Empfangsbekenntnis — emtio venditio.
Leistung; sie ist auf Verlangen und Ko-
sten des Schuldners auszustellen, B 368,
369. Der Quittungsträger gilt als emp-
fangsbefugt, B 370, falls dieser Annahme
nichts entgegensteht.
Empfehlung s. Auftrag, Auskunft.
Emphysem der Lunge ist eine dau-
ernde Blähung dieses Organs, welche
durch den Elastizitätsverlust des Lungen-
gewebes entsteht. Während dieses in ge-
sundem Zustande die Eigenschaft eines
neuen Gummifadens hat, gleicht es im
emphysematösen einem abgenutzten, aus-
gedehnten. Der Grund des Emphysems
ist gewöhnlich ein chronischer Bronchial-
katarrh, der die Einatmung und noch
mehr die Ausatmung erschwert.
Die Erkrankung macht in mäßigem
Grade ausgebildet den Menschen vorzei-
tig invalide, ohne die Lebensdauer we-
sentlich abzukürzen.
Wie elastisch das gesunde Lungenge-
webe ist, kann man deutlich bei einer Sek-
tion sehen: sobald die knöcherne Brust-
wand eröffnet ist, sinkt die Lunge in sich
zusammen; die Lungenränder des emphy-
sematösen Organs aber bleiben aufge-
bläht und drängen sich wie ein weiches
Kissen vor. Das Emphysem kommt als
Berufskrankheit bei Müllern und Bäckern
häufig vor, welche vielfach infolge der
staubigen Atmosphäre ihrer Arbeitsstätte
an Bronchialkatarrhen leiden, ferner bei
Bläsern von Instrumenten und bei Glas-
bläsern, die ihre Lungen täglich einem zu
starken Ausatmungsdruck aussetzen.
Sachs. _
emphyteusis (RR), ein dingliches
Recht auf Fruchtziehung eines fremden
Grundstückes. Die e wird analog dem
Eigentume (s. d.) geschützt.
ms. Freijagd auf der Ems: $ 13 han-
novJagdO vom 11. März 1859; s. Stel-
ling HannovJagdGes Kommentar 232 ff.
Stelling.
Emser Punktation s. legati.
emtio venditio ist ein Konsensualkon-
trakt, der auf Umsatz einer merx gegen
ein pretium gerichtet ist. Der Abschluß
erfolgt in älterer Zeit bei res mancipii
durch mancipatio, bei res nec mancipii
durch in iure cessio; — in späterer Zeit
genügt der formfreie Vertrag mit folgen-
der traditio, vgl D 18, 6, 8 pr.
I. Gegenstand des Kaufes ist eine Ware,
merx;; insbesondere: 1. emtio rei speratae:
Kauf einer künftigen Sache, bedingt durch
Entstehung der Sache; — 2. emtio spei:
441
Kauf einer Chance; der Kaufpreis ist auch
dann zu zahlen, wenn die Hoffnung fehl-
schlägt; — 3. emtio ad mensuram: Kauf
von Sachen, die pondere, numero, men-
sura constant; da der Preis erst nach der
Feststellung des Umfanges der merx fest-
gestellt werden kann, trägt der Verkäu-
fer die Gefahr des Unterganges, der Käu-
fer die der Verschlechterung ; — 4. emtio
per aversionem: Kauf in Bausch und Bo-
gen, z. B. eines Sachinbegriffes; —
5. emtio ad gustum: Kauf auf Probe.
Il. Der Preis, pretium, muß sein: 1. cer-
tum, bestimmt oder bestimmbar; — 2. ve-
rum, wirklich als Kaufpreis gemeint sein;
die venditio nummo uno (Hellerkauf) ist
ein Scheingeschäft (Rechtsform für andere
Geschäfte); — 3. iustum; dieses Erfor-
dernis besteht gfundsätzlich nicht. Dio-
kletian gibt dem Verkäufer eine Anfech-
tung wegen Verletzung über die Hälfte
(laesio enormis), wenn der Käufer ihm
weniger als den halben Wert gezahlt hat;
der Käufer hat die facultas alternativa bis
zur Hälfte nachzuzahlen oder die merx
zurückzugeben. Nach gemeinem Rechte
haben Verkäufer und Käufer (wenn er
mehr als das Doppelte des Wertes zahlte)
die laesio enormis; nach ALR steht sie
nur dem Käufer zu; im B ist sie beseitigt.
III. periculum est emtoris: mit dem Ab-
schlusse des Kaufes geht die Gefahr (des
Unterganges der Kaufsache infolge eines
Zufalles) auf den Käufer über.
IV. Rechte und Pflichten der Parteien.
1. Mit der actio venditi kann der Verkäu-
fer Zahlung des Preises verlangen; —
2. mit der actio emti kann der Käufer
Übergabe der Kaufsache und Haftung für
Eviktion verlangen.
V. Der Käufer ist gegen Eviktion ge-
schützt. 1. Bei der mancipatio kann er
wegen Entwehrung die actio auctoritatis
aufs Doppelte anstrengen (essentiale ne-
gotii). — 2. Bei der emtio venditio sind
zwei Entwickelungsstufen zu unterschei-
den: a. zunächst accidentale negotii: Der
Verkäufer haftetnur dann wegen Eviktion,
wenn er es durch eine stipulatio duplae
übernahm. Geltendmachung mit der actio
ex stipulatu. — b. Später naturale negotii:
Haftung wegen Eviktion ist selbstver-
ständlich. Geltendmachung mit actio emti.
VI. Mängelhaftung des Verkäufers.
1. Mit der actio emti wird der Verkäufer
für dicta (bei den Verkaufsverhandlungen
hervorgehobene Eigenschaften) und pro-