Elsaß-Lothringen.
B 1020—28, 854—72. Eintragung in die
Liegenschaftsbücher ist nach Einf-B 187
Abs 1 nicht erforderlich. Von der Befug-
nis des Einf-B 187 Abs 2 hat die Landes-
gesetzgebung keinen Gebrauch gemacht;
Ausf-B 113 gilt für Grunddienstbarkeiten
nicht, d. h. auch Eintragung ins Eigen-
tumsbuch ist nicht erforderlich. Ausf-B 86
setzt demgemäß die Vorschrift des Einf-B
191 Abs 1 außer Anwendung. Neue
Grunddienstbarkeiten können nur gemäß
B 873 entstehen; die nach altem Recht,
Art 690/91 C. c., begonnene Ersitzung ist
aber nach Ausf-B 97 nicht abgeschnitten.
Mit der Anlegung des Reichsgrundbuchs
hört aber die Ersitzung neuer Grund-
dienstbarkeiten auf, weil das B letz-
tere Entstehungsursache nicht kennt.
Einf-Zg 9 gibt der Landesgesetzgebung
die Möglichkeit, sie von der Zwangsver-
steigerung unberührt zu lassen, $ 8 Abs 2
Ausf-Zg vom 13. Nov 1899; vgl Scholz
Grunddienstbarkeit des Zwischenrechts,
JZfEL 29 419 ff.
IV. Hypotheken. 1. Grundsatz des Zwi-
schenrechts: Nur die Sicherungshypothek,
B 1184 ff, ist zugelasseh, Ausf-B 100. Alle
übrigen hypothekarischen Formen des B
sind ausgeschlossen wegen der in EL zur-
zeit noch fehlenden formalen Sicherheit
des Reichsgrundbuchs. Der Hauptgrund-
satz des früheren französischen Hypothe-
kenrechts ist der von der „akzessorischen
Natur‘ der Hypothek, d. h. der Abhängig-
keit von der persönlichen Forderung. Die-
ser Grundsatz ist auch bei der Sicherungs-
hypothek des B 1184-1190 festgehal-
ten. Die wesentlichste Abweichung be-
steht darin, daß die Sicherungshypothek,
wenn die Forderung entweder nicht be-
steht oder erlischt, als sog „Eigentümer-
hypothek“ weiter bestehen bleibt, B 1163,
1168—71. Der Hauptunterschied zwi-
schen der Sicherungshypothek des B und
der bisherigen Hypothek des franzö-
sischen Rechts zeigt sich in der Stellung
des sog „Drittbesitzers‘. Letzterer ist
dem B unbekannt. Es entfallen damit
künftig die Rechte aus Art 2168, 2170—75,
2178/79, 2181 ff Code civil, da das B der-
artige Vorschriften nicht enthält.
Vgl über das frühere Hypothekenrecht: Zacharlae-
Crome Franz Zivilrecht, 95, 2 226-265; Kisch a.e. 0.
143-147 (ErgBd II zu Dernburg); Scherer Rhein Recht
1 (88) 141 ff; Foertsch Code civil und B (97) 810—826;
Barre Code civil und B (97) 61—66, und els-lothr Landes-
gesetze (sog Grundeigent gesetz vom 24. Juli 1889 und
sog Grundbuchgesetz vom 22. Juni 1891, Kommentare von
Leoni, 92, und Raeder, 93).
Briefhypotheken sowie Grund- und
439
Rentenschulden gibt es also zurzeit in EL
nicht; ebenso ist die Möglichkeit einer
Umwandlung der Sicherungshypothek in
eine Verkehrshypothek oder Grundschuld,
B 1177 Abs 1, 1186, 1198, ausgeschlossen,
Ausf-G 100 Abs 2. Gegen die Folge des
B 1177 Abs 1 schafft Abhilfe: Ausf-B 100
Abs 3, nach welcher Bestimmung die Ab-
tretung des Rechts erst dann erfolgen
kann, nachdem die Grundschuld wieder in
eine Sicherungshypothek umgewandelt
worden ist, vgl Molitor.a. a. ©. 275ff
und NotZfEL 24 4ff.
2. Erst nach Anlegung des Grundbuchs
wird die Begründung von Verkehrshypo-
theken, Grund- und Rentenschulden sowie
die Ausstellung von Hypotheken- und
Grundschuld- usw Briefen zulässig sein,
vgl $$ 48, 49, 62—73 Verordn betr Füh-
rung der Grundbücher vom 2. März 1908.
3. Die nach altem Recht begründeten
Vorzugsrechte und Hypotheken dauern
nach Einf-B 184 mit dem bisherigen Rang
und Inhalt fort (sog altrechtliche Hypothe-
ken). Insoweit gilt also das alte Recht
weiter. Auch die Übertraguhg, Inhalts-
und Rangänderung bestimmt sich nach al-
tem Recht (Verlautbarung in den Hypo-
thekenregistern in Form eines Randver-
merks).
Eine Übertragung der altrechtlichen Hy-
potheken usw aus den Hypothekenregi-
stern in die neuen Liegenschaftsbücher ist
zum Fortbestande derselben an sich nicht
nötig.
Doch ist hierzu jederzeit befugt: der
Eigentümer nach Ausf-B 91 und auch der
Hypothekengläubiger, Ausf-B 108, 110,
113, sobald die Eintragung des betr
Grundstücks in das Eigentumsbuch oder
„vorläufige‘ Grundbuch erfolgt.
Soweit die altrechtlichen Unterpfands-
rechte noch einer 10jährigen Erneuerung
bedürfen, vgl Grundeigentumsges 21,
Grundbuchges 7u.8(Leoniu.Raeder
a.a. OÖ.) und Kisch 145 IV u. V, muß
dieselbe auch unter der Herrschaft des B
stattfinden. Materielle und formelle Vor-
aussetzungen bestimmen sich nach altem
Recht, das Verfahren jedoch flach neuem
Recht, vgl Entsch bei Schroeder
GBE I 98/99. Die Erneuerung erfolgt
nicht mehr in den Hypothekenregistern,
sondern im Eigentumsbuch, Ausf-B 101.
Durch diese Eintragung in das letztere
geht aber mit den altrechtlichen Hypothe-
ken und Vorzugsrechten eine wichtige