Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Veränderung vor: es wird nämlich daraus: 
eine Sicherungshypothek des B, Ausf- 
B 102. 
4. Für diejenigen Bezirke dagegen, für 
welche das Grundbuch als angelegt gilt, 
sind im Ausf-B 77 und 109 Abs 2 prak- 
tische Übergangsbestimmungen getrof- 
fen: 
a. Vom Zeitpunkte der erfolgten Anle- 
gung ab gelten die eingetragenen altrecht- 
lichen Hypotheken sowie die Vorzugs- 
rechte als „Sicherungshypotheken‘‘ des B 
— vgl Einf-B 192, 193 — unter Wegfall 
der Beschränkungen des Ausf-B 100 Abs 2 
u. 3, vgl Begründung S 60 und Molitor 
a.a. ©. 152—191. 
b. Zu diesem Zeitpunkte nicht einge- 
schriebene Hypotheken und Privilegien 
alten Rechts begründen einen obligato- 
rischen Anspruch auf Eintragung einer 
„Sicherungshypothek‘“. 
c. Gesetzliche Hypotheken: Die Mün- 
delhypothek (8 21 Ges vom 24. Juli 1889) 
erlischt, 8 68 Ausf-F vom 6. Nov 1899, 
vgl Molitor Kommentar zu letzterem 
Gesetz 102ff, JZfEL 26 374, eine neue 
Mündelhypothek kann nur auf Ersuchen 
des Vormundschaftsgerichts nach F 54 
eingetragen werden. Die gerichtliche 
Hypothek erlischt gleichfalls, $ 20 
Ausf-Z vom 13. Nov 1899, und ist nur 
noch als „Zwangs-Sicherungshypothek‘“‘ 
nach Z 866—868, ZBiffrG III 163, 
Schroeder GBEntsch Ill 93, IV 235, 
eintragungsfähig. Die gesetziiche Hypo- 
thek der Ehefrau ($ 17 Ges vom 24. Juli 
1889) betrifft nur noch vor 1900 entstan- 
dene Ansprüche, Ausf-B 149; vgl Moli- 
tor Ausf-S 437—441. 
5. Das „Hypothekenreinigungsverfah- 
ren‘‘ ist weggefallen. Abgesehen von 
dem sog „Löschungsverfahren‘‘, 88 34 ff 
Ausf-Zg vom 13. Nov 1899, vgl hierüber: 
R. Michaelis Prozeßrechti Normen 
des els-lothr Landesrechts, 04 (Anhang zu 
Gaupp-Stein Z) 2. Aufl S 268—300 
(insbes S 296 ff), kann ein Grundstück 
künftig nur im Wege der Zwangsverstei- 
gerung von den auf ihm lastenden Hypo- 
theken befreit werden, vgl auch Nürck 
8 101 IV. 
V. Zwangsvollstreckung. Für das 
Zwischenrecht gelten folgende Grund- 
sätze, 88 26 ff Ausf-Zg vom 13. Nov 1899: 
1. Das sog „Deckungsprinzip‘‘ auf 
Grund Feststellung des „geringsten Ge- 
  
Elsaß-Lothringen — Empfangsbekenntnis. 
bots‘‘, RZg 44ff, tritt an Stelle des „Lö- 
schungsprinzips‘“. 
2. Die Durchführung des Versteige- 
rungs- und des Verteilungsverfahrens ist 
an Stelle des Vollstreckungsgerichts, 
RZg 35, den Notaren übertragen, Ausf- 
Zg 1, Einf-Zg 13 Abs 1. 
3. Nur für das Zwangsverwaltungsver- 
fahren, RZg 146-161, und die Anord- 
nung der Zwangsversteigerung durch Be- 
schluß, sowie für die Maßregeln des 
RZg 25 und 140 (Aufgebotsverfahren) 
bleibt das Vollstreckungsgericht zustän- 
dig. Letzteres bezeichnet den Notar be- 
hufs Durchführung des Verfahrens und 
übersendet ihm die Gerichtsakten nach 
Eingang der Mitteilung der GBA, RZg 19 
Abs 2. Der Notar hat nach Ausführung 
des Teilungsplans das Vollstreckungsge- 
richt vom Abschluß des Verfahrens in 
Kenntnis zu setzen, vgl Nürck a.a.O. 
613—42. 
Es sel schon jetzt verwiesen auf zwei Werke, die bis 
Ende 1909 erscheinen werden und noch nicht benutzt 
werden konnten: 8. Nürck Sachenrecht des Reichs mit 
besonderer Berücksichtigung Elsaß - Lothringens, J. Bens- 
heimer Verlag; Molitor Neuauflage des AG zum B (2.), 
deren 2. Lieferung das Liegenschaftsrecht, bearbeitet von 
Münzer, Reg.-Rat im Ministerium, enthalten wird. 
Straßburg, W. Heinrich (im ganzen 3 Lieferungen). 
wand. 
Elster nicht jagdbar: 8 1 Wildschon- 
Ges vom 14. Juli 1904 (Hannover), $ 1 
prJagdO vom 15. Juli 1908, $ 15 JagdO 
für Hohenzollern vom 10. März 1902. Ab- 
schuß der Elster durch den Grundeigen- 
tümer im Jagdpachtbezirk : hannov JagdO 
3 Nr 2—3, ReichsvogelschutzGes vom 
30. Mai 1908, RGesBl 314; s. auch Vögel, 
Raubvögel. Stelline. 
Elterliche Gewalt s. Rechtliche Stel- 
lung der ehelichen Kinder. 
emancipatio s. Hauskinder. 
Embargo (VölkerR) ist die Beschlag- 
nahme feindlicher Handelsschiffe. 
Emblemata Triboniani, Einschieb- 
sel Tribonians, s. Interpolationen, Pan- 
dekten. 
Emission, Ausgabe von Banknoten, 
von Stücken von Anleihen u.a.;s. Banken. 
q Empfängniszeit s. Uneheliche Kin- 
er. 
Empfangsbedürftig (ankunftsbedürf- 
tig) heißt ein Rechtsgeschäft (s. d.), wenn 
die Willenserklärung derart in der Rich- 
tung auf die andere Person abzugeben ist, 
daß die andere die Möglichkeit der Kennt- 
nisnahme hat. 
Empfangsbekenntnis ist die Be- 
scheinigung (Quittung) über die bewirkte
	        
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