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missa (zugesicherte Eigenschaften), sowie
für arglistig verschwiegene Fehler haft-
bar gemacht; die actio emti verjährt in
30 Jahren; — 2. mit den ädilizischen
Rechtsbehelfen wird der Verkäufer wegen
heimlicher Mängel haftbar gemacht, und
zwar hat der Käufer die Wahl: a. actio
redhibitoria, Wandlung: der Käufer ver-
langt Rückgängigmachung des Vertrages;
Verjährung: 6 Monate; der Verkäufer
vertritt die Gefahr des Unterganges. Er
hat auch dann den Preis zurückzuerstat-
ten, wenn die Sache bereits zufällig un-
tergegangen ist (mortuus redhibetur); —
b. actio quanti minoris, Minderung: der
Käufer verlangt Herabsetzung des Kauf-
preises; die Berechnung erfolgt relativ
durch Bildung einer Proportion: Wert
der fehlerfreien Sache verhält sich zum
Preise der fehlerfreien Sache wie der
Wert der fehlerhaften Sache zu x (dem
zu berechnenden Minderpreise); Verjäh-
rung: 1 Jahr.
Bechmann"Kauf nach gemRe 150; Windscheild
Pandekten 2 $ 8898, Dernburg Pand 3 $94; Brinz
Pand 2 $ 325; v. Jhering in JheringgJ 3 464; Eck
Verpflichtung zur Gewährung des Eigentumes 25. P.
Encyclicae s. Kirchenrecht, katho-
lisches.
Endemann, Wilhelm, * 24. April 1825
zu Marburg, zunächst im kurhessischen
Staatsdienste tätig, seit 1852 als Unter-
staatsanwalt in Rinteln, seit 1853 als Ju-
stizamtsassessor, seit 1856 als Assessor
beim Obergericht in Fulda, folgte 1862
einem Rufe als o. Professor nach Jena und
war 1875 bis 1896 in gleicher Eigenschaft
in Bonn tätig. Er 7 13. Juni 1899 in
Cassel.
Er veröffentlichte u. a.: Die Beweislehre der
Zivilprozesse, Heidelberg 60; Das deutsche Han-
delsrecht*, Heidelberg 87; Die Entwickelung der
Handelsgesellschaften, Berlin 67; Die Rechtshilfe
im Norddeutschen Bunde, Berlin 69; Studien in
der romanisch-kanonistischen Wirtschafts- und
Rechtslehre, Berlin 74—78,%; Der deutsche Zivil-
prozeß 78-79, 3. Auch gab er mit Beiträgen
verschiedener Verfasser heraus: Handbuch des
deutschen Handels-, See- und Wechselrechts,
Leipzig 8i—85, 4. Bogeng.
Endtermin s. dies ad quem, Befri-
stung.
Endurteil s. Urteil.
En fait de meubles la possession
vaut titre, gegen den Besitzer (der in
gutem Glauben erwarb) kein Heraus-
gabeanspruch (von Ausnahmen abge-
sehen), code civil 2279; vgl code civil.
Engelbrecht, Hermann Heinrich
von, * 27. Juli 1709, 1737 o. Professor
emtio venditio — England.
in Greifswald, 1743 Vizedirektor des
Konsistoriums, 1745 Rat und 1750 Vize-
präsident des Obertribunals in Weimar,
wo er 4. Sept 1760 f.
Hauptwerk: Observationes forenses ad Mevii
opus Decisionum maximam partem accessiones,
Wismar, Leipzig, Bützow 1748—71, IV. Boreng.
Engelmacherei, die Übernahme von
Haltekindern, um sie durch schlechte Be-
handlung und Ernährung oder durch In-
sulte absterben zu lassen.
Engerer Rat s. Deutscher Bund.
England, Prototyp des modernen Ver-
fassungsstaates, dessen Recht sich auf
der Grundlage der Magna Charta von
1215 gewohnheitsrechtlich weiter ent-
wickelt hat.
Eine deutsche Darstellung des englischen Verfassungs-
rechtes wäre sehr erwünscht; eine englische Übersicht gibt
Hamil ton in Posener Staatsverfassungen des Erd balls,
England, Kolonialrecht. Das Verfas-
sungsrecht der englischen Kolonien hat
mannigfache Gestaltungen durchgemacht,
von denen besonders die älteren für un-
sere Kolonialverfassung zum Teil zum
Vorbild genommen worden sind. Die
drei Grundtypen der Rechtsstellung eng-
lischer Kolonien zum Mutterlande sind
heute nicht mehr in Geltung, die dritte
ist wenigstens nicht mehr in ihrem wei-
teren Sinne bekannt, sondern findet sich
heute in drei Spezien in allen englischen
Kolonien, die drei alten Typen sind pro-
prietary, charter und crown colonies.
Bei der ersten Form wurde einer be-
stimmten physischen Person das Gebiet
als Lehen übertragen, der Lehnsmann
wurde lord-proprietor. Auf diese Weise
wurden z. B. Georgien, Carolina und
Pennsylvania Eigentümerkolonien. Diese
Form ist heute gänzlich verschwunden.
Bei der zweiten Art handelt es sich um
Vergebung eines oder mehr:erer Kolonial-
länder an große Handelsgesellschaften
mittels eines Freibriefes. Zunächst betä-
tigten sich diese Gesellschaften weniger in
der Ausübung der ihnen übertragenen
Hoheitsrechte als in Ausnützung der
ihnen zugefallenen Monopole; rücksichts-
lose, mühelose Ausbeutung der Natur-
schätze ist ja stets die erste Epoche der
Kolonialbetätigung gewesen. Erst mit
dem Schwinden der Vorräte, nach Weg-
schießen der Elefanten und Verwüstung
der wertvollsten Baumbestände pflegt
dann eine geordnete Pflanzungswirtschaft
sich anzubahnen und erst von diesem Zeit-
punkte an ist eine innere Verwaltung in-