Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Elsaß-Lothringen. 
Der Inhalt beschränkt sich auf die we- 
sentlichsten Angaben; Bezugnahme auf 
Urkunden, RGr 9, ist zulässig und erfor- 
derlich. Letztere werden als Anlagen jahr- 
gangsweise gesammelt, AB 38ff. Die 
Einsicht, RGr 11 und 93, ist gestattet allen 
Personen, die ein „berechtigtes Interesse‘ 
darlegen; allen öffentlichen Behörden und 
Beamten des Reiches und Landes, so- 
wie Rechtsanwälten und Notaren auch 
ohne Interessennachweis zu amtlichen 
Zwecken. Jedem sind auf Verlangen Ab- 
schriften zu erteilen, MinistVerfüg vom 
5. Dez 1899. 
Durch Landesrecht, Ausf-B 103 Abs 2, 
111, ist RGr 13—55 auf die Führung 
der „Eigentums- und vorläufigen Grund- 
bücher‘ für anwendbar erklärt worden. 
Doch sind für die Übergangszeit (d. h. 
bis zum Inkrafttreten des Reichsgrund- 
buchs, Einf-B 186) einige Sondervor- 
schriften getroffen, die nur Interesse für 
den internen Buchverkehr haben und dem- 
zufolge hier unerörtert bleiben können, 
vgl über die Erfordernisse der „erstmali- 
gen Eintragung‘ des Eigentums usw: 
Diefenbach in der JZfEL 28 202 ff, 
300 ff, 409—18. 
H. Molitor Ausf-B vom 17. April 1899, Straßburg 00, 
Verlag von Trübner (ein trefflicher Kommentar, von wel- 
chem eine neue Auflage in Vorbereitung Ist); unter Mit- 
wirkung von F. Münzer und A. Stieve (Liefg 2, bearbeitet 
von Münzer, wird LiegR enthalten); dto, Straßburg 01: 
Ausführungsgesetz betr Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 6. Nov 1899; W. Kisch Eis-lothr 
Landesprivatrecht (II. ErgänzBd zu Dernburg), Halle 05; 
St. Nürck Systematische Darstellung des in E-L gelten- 
den bürgerlichen Rechts, Metz 01, Verlag von $criba, 
dessen demnächst bei J. Bensheimer Verlag, Mannheim, 
erscheinendes ‚Sachenrecht‘‘ nuch nicht benutzt werden 
konnte; Paffrath-Großmann Systematische Samm- 
lung der in E-L geltenden Gesetze I. Straßburg 00. Trüb- 
ner; Peruche Sammlung der els-lothr Gesetze, Verord- 
nungen und Verfügungen, 4. Aufl, Straßburg 05, Verlag 
von W. Heinrich; Ausführungsbestimmungen betr Eigen- 
tumsbücher usw, Straßburger Druckerei u. Verlagsanstalt 
(vormals R. Schultz & Cie, 08). — Rechtsprechung: E. 
8 Sch 0 e Zu er (-Albrecht) Grundbuch- Entscheidungen 1—6, 
ipzig. Dieterichsche Verlagsbuchhandlig. Theodor 
Welcher, urist Ztschr f. E-L 25—33; NotariatsZtschr f. 
E-L 20-28; Pucheltsche Ztschr 30—36. 
B. Materielles Liegenschaftsrecht im Ge- 
biete des „Zwischenrechts‘“. 
Allgemeine Einleitung: Grundlegende 
Bestimmung ist Ausf-B 87. Hiernach gilt 
das materielle Liegenschaftsrecht des B 
mit nachfolgenden Ausnahmen: 
1. Der „öffentliche Glaube‘, B 892, 
893, 896, ist bei dem Eigentums- bzw vor- 
läufigen Grundbuche im allgemeinen aus- 
geschlossen, Ausf-B 87. 
2. „Ersitzung‘ ist in weiterem Maße 
als nach B zugelassen, Ausf-B 94—97. 
3. Verkehrshypotheken (Buch- wie 
Briefhypotheken) sowie Grund- und Ren- 
tenschulden sind ausgeschlossen; ledig- 
  
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lich „Sicherungshypotheken‘ sind zu- 
lässig, Ausf-B 100. 
4. Das dem B unbekannte „Hypothe- 
kenreinigungsverfahren“ ist in veränder- 
ter Gestalt und beschränktem Umfange 
als sog „Löschungsverfahren‘‘ aufrecht- 
erhalten, 88 34—43 Ausf-Zg vom 13. Nov 
1899. 
Als Ergänzungen bzw Einschränkungen 
kommen Ausf-B 88—08 in Betracht; Ausf- 
B 99—102, 113 enthalten Übergangsvor- 
schriften für bestehende Rechtsverhält- 
nisse. 
Dingliche Rechtsänderungen sind hier- 
nach nicht mehr — wie nach französi- 
schem Recht — an den Abschluß des ob- 
ligatorischen Geschäfts unmittelbar ge- 
knüpft. Vielmehr besteht jetzt — wie 
nach B — das doppelte Erfordernis: 
a. Einigung (dinglicher Vertrag) — ma- 
terielles Konsensprinzip, 
b. Eintragung ins Eigentums- bzw vor- 
läufige Grundbuch — Eintragungsprinzip. 
Spezieller Teil: I. Eigentum 
(„Auflassung“). Während die „Auflas- 
lassung‘‘), B 925, nach Reichsrecht vor 
dem Grundbuchamt zu erfolgen hat, ist 
nach Landesrecht hierfür eine weit- 
gehende Witwirkung der Notare vor- 
gesehen. Es hat von dem Vorbehalte 
des Einf-B 143 Gebrauch gemacht und 
in Ausf-B 89 und Ausf-Gr 12 bestimmt, 
daß die „Auflassung‘‘ bezüglich der 
in EL belegenen Grundstücke im Ge- 
biete des ‚„Zwischenrechts “ nur vor 
einem elsaß-lothringischen Notar erfolgen 
darf, während bezüglich der Grundstücke 
im „Grundbuchgebiete‘ den Beteiligten 
die Wahl zwischen Notar und Grundbuch- 
amt überlassen bleibt. 
Auch für die Beurkundung des obliga- 
torischen Geschäfts nach B 313 sind auf 
Grund des Vorbehalts in Einf-B 141/142 
ausschließlich die Notare zuständig, so- 
weit nicht die Ausnahmen in 88 45—47 
Ausf-RF vom 6. Nov 1899 Platz greifen, 
vgl Ausf-RF 44/45, sowie Molitor 
Kommentar zum Ausf-F 63—71 und zum 
Ausf-B 245—250; Kisch a. a. O. $ 84 
S 451ff;, Nürcka. a. O. 479—81. Die 
Notare sind also in folgender Weise hin- 
sichtlich der „Auflassung‘‘ zuständig bzw 
unzuständig: 
a. bezüglich der im Grundbuche einge- 
tragenen Grundstücke unbeschränkt: 8 14 
Abs 2 Ausf-Gr vom 6. Nov 1899; 
b. bezüglich der im „Eigentumsbuche‘“‘
	        
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