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recht von Elisaß-Lothringen, 08; Gemeindeordnung bearb
von Halley, Nelken, Bruck. Michaells.
Elsaß-Lothringen (Zivilrecht, Zivil-
prozeß, freiwillige Gerichtsbarkeit). In
EL galt bis zum Inkrafttreten des B der
Code civil (s. d.).. Zur Ausführung des B
wurde das Ges vom 17. April 1899 er-
lassen, das die den Landesgesetzen vor-
behaltenen Materien des B regelt. Es
enthält zum allgem Teile Vorschriften
über die Änderung des Familiennamens
(88 1—5, Ermächtigung des Statthalters
erforderlich); Schenkungen und letztwil-
lige Verfügungen zugunsten juristischer
Personen ($& 6; sie bedürfen, soweit sie
5000 M übersteigen, der staatlichen Ge-
nehmigung); über den Anfall eines Stif-
tungsvermögens nach Erlöschen der Stif-
tung, $ 7; die näheren Bestimmungen zur
Ausführung der Vorschriften des B über
die Vereine überweist $ 8 einer Kaiserl
Verordnung, welche am 6. Dez 1899 er-
gangen ist. Zum Rechte der Schuldver-
hältnisse setzt das Ausführungsges die
Höhe der in Landesgesetzen bestimmten
Zinsen von 5 auf 4°/, herab, 8 9; macht
Geldschulden öffentlicher Kassen zu Hol-
schulden, $ 10; regelt die Rechte der Hy-
pothekengläubiger gegenüber den Feuer-
versicherungsgesellschaften hinsichtlich
der Brandversicherungsgelder, 88 11
bis 15. Bei Wildschaden, 88 16—25, er-
streckt sich die Haftpflicht auch auf Ha-
sen- und Kaninchenschaden ; haftbar ist an
Stelle der Gemeinde, welche die Jagd auf
Grund des Jagdgesetzes für den Ge-
meindebann verpachtet hat, der Jagd-
pächter für Wildschaden mit Ausnahme
des Schwarzwildschadens, für den die Ge-
meinde haftet; die Abschätzung des Scha-
dens erfolgt durch amtlich bestellte
Schätzer in besonders geregeltem Verfah-
ren unter Vorbehalt des Rechtswegs; für
die Verteilung des Schwarzwildschadens
bilden sämtliche Gemeinden eine Wild-
schadensgenossenschaft. — Die 88 37, 38
erklären gewisse öffentliche Beamte als
unbedingt haftbar für schädigende Hand-
lungen ihrer Gehilfen; $ 39 gibt der vor-
gesetzten Behörde eines Beamten das
Recht, das Verlangen einer Vorentschei-
dung nach G 11 zu stellen, für die das
Reichsgericht zuständig ist; & 40 be-
stimmt, daß der Staat und die sonsti-
gen Öffentlichen Verbände für schädi-
gende Handlungen ihrer Beamten bei
Ausübung der öffentlichen Gewalt sub-
sidiär haften, jedoch für Notare und
Elsaß-Lothringen.
Gerichtsvollzieher nur hinsichtlich der
ihnen durch das Gericht übertrage-
nen Verrichtungen (so abgeändert durch
Art 3 Ges vom 13. Febr 1905);
$ 40a (Art 3 ebd) gibt an Stelle der frü-
heren, nach Ermessen der Verwaltungs-
gerichte zu gewährenden Billigkeitsent-
schädigung einen vor den ordentlichen
Gerichten zu verfolgenden Rechtsan-
spruch auf Ersatz der aus Öffentlichen Ar-
beiten entstehenden Schädigungen. Zum
Sachenrechte halten die 88 44—72 im we-
sentlichen die Bestimmungen des Code
civil aufrecht über öffentliches Gut, Staats-
gut, Zuwachsrecht, Recht an Quellen, Ver-
pflichtung zur Aufnahme des natürlichen
Wasserablaufes, Dachtraufe, Abstand der
Pflanzungen von der Grenze, schadendro-
hende Anlagen, Fensterrecht, Scheide-
mauern. Wegen des Liegenschaftsrechts
vgl das Stichwort: EL (Liegenschafts-
recht). — Die Vorschriften zum Familien-
rechte enthalten Bestimmungen über An-
nahme und Erteilung von Namen, 117f;
religiöse Erziehung der Kinder, 119 bis
122; öffentliche Zwangserziehung, 123
bis 127; Gemeindewaisenräte, 128—135;
Vormundschaft über Bezirkspflegekinder,
136—140; Anlegung von Mündelgeldern,
141. Die Übergangsbestimmungen zum
ehelichen Güterrechte, 144—162, haben
den Güterstand der bestehenden Ehen, in
denen Gütergemeinschaft des bisherigen
Rechts bestand, in die entsprechenden
Gütergemeinschaftsformen des B mit ge-
wissen Vorbehalten übergeleitet; die Gü-
tertrennung des bisherigen Rechts ist in
Gütertrennung nach B, bestehender Aus-
schluß der Gütergemeinschaft, Code civil
1530—1535, in den gesetzlichen Güter-
stand der Verwaltung und Nutznießung
nach B übergeführt; das Dotalrecht ist un-
berührt geblieben, doch ist die Beschrän-
kung der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau,
soweit sie nicht die dos betrifft, in Weg-
fall gekommen, auch für ein Erwerbsge-
schäft der Frau B 1405 anwendbar. Einer
Eintragung in das Güterrechtsregister be-
darf der Güterstand bestehender Ehen nur,
soweit Änderungen nach Inkrafttreten des
neuen Rechts vereinbart werden. Auch
auf Ehen, für deren Güterstand die els-
lothr Gesetze an sich nicht maßgebend
sind, finden diese Überleitungsvorschrif-
ten unter gewissen Voraussetzungen An-
wendung. — Die Vorschriften zum Erb-
rechte beschränken sich auf die Regelung