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bzw „vorläufigen‘ Grundbuche einzutra-
genden Liegenschaften (d. h. im Gebiete
des „Zwischenrechts“, 88 86ff Ausf-B
vom 17. April 1899), insoweit, als der ob-
ligatorische Vertrag von einem elsaß-
lothringischen Notar beurkundet ist.
c. Ist letzterer (d. h. der obligatorische)
Vertrag dagegen von einem Gerichte oder
einer Verwaltungsbehörde errichtet, so
entfällt die Zuständigkeit der Notare. Die
Auflassung muß hier gemäß Ausf-B 89
vor dem Amtsgerichte (GBA) erfolgen,
Ausf-B 88, 106 Abs 2.
Während ferner nach Reichsrecht, B
925, die „Auflassung‘‘ bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile erfolgen muß,
hat das Landesrecht auf Grund Einf-B 143
Abs 2 für das Gebiet aller 3 Liegenschafts-
bücher von diesem Erfordernis abge-
sehen, Ausf-B 90 und Ausf-Gr 13,
wenn ein Grundstück versteigert wird
(notariell) und noch im Versteigerungs-
termine „aufgelassen‘‘ wird. Hier kann
die „Auflassung‘‘ auch nach Entfernung
des Ansteigerers erklärt werden; eine
Einigung der Parteien muß jedoch vor-
her stattgefunden haben, vgl OLG Col-
mar 20. Juni 1900 (JZfEL 25 445). Hin-
sichtlich des notwendigen Inhalts der no-
tariellen Auflassungserklärung sind zahl-
reiche Entscheidungen des OLG Colmar
ergangen, vgl NotarZfEL 1900 20 166 ff,
234 ff, 317—21ff; 1901 21 1ff, 240ff;
Schroeder GBEntscheidg 4 45—47,
welche in der Literatur zum Teil bekämpft
worden sind, vglLenel „Fragen des Im-
mobiliarsachenrechts (DJZ V 286—290)
und C. Foerster RGR im „Recht‘“ IV.
478ff, V T1ff; Pitel im ZBiffrG II 77
bis 90; Kockerols 00—93 a. a. O,;
Du Chesne Rechtsnatur der Auflas-
sung 93—98 ebd.
Die gegenwärtige Praxis der elsaß-
lothringischen Grundbuchämter geht da-
hin, daß es zum Abschluß des dinglichen
Vertrages genügt, wenn der auf die
„Rechtsänderung‘ gerichtete Wille der
Parteien „irgendwie“ klar zum Ausdrucke
gebracht wird (vgl Zusammenstellung der
Literatur im ‚Recht‘ 1904 VII 38, 407
und Ortlieb: „Einigung und dinglicher
Vertrag‘, Berlin, Struppe & Winkler).
Anm. Die von R.G.R. Foerster befürchteten Nach-
teile (Recht 4 478- 81) dürften im „Gebiete des Zwischen-
rechts‘‘ kaum prak tisch werden, weil dem ‚ Eigentumsbuche“
der „öffentliche Glaube‘‘ des RGrundbuchs, B 892, 898,
teh t, Ausf-B 87,
Die „Eintragung“ ins „Eigentumsbuch“
darf nur bei Vorlage der notariellen Ur-
Elsaß-Lothringen.
kunde erfolgen, Ausf-B 106, Ausf-Gr 14,
RGr 98 („Ordnungsvorschrift‘‘).
Die „Auflassungserklärung‘‘ wird durch
ein „rechtskräftiges Urteil‘ ersetzt, Z 894;
vgl Gaupp-Stein 8. Aufl dazu und
Achilles-Strecker Gr 1831; Moli-
tor 240 u. 297 a.a. O.
Die Verurteilung „zur Abgabe einer Er-
klärung‘‘ ersetzt aber nur die Erklärung
des Beklagten, die daneben etwa notwen-
dige Erklärung des Klägers bleibt in der
gesetzlichen Form abzugeben. In dem
Urteile ist also in EL die Verurteilung zur
notariellen Beurkundung der Verpflich-
tungserklärung des Schuldners auszuspre-
chen und außerdem hat der Gläubiger
noch eine notarielle Urkunde über seine
eigene Vertragserklärung vorzulegen.
II. Nießbrauch. Nießbrauchrechte, so-
wie beschränkte persönliche Dienstbar-
keiten bleiben nach Einf-B 184 bestehen
mit Inhalt und Rang des bisherigen
Rechts. Insbesondere bleibt der Nieß-
brauch trotz B 1059 übertragbar, Art 595
C. c. Eine Anpassung an das B ist ledig-
lich herbeigeführt durch Ausf-B 86 u. 99
und Ausf-Gr 22. Das neue Recht greift
ein: hinsichtlich des „Besitzschutzes‘‘, der
auch im „Gebiete des Zwischenrechts‘‘
nach denjenigen Vorschriften des B er-
folgt, welche nach Anlegung des Grund-
buches für nicht eingetragene Dienstbar-
keiten gelten, vgl Molitor.a. a. O. 206
bis 210, und ferner hinsichtlich der Bela-
stung des Nießbrauchs insofern, als letz-
terer nicht mehr, wie nach Art 526, 2118
C. c., mit einer „Hypothek“, sondern nach
Ausf-Gr 22 nur mit einem „Pfandrecht“
belastet werden kann, vgl B 1273. Solange
eine Eintragung in die Liegenschaftsbü-
cher nicht erfolgt ist, gilt das alte Recht;
Änderungen bezüglich Inhalt und Rang
werden noch in den „Hypothekenre-
gistern‘‘ vermerkt; mit der Eintragung
treten nach Ausf-B 99 die Vorschriften des
B in Kraft, vgl Ausf-B 110, 113. Die Be-
gründung eines Nießbrauchs usw nach
1. Jan 1900 findet nur nach dem B statt,
Ausf-B87; vglauch Nürck a.a.O. 8 89.
Bei der Anlegung des Grundbuchs wer-
den in das Eigentumsbuch bereits einge-
tragene Nießbrauchrechte „von Amts we-
gen‘ in das Grundbuch übernommen.
Ill. Grunddienstbarkeiten. Für die alt-
rechtlichen Grunddienstbarkeiten gilt das
zu II Gesagte, auch hinsichtlich des „Be-
sitzschutzes‘‘, vgl Einf-B 184; Ausf-B 86;