Aktiengesellschaft. 41
falls der Ausgabepreis höher ist, nach
voller Leistung dieses Betrages ausge-
geben werden. Zuwiderhandlungen hier-
gegen verpflichten die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder zum Schadenser-
satz, H 241, 249, bewirken aber nicht die
Nichtigkeit der Inhaberaktien. Dagegen
sind alle Aktien und Interimsscheine, die
auf einen geringeren als den gesetzlich zu-
gelassenen Mindestbetrag gestellt werden,
ferner auf den Inhaber lautende Interims-
scheine und endlich vor der Entstehung
der Gesellschaft ausgegebene Aktien und
Interimsscheine nichtig.
Die Übertragung der Aktien geschieht
durch Zession und bei den Namensaktien,
wenn nichts anderes bestimmt ist, durch
Indossament.
VI. Organe der Akg. Die Gesell-
schaft muß drei Organe haben: Vorstand,
Aufsichtsrat und Generalversammlung.
1. Der Vorstand. Die Art der Bestel-
lung und Zusammensetzung des Vorstan-
des muß das Statut bestimmen. Der Vor-
stand kann aus einer oder mehreren Per-
sonen bestehen, die nicht Gesellschafts-
mitglieder zu sein brauchen. Die Mitglie-
der müssen bei der Eintragung der Ge-
sellschaft in das Handelsregister ange-
geben werden, ebenso jede Änderung des
Vorstandes. Außerdem haben die Vor-
standsmitglieder ihre Unterschrift zur Auf-
bewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Das Verhältnis des Vorstandes zur Ge-
sellschaft richtet sich nach den Regeln des
Dienstvertrages, wenn der Vorstand Ver-
gütung erhält; sonst kommen die Bestim-
mungen des Auftrags zur Anwendung.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vor-
standes ist jederzeit widerruflich, selbst
wenn die Dauer im Gesellschaftsvertrage
fest vereinbart ist.
Dem Vorstand steht die Geschäftsfüh-
rung zu; er vertritt die Gesellschaft ge-
richtlich und außergerichtlich. Die Ge-
schäftsführung umfaßt aber auch die Lei-
tung und Durchführung des inneren Be-
triebes.
Nach außen ist der Umfang der Voll-
macht des Vorstandes zur Vornahme aller
gerichtlichen und außergerichtlichen
Handlungen unbeschränkbar. Eine Be-
schränkung, mag sie auf Gesellschaftsver-
trag, Generalversammlungsbeschluß oder
gar, wie bei der Bestellung des Prokuri-
sten, auf Gesetz beruhen, ist Dritten ge-
genüber unwirksam.
Besteht der Vorstand aus mehreren Per-
sonen, so ist im Zweifel zur Willenserklä-
rung, insbesondere zur Zeichnung des
Vorstandes für die Gesellschaft, die in der
Weise erfolgt, daß die Zeichnenden zu
der Firma der Gesellschaft oder zu der Be-
nennung des Vorstandes ihre Namensun-
terschrift hinzufügen, die Mitwirkung
sämtlicher Mitglieder des Vorstandes er-
forderlich. Soll jedoch eine Willenser-
klärung gegenüber der Akg selbst abge-
geben werden, so genügt die Abgabe ge-
genüber einem Mitgliede des Vorstandes.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mit-
glieder zur Vornahme bestimmter Ge-
schäfte oder bestimmter Arten von Ge-
schäften ermächtigen.
Nach innen wird der Umfang der Ver-
tretungsbefugnis durch den Gesellschafts-
vertrag oder Generalversammlungsbe-
schluß festgelegt und kann demnach be-
schränkt werden. Auch positive gesetz-
liche Vorschriften finden sich. So darf
der Vorstand einen Prokuristen, wenn
nichts anderes im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluß der Generalver-
sammlung gesagt ist, nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bestellen. Der Vorstand
hat dafür Sorge zu tragen, daß die erfor-
derlichen Bücher der Gesellschaft geführt
werden, und den Konkurs der Gesell-
schaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit
oder im Falle der Überschuldung anzu-
melden.
Für die Mitglieder des Vorstandes be-
steht ein Konkurrenzverbot. Sie dürfen
ohne Einwilligung der Gesellschaft we-
der ein Handelsgewerbe betreiben noch in
dem Handelszweige der Gesellschaft für
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen, auch nicht an einer anderen Han-
delsgesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafter teilnehmen. Die Haftung
der Vorstandsmitglieder tritt ein, wenn sie
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
mannes bei ihrer Geschäftsführung ver-
letzen.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus min-
destens drei von der Generalversammlung
zu wählenden Mitgliedern, die nicht Ge-
sellschafter zu sein brauchen, und nicht zu-
gleich Mitglieder des Vorstandes sein dür-
fen. Der erste Aufsichtsrat muß nach der
ersten Generalversammlung ausscheiden,
welche über die Bilanz des ersten Ge-
schäftsjahres beschließt. Die Wahl jedes
späteren Aufsichtsrats kann nicht länger