Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Elsaß-Lothringen. 
B 1020—28, 854—72. Eintragung in die 
Liegenschaftsbücher ist nach Einf-B 187 
Abs 1 nicht erforderlich. Von der Befug- 
nis des Einf-B 187 Abs 2 hat die Landes- 
gesetzgebung keinen Gebrauch gemacht; 
Ausf-B 113 gilt für Grunddienstbarkeiten 
nicht, d. h. auch Eintragung ins Eigen- 
tumsbuch ist nicht erforderlich. Ausf-B 86 
setzt demgemäß die Vorschrift des Einf-B 
191 Abs 1 außer Anwendung. Neue 
Grunddienstbarkeiten können nur gemäß 
B 873 entstehen; die nach altem Recht, 
Art 690/91 C. c., begonnene Ersitzung ist 
aber nach Ausf-B 97 nicht abgeschnitten. 
Mit der Anlegung des Reichsgrundbuchs 
hört aber die Ersitzung neuer Grund- 
dienstbarkeiten auf, weil das B letz- 
tere Entstehungsursache nicht kennt. 
Einf-Zg 9 gibt der Landesgesetzgebung 
die Möglichkeit, sie von der Zwangsver- 
steigerung unberührt zu lassen, $ 8 Abs 2 
Ausf-Zg vom 13. Nov 1899; vgl Scholz 
Grunddienstbarkeit des Zwischenrechts, 
JZfEL 29 419 ff. 
IV. Hypotheken. 1. Grundsatz des Zwi- 
schenrechts: Nur die Sicherungshypothek, 
B 1184 ff, ist zugelasseh, Ausf-B 100. Alle 
übrigen hypothekarischen Formen des B 
sind ausgeschlossen wegen der in EL zur- 
zeit noch fehlenden formalen Sicherheit 
des Reichsgrundbuchs. Der Hauptgrund- 
satz des früheren französischen Hypothe- 
kenrechts ist der von der „akzessorischen 
Natur‘ der Hypothek, d. h. der Abhängig- 
keit von der persönlichen Forderung. Die- 
ser Grundsatz ist auch bei der Sicherungs- 
hypothek des B 1184-1190 festgehal- 
ten. Die wesentlichste Abweichung be- 
steht darin, daß die Sicherungshypothek, 
wenn die Forderung entweder nicht be- 
steht oder erlischt, als sog „Eigentümer- 
hypothek“ weiter bestehen bleibt, B 1163, 
1168—71. Der Hauptunterschied zwi- 
schen der Sicherungshypothek des B und 
der bisherigen Hypothek des franzö- 
sischen Rechts zeigt sich in der Stellung 
des sog „Drittbesitzers‘. Letzterer ist 
dem B unbekannt. Es entfallen damit 
künftig die Rechte aus Art 2168, 2170—75, 
2178/79, 2181 ff Code civil, da das B der- 
artige Vorschriften nicht enthält. 
Vgl über das frühere Hypothekenrecht: Zacharlae- 
Crome Franz Zivilrecht, 95, 2 226-265; Kisch a.e. 0. 
143-147 (ErgBd II zu Dernburg); Scherer Rhein Recht 
1 (88) 141 ff; Foertsch Code civil und B (97) 810—826; 
Barre Code civil und B (97) 61—66, und els-lothr Landes- 
gesetze (sog Grundeigent gesetz vom 24. Juli 1889 und 
sog Grundbuchgesetz vom 22. Juni 1891, Kommentare von 
Leoni, 92, und Raeder, 93). 
Briefhypotheken sowie Grund- und 
  
439 
Rentenschulden gibt es also zurzeit in EL 
nicht; ebenso ist die Möglichkeit einer 
Umwandlung der Sicherungshypothek in 
eine Verkehrshypothek oder Grundschuld, 
B 1177 Abs 1, 1186, 1198, ausgeschlossen, 
Ausf-G 100 Abs 2. Gegen die Folge des 
B 1177 Abs 1 schafft Abhilfe: Ausf-B 100 
Abs 3, nach welcher Bestimmung die Ab- 
tretung des Rechts erst dann erfolgen 
kann, nachdem die Grundschuld wieder in 
eine Sicherungshypothek umgewandelt 
worden ist, vgl Molitor.a. a. ©. 275ff 
und NotZfEL 24 4ff. 
2. Erst nach Anlegung des Grundbuchs 
wird die Begründung von Verkehrshypo- 
theken, Grund- und Rentenschulden sowie 
die Ausstellung von Hypotheken- und 
Grundschuld- usw Briefen zulässig sein, 
vgl $$ 48, 49, 62—73 Verordn betr Füh- 
rung der Grundbücher vom 2. März 1908. 
3. Die nach altem Recht begründeten 
Vorzugsrechte und Hypotheken dauern 
nach Einf-B 184 mit dem bisherigen Rang 
und Inhalt fort (sog altrechtliche Hypothe- 
ken). Insoweit gilt also das alte Recht 
weiter. Auch die Übertraguhg, Inhalts- 
und Rangänderung bestimmt sich nach al- 
tem Recht (Verlautbarung in den Hypo- 
thekenregistern in Form eines Randver- 
merks). 
Eine Übertragung der altrechtlichen Hy- 
potheken usw aus den Hypothekenregi- 
stern in die neuen Liegenschaftsbücher ist 
zum Fortbestande derselben an sich nicht 
nötig. 
Doch ist hierzu jederzeit befugt: der 
Eigentümer nach Ausf-B 91 und auch der 
Hypothekengläubiger, Ausf-B 108, 110, 
113, sobald die Eintragung des betr 
Grundstücks in das Eigentumsbuch oder 
„vorläufige‘ Grundbuch erfolgt. 
Soweit die altrechtlichen Unterpfands- 
rechte noch einer 10jährigen Erneuerung 
bedürfen, vgl Grundeigentumsges 21, 
Grundbuchges 7u.8(Leoniu.Raeder 
a.a. OÖ.) und Kisch 145 IV u. V, muß 
dieselbe auch unter der Herrschaft des B 
stattfinden. Materielle und formelle Vor- 
aussetzungen bestimmen sich nach altem 
Recht, das Verfahren jedoch flach neuem 
Recht, vgl Entsch bei Schroeder 
GBE I 98/99. Die Erneuerung erfolgt 
nicht mehr in den Hypothekenregistern, 
sondern im Eigentumsbuch, Ausf-B 101. 
Durch diese Eintragung in das letztere 
geht aber mit den altrechtlichen Hypothe- 
ken und Vorzugsrechten eine wichtige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.