Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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missa (zugesicherte Eigenschaften), sowie 
für arglistig verschwiegene Fehler haft- 
bar gemacht; die actio emti verjährt in 
30 Jahren; — 2. mit den ädilizischen 
Rechtsbehelfen wird der Verkäufer wegen 
heimlicher Mängel haftbar gemacht, und 
zwar hat der Käufer die Wahl: a. actio 
redhibitoria, Wandlung: der Käufer ver- 
langt Rückgängigmachung des Vertrages; 
Verjährung: 6 Monate; der Verkäufer 
vertritt die Gefahr des Unterganges. Er 
hat auch dann den Preis zurückzuerstat- 
ten, wenn die Sache bereits zufällig un- 
tergegangen ist (mortuus redhibetur); — 
b. actio quanti minoris, Minderung: der 
Käufer verlangt Herabsetzung des Kauf- 
preises; die Berechnung erfolgt relativ 
durch Bildung einer Proportion: Wert 
der fehlerfreien Sache verhält sich zum 
Preise der fehlerfreien Sache wie der 
Wert der fehlerhaften Sache zu x (dem 
zu berechnenden Minderpreise); Verjäh- 
rung: 1 Jahr. 
Bechmann"Kauf nach gemRe 150; Windscheild 
Pandekten 2 $ 8898, Dernburg Pand 3 $94; Brinz 
Pand 2 $ 325; v. Jhering in JheringgJ 3 464; Eck 
Verpflichtung zur Gewährung des Eigentumes 25. P. 
Encyclicae s. Kirchenrecht, katho- 
lisches. 
Endemann, Wilhelm, * 24. April 1825 
zu Marburg, zunächst im kurhessischen 
Staatsdienste tätig, seit 1852 als Unter- 
staatsanwalt in Rinteln, seit 1853 als Ju- 
stizamtsassessor, seit 1856 als Assessor 
beim Obergericht in Fulda, folgte 1862 
einem Rufe als o. Professor nach Jena und 
war 1875 bis 1896 in gleicher Eigenschaft 
in Bonn tätig. Er 7 13. Juni 1899 in 
Cassel. 
Er veröffentlichte u. a.: Die Beweislehre der 
Zivilprozesse, Heidelberg 60; Das deutsche Han- 
delsrecht*, Heidelberg 87; Die Entwickelung der 
Handelsgesellschaften, Berlin 67; Die Rechtshilfe 
im Norddeutschen Bunde, Berlin 69; Studien in 
der romanisch-kanonistischen Wirtschafts- und 
Rechtslehre, Berlin 74—78,%; Der deutsche Zivil- 
prozeß 78-79, 3. Auch gab er mit Beiträgen 
verschiedener Verfasser heraus: Handbuch des 
deutschen Handels-, See- und Wechselrechts, 
Leipzig 8i—85, 4. Bogeng. 
Endtermin s. dies ad quem, Befri- 
stung. 
Endurteil s. Urteil. 
En fait de meubles la possession 
vaut titre, gegen den Besitzer (der in 
gutem Glauben erwarb) kein Heraus- 
gabeanspruch (von Ausnahmen abge- 
sehen), code civil 2279; vgl code civil. 
Engelbrecht, Hermann Heinrich 
von, * 27. Juli 1709, 1737 o. Professor 
  
emtio venditio — England. 
in Greifswald, 1743 Vizedirektor des 
Konsistoriums, 1745 Rat und 1750 Vize- 
präsident des Obertribunals in Weimar, 
wo er 4. Sept 1760 f. 
Hauptwerk: Observationes forenses ad Mevii 
opus Decisionum maximam partem accessiones, 
Wismar, Leipzig, Bützow 1748—71, IV. Boreng. 
Engelmacherei, die Übernahme von 
Haltekindern, um sie durch schlechte Be- 
handlung und Ernährung oder durch In- 
sulte absterben zu lassen. 
Engerer Rat s. Deutscher Bund. 
England, Prototyp des modernen Ver- 
fassungsstaates, dessen Recht sich auf 
der Grundlage der Magna Charta von 
1215 gewohnheitsrechtlich weiter ent- 
wickelt hat. 
Eine deutsche Darstellung des englischen Verfassungs- 
rechtes wäre sehr erwünscht; eine englische Übersicht gibt 
Hamil ton in Posener Staatsverfassungen des Erd balls, 
England, Kolonialrecht. Das Verfas- 
sungsrecht der englischen Kolonien hat 
mannigfache Gestaltungen durchgemacht, 
von denen besonders die älteren für un- 
sere Kolonialverfassung zum Teil zum 
Vorbild genommen worden sind. Die 
drei Grundtypen der Rechtsstellung eng- 
lischer Kolonien zum Mutterlande sind 
heute nicht mehr in Geltung, die dritte 
ist wenigstens nicht mehr in ihrem wei- 
teren Sinne bekannt, sondern findet sich 
heute in drei Spezien in allen englischen 
Kolonien, die drei alten Typen sind pro- 
prietary, charter und crown colonies. 
Bei der ersten Form wurde einer be- 
stimmten physischen Person das Gebiet 
als Lehen übertragen, der Lehnsmann 
wurde lord-proprietor. Auf diese Weise 
wurden z. B. Georgien, Carolina und 
Pennsylvania Eigentümerkolonien. Diese 
Form ist heute gänzlich verschwunden. 
Bei der zweiten Art handelt es sich um 
Vergebung eines oder mehr:erer Kolonial- 
länder an große Handelsgesellschaften 
mittels eines Freibriefes. Zunächst betä- 
tigten sich diese Gesellschaften weniger in 
der Ausübung der ihnen übertragenen 
Hoheitsrechte als in Ausnützung der 
ihnen zugefallenen Monopole; rücksichts- 
lose, mühelose Ausbeutung der Natur- 
schätze ist ja stets die erste Epoche der 
Kolonialbetätigung gewesen. Erst mit 
dem Schwinden der Vorräte, nach Weg- 
schießen der Elefanten und Verwüstung 
der wertvollsten Baumbestände pflegt 
dann eine geordnete Pflanzungswirtschaft 
sich anzubahnen und erst von diesem Zeit- 
punkte an ist eine innere Verwaltung in-
	        
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