Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Empfangsbekenntnis — emtio venditio. 
Leistung; sie ist auf Verlangen und Ko- 
sten des Schuldners auszustellen, B 368, 
369. Der Quittungsträger gilt als emp- 
fangsbefugt, B 370, falls dieser Annahme 
nichts entgegensteht. 
Empfehlung s. Auftrag, Auskunft. 
Emphysem der Lunge ist eine dau- 
ernde Blähung dieses Organs, welche 
durch den Elastizitätsverlust des Lungen- 
gewebes entsteht. Während dieses in ge- 
sundem Zustande die Eigenschaft eines 
neuen Gummifadens hat, gleicht es im 
emphysematösen einem abgenutzten, aus- 
gedehnten. Der Grund des Emphysems 
ist gewöhnlich ein chronischer Bronchial- 
katarrh, der die Einatmung und noch 
mehr die Ausatmung erschwert. 
Die Erkrankung macht in mäßigem 
Grade ausgebildet den Menschen vorzei- 
tig invalide, ohne die Lebensdauer we- 
sentlich abzukürzen. 
Wie elastisch das gesunde Lungenge- 
webe ist, kann man deutlich bei einer Sek- 
tion sehen: sobald die knöcherne Brust- 
wand eröffnet ist, sinkt die Lunge in sich 
zusammen; die Lungenränder des emphy- 
sematösen Organs aber bleiben aufge- 
bläht und drängen sich wie ein weiches 
Kissen vor. Das Emphysem kommt als 
Berufskrankheit bei Müllern und Bäckern 
häufig vor, welche vielfach infolge der 
staubigen Atmosphäre ihrer Arbeitsstätte 
an Bronchialkatarrhen leiden, ferner bei 
Bläsern von Instrumenten und bei Glas- 
bläsern, die ihre Lungen täglich einem zu 
starken Ausatmungsdruck aussetzen. 
Sachs. _ 
emphyteusis (RR), ein dingliches 
Recht auf Fruchtziehung eines fremden 
Grundstückes. Die e wird analog dem 
Eigentume (s. d.) geschützt. 
ms. Freijagd auf der Ems: $ 13 han- 
novJagdO vom 11. März 1859; s. Stel- 
ling HannovJagdGes Kommentar 232 ff. 
Stelling. 
Emser Punktation s. legati. 
emtio venditio ist ein Konsensualkon- 
trakt, der auf Umsatz einer merx gegen 
ein pretium gerichtet ist. Der Abschluß 
erfolgt in älterer Zeit bei res mancipii 
durch mancipatio, bei res nec mancipii 
durch in iure cessio; — in späterer Zeit 
genügt der formfreie Vertrag mit folgen- 
der traditio, vgl D 18, 6, 8 pr. 
I. Gegenstand des Kaufes ist eine Ware, 
merx;; insbesondere: 1. emtio rei speratae: 
Kauf einer künftigen Sache, bedingt durch 
Entstehung der Sache; — 2. emtio spei: 
  
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Kauf einer Chance; der Kaufpreis ist auch 
dann zu zahlen, wenn die Hoffnung fehl- 
schlägt; — 3. emtio ad mensuram: Kauf 
von Sachen, die pondere, numero, men- 
sura constant; da der Preis erst nach der 
Feststellung des Umfanges der merx fest- 
gestellt werden kann, trägt der Verkäu- 
fer die Gefahr des Unterganges, der Käu- 
fer die der Verschlechterung ; — 4. emtio 
per aversionem: Kauf in Bausch und Bo- 
gen, z. B. eines Sachinbegriffes; — 
5. emtio ad gustum: Kauf auf Probe. 
Il. Der Preis, pretium, muß sein: 1. cer- 
tum, bestimmt oder bestimmbar; — 2. ve- 
rum, wirklich als Kaufpreis gemeint sein; 
die venditio nummo uno (Hellerkauf) ist 
ein Scheingeschäft (Rechtsform für andere 
Geschäfte); — 3. iustum; dieses Erfor- 
dernis besteht gfundsätzlich nicht. Dio- 
kletian gibt dem Verkäufer eine Anfech- 
tung wegen Verletzung über die Hälfte 
(laesio enormis), wenn der Käufer ihm 
weniger als den halben Wert gezahlt hat; 
der Käufer hat die facultas alternativa bis 
zur Hälfte nachzuzahlen oder die merx 
zurückzugeben. Nach gemeinem Rechte 
haben Verkäufer und Käufer (wenn er 
mehr als das Doppelte des Wertes zahlte) 
die laesio enormis; nach ALR steht sie 
nur dem Käufer zu; im B ist sie beseitigt. 
III. periculum est emtoris: mit dem Ab- 
schlusse des Kaufes geht die Gefahr (des 
Unterganges der Kaufsache infolge eines 
Zufalles) auf den Käufer über. 
IV. Rechte und Pflichten der Parteien. 
1. Mit der actio venditi kann der Verkäu- 
fer Zahlung des Preises verlangen; — 
2. mit der actio emti kann der Käufer 
Übergabe der Kaufsache und Haftung für 
Eviktion verlangen. 
V. Der Käufer ist gegen Eviktion ge- 
schützt. 1. Bei der mancipatio kann er 
wegen Entwehrung die actio auctoritatis 
aufs Doppelte anstrengen (essentiale ne- 
gotii). — 2. Bei der emtio venditio sind 
zwei Entwickelungsstufen zu unterschei- 
den: a. zunächst accidentale negotii: Der 
Verkäufer haftetnur dann wegen Eviktion, 
wenn er es durch eine stipulatio duplae 
übernahm. Geltendmachung mit der actio 
ex stipulatu. — b. Später naturale negotii: 
Haftung wegen Eviktion ist selbstver- 
ständlich. Geltendmachung mit actio emti. 
VI. Mängelhaftung des Verkäufers. 
1. Mit der actio emti wird der Verkäufer 
für dicta (bei den Verkaufsverhandlungen 
hervorgehobene Eigenschaften) und pro-
	        
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