Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Elsaß-Lothringen. 
der Erbfolge in den Nachlaß von Perso- 
nen, die unter Vormundschaft eines 
Pflegehauses stehen oder in ein solches 
aufgenommen sind und Verwandte oder 
einen Ehegatten nicht hinterlassen; hier 
ist dem Pflegehause an Stelle des Fiskus 
ein Erbrecht, und zwar im ersteren Falle 
für den ganzen Nachlaß, im letzteren für 
die eingebrachten Gebrauchssachen ge- 
währt, 166, 167. 
Die der landesges Regelung auf dem 
Gebiete der Gerichtsverfassung und des 
Zivilprozesses überlassenen Materien sind 
geregelt durch die Ausf-G vom 4. Nov 
1878 in Verbindung mit Art 2 Ges vom 
13. Febr 1905 und zur Z vom 3. Nov 1899. 
Die Vorschriften über die Zulässigkeit 
des Rechtswegs beruhen auch jetzt noch 
auf den Grundsätzen des franz Verwal- 
tungsrechts über die Trennung der Ge- 
walten, wonach den Gerichten die Vor- 
nahme, sowie auch die Beurteilung und 
Auslegung von Verwaltungsakten verbo- 
ten ist, Ges vom 16./24. Aug 1790. Inwie- 
weit die Reichsjustizgesetze, G 13, 
Einf-Z 4, auf diesen Rechtszustand einge- 
wirkt haben, ist heute noch insoweit nicht 
unbestritten, als die Verfolgung von Ent- 
schädigungsansprüchen gegen den Staat 
wegen Verschuldens der Verwaltung oder 
ihrer Beamten in Betracht kommt; wegen 
Schadenersatzes aus öffentlichen Arbeiten 
ist die früher bestrittene Zuständigkeit der 
Gerichte durch Ausf-B 40a, Art 311 Ges 
vom 13. Febr 1905 anerkannt. — Vor Ein- 
leitung einer Klage gegen Staat (Fiskus), 
Bezirk oder Gemeinden bedarf es der Ein- 
reichung einer Denkschrift bei der zur 
Vertretung des Fiskus im Rechtsstreite 
berufenen Behörde bzw bei dem Bezirks- 
präsidenten, Ausf-Z 2, Art 37 Ges vom 
10. Mai 1838, GdOrdn 56 Ziff 15. Welche 
Behörden zur Vertretung des Fiskus vor 
Gericht berufen sind, bestimmt Ausf- 
Z 1. — Die Disziplin der Richter ist durch 
das Ges vom 13. Febr 1899 geregelt. Die 
zeitweilige Vertretung der Amtsrichter er- 
folgt durch Ergänzungsrichter ohne be- 
stimmte Vorbildung. Als besondere Ge- 
richte bestehen landesgesetzlich die 
Rheinschiffahrtsgerichte, Rheinschiff-Akte 
und Ges vom 21. April 1832, sowie die 
Gewerbegerichte auf Grund des Ges vom 
23. März 1880, die durch das Reichsges 
über die Gewerbegerichte nicht aufgeho- 
bensind. Die in G70 Abs 3 bezeichneten 
Streitigkeiten sind der ausschließlichen 
  
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Zuständigkeit der Landgerichte überwie- 
sen, Ausf-G 16; ebenso die Widerspruchs- 
klagen gegen Zwangsbefehle wegen En- 
registrements- u. dgl Gefälle, Ausf-Z 5. — 
Zur Ausführung des Zwangsversteige- 
rungsgesetzes ist das Ges vom 13. Nov 
1899 erlassen; dasselbe überträgt die Vor- 
nahme der Zwangsversteigerung den No- 
taren. Auch das Ausf-F vom 6. Mai 1899 
hat, entsprechend den Gewohnheiten der 
Bevölkerung, die Mitwirkung der Notare 
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, so weit, als es reichsgesetzlich zu- 
lässig ist, beibehalten. So ist bestimmt, 
daß das Nachlaßgericht fürsorgliche Maß- 
regeln, insbesondere die Aufnahme des 
Nachlaßverzeichnisses, einem Notar über- 
tragen kann, 24; die Vermittelung der 
Auseinandersetzung ist durch das Gesetz 
dem Notar übertragen, den das Nachlaß- 
gericht zu ernennen hat, 30—34; für die 
Beurkundung von Rechtsgeschäften, 
welche reichsgesetzlich gerichtlicher oder 
notarieller Beurkundung bedürfen, sind 
nur die Notare zuständig; neben ihnen 
auch gewisse Verwaltungsbeamte zur Be- 
urkundung von Verträgen über Grund- 
stücke, bei denen Öffentliche Behörden 
oder Verbände beteiligt sind, 44, 45. 
Durch Art 1 des Ges vom 13. Febr 1905 
(Justiznovelle) ist den Notariatsstellen 
eine von der Person des Stelleninhabers 
unabhängige Kontinuität und damit die 
Eigenschaft einer ‚Behörde‘ im Sinne der 
reichsgesetzlichen Vorschriften verliehen. 
Durch dasselbe Gesetz, Art 4, ist ihnen 
die Eröffnung der in ihrer besonderen amt- 
lichen Verwahrung befindlichen Verfü- 
gungen von Todes wegen für den Fall 
übertragen, daß das Notariat sich nicht 
am Sitze des Nachlaßgerichts befindet. — 
Auch zur öffentlichen Beglaubigung von 
Unterschriften sind in der Regel nur die 
Notare zuständig, Ausf-F 48, 
Molitor Ausf-B, 2. Aufl, 09; Michaelis Elisaß- 
Lothr Zivilprozeßnormen, Anhang zu Gaupp-Stein, 2. Aufl 
04; Molitor Aust-F, 01; derselbe Ges vom 13. Febr 1903 
(Justiznovelle), 08. Michaelis. 
Elsaß - Lothringen (Liegenschafts- 
recht). Während das materielle Liegen- 
schaftsrecht des B im wesentlichen für das 
ganze Reichsland gilt, Ausf-B 87, zerfällt 
letzteres in formeller Hinsicht in 3 ver- 
schiedene Rechtsgebiete: 
1. des Reichsgrundbuchs (nach Anle- 
gung), 
2. des vorläufigen Grundbuchs (Gebiet 
des sog „Zwischenrechts‘‘), 
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