Elsaß-Lothringen.
Der Inhalt beschränkt sich auf die we-
sentlichsten Angaben; Bezugnahme auf
Urkunden, RGr 9, ist zulässig und erfor-
derlich. Letztere werden als Anlagen jahr-
gangsweise gesammelt, AB 38ff. Die
Einsicht, RGr 11 und 93, ist gestattet allen
Personen, die ein „berechtigtes Interesse‘
darlegen; allen öffentlichen Behörden und
Beamten des Reiches und Landes, so-
wie Rechtsanwälten und Notaren auch
ohne Interessennachweis zu amtlichen
Zwecken. Jedem sind auf Verlangen Ab-
schriften zu erteilen, MinistVerfüg vom
5. Dez 1899.
Durch Landesrecht, Ausf-B 103 Abs 2,
111, ist RGr 13—55 auf die Führung
der „Eigentums- und vorläufigen Grund-
bücher‘ für anwendbar erklärt worden.
Doch sind für die Übergangszeit (d. h.
bis zum Inkrafttreten des Reichsgrund-
buchs, Einf-B 186) einige Sondervor-
schriften getroffen, die nur Interesse für
den internen Buchverkehr haben und dem-
zufolge hier unerörtert bleiben können,
vgl über die Erfordernisse der „erstmali-
gen Eintragung‘ des Eigentums usw:
Diefenbach in der JZfEL 28 202 ff,
300 ff, 409—18.
H. Molitor Ausf-B vom 17. April 1899, Straßburg 00,
Verlag von Trübner (ein trefflicher Kommentar, von wel-
chem eine neue Auflage in Vorbereitung Ist); unter Mit-
wirkung von F. Münzer und A. Stieve (Liefg 2, bearbeitet
von Münzer, wird LiegR enthalten); dto, Straßburg 01:
Ausführungsgesetz betr Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 6. Nov 1899; W. Kisch Eis-lothr
Landesprivatrecht (II. ErgänzBd zu Dernburg), Halle 05;
St. Nürck Systematische Darstellung des in E-L gelten-
den bürgerlichen Rechts, Metz 01, Verlag von $criba,
dessen demnächst bei J. Bensheimer Verlag, Mannheim,
erscheinendes ‚Sachenrecht‘‘ nuch nicht benutzt werden
konnte; Paffrath-Großmann Systematische Samm-
lung der in E-L geltenden Gesetze I. Straßburg 00. Trüb-
ner; Peruche Sammlung der els-lothr Gesetze, Verord-
nungen und Verfügungen, 4. Aufl, Straßburg 05, Verlag
von W. Heinrich; Ausführungsbestimmungen betr Eigen-
tumsbücher usw, Straßburger Druckerei u. Verlagsanstalt
(vormals R. Schultz & Cie, 08). — Rechtsprechung: E.
8 Sch 0 e Zu er (-Albrecht) Grundbuch- Entscheidungen 1—6,
ipzig. Dieterichsche Verlagsbuchhandlig. Theodor
Welcher, urist Ztschr f. E-L 25—33; NotariatsZtschr f.
E-L 20-28; Pucheltsche Ztschr 30—36.
B. Materielles Liegenschaftsrecht im Ge-
biete des „Zwischenrechts‘“.
Allgemeine Einleitung: Grundlegende
Bestimmung ist Ausf-B 87. Hiernach gilt
das materielle Liegenschaftsrecht des B
mit nachfolgenden Ausnahmen:
1. Der „öffentliche Glaube‘, B 892,
893, 896, ist bei dem Eigentums- bzw vor-
läufigen Grundbuche im allgemeinen aus-
geschlossen, Ausf-B 87.
2. „Ersitzung‘ ist in weiterem Maße
als nach B zugelassen, Ausf-B 94—97.
3. Verkehrshypotheken (Buch- wie
Briefhypotheken) sowie Grund- und Ren-
tenschulden sind ausgeschlossen; ledig-
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lich „Sicherungshypotheken‘ sind zu-
lässig, Ausf-B 100.
4. Das dem B unbekannte „Hypothe-
kenreinigungsverfahren“ ist in veränder-
ter Gestalt und beschränktem Umfange
als sog „Löschungsverfahren‘‘ aufrecht-
erhalten, 88 34—43 Ausf-Zg vom 13. Nov
1899.
Als Ergänzungen bzw Einschränkungen
kommen Ausf-B 88—08 in Betracht; Ausf-
B 99—102, 113 enthalten Übergangsvor-
schriften für bestehende Rechtsverhält-
nisse.
Dingliche Rechtsänderungen sind hier-
nach nicht mehr — wie nach französi-
schem Recht — an den Abschluß des ob-
ligatorischen Geschäfts unmittelbar ge-
knüpft. Vielmehr besteht jetzt — wie
nach B — das doppelte Erfordernis:
a. Einigung (dinglicher Vertrag) — ma-
terielles Konsensprinzip,
b. Eintragung ins Eigentums- bzw vor-
läufige Grundbuch — Eintragungsprinzip.
Spezieller Teil: I. Eigentum
(„Auflassung“). Während die „Auflas-
lassung‘‘), B 925, nach Reichsrecht vor
dem Grundbuchamt zu erfolgen hat, ist
nach Landesrecht hierfür eine weit-
gehende Witwirkung der Notare vor-
gesehen. Es hat von dem Vorbehalte
des Einf-B 143 Gebrauch gemacht und
in Ausf-B 89 und Ausf-Gr 12 bestimmt,
daß die „Auflassung‘‘ bezüglich der
in EL belegenen Grundstücke im Ge-
biete des ‚„Zwischenrechts “ nur vor
einem elsaß-lothringischen Notar erfolgen
darf, während bezüglich der Grundstücke
im „Grundbuchgebiete‘ den Beteiligten
die Wahl zwischen Notar und Grundbuch-
amt überlassen bleibt.
Auch für die Beurkundung des obliga-
torischen Geschäfts nach B 313 sind auf
Grund des Vorbehalts in Einf-B 141/142
ausschließlich die Notare zuständig, so-
weit nicht die Ausnahmen in 88 45—47
Ausf-RF vom 6. Nov 1899 Platz greifen,
vgl Ausf-RF 44/45, sowie Molitor
Kommentar zum Ausf-F 63—71 und zum
Ausf-B 245—250; Kisch a. a. O. $ 84
S 451ff;, Nürcka. a. O. 479—81. Die
Notare sind also in folgender Weise hin-
sichtlich der „Auflassung‘‘ zuständig bzw
unzuständig:
a. bezüglich der im Grundbuche einge-
tragenen Grundstücke unbeschränkt: 8 14
Abs 2 Ausf-Gr vom 6. Nov 1899;
b. bezüglich der im „Eigentumsbuche‘“‘