Epilepsie — Erbbaurecht.
seltene Erscheinungen in derlei Zustän-
den, so daß man geradezu von einer Mo-
ral insanity hierbei gesprochen hat. Nach
Neißer zeichnet gerade die länger wäh-
renden epileptischen Dämmerzustände
das Symptom der Perseveration, d. i. ein
Lähmungszustand des Sprachzentrums,
aus; hierbei haftet der Kranken gleich-
sam ann dem einmal von ihm gebrauchten
Ausdruck;; er beantwortet z. B. die erst an
ihn gerichtete Frage richtig, gibt aber auf
weitere an ihn gerichtete Fragen immer
wieder die für die erste passende Ant-
wort. Im Gegensatz zu diesen langanhal-
tenden Dämmerzuständen äußert sich eine
andere Form des epileptischen Dämmer-
zustandes nur ganz kurze Zeit, (Minuten
bis zu einer halben Stunde); es ist dies
der epileptische Wutanfall, in dem
Schreien, Geifern, blindes Umsichschla-
gen, kurz das Gebaren eines wilden Tieres
beobachtet wird und der von einer
völligen Erinnerungslosigkeit (Amnesie)
gefolgt ist.
Wernicke Psychiatrie; Casper-Liman Gericht
liche Medizin; Pick Zeitschrift für Heilkunde 10 re
episcopus s. Bischöfe.
piskopalsystem s. Synoden.
epistola s. constitutiones.
epitome Juliani s. Novellen.
Erbanfall s. Erbschaftserwerb.
Erbbaurecht. Von den beiden um-
fassendsten dinglichen Rechten an frem-
den Grundstücken, der superficies und
emphyteusis des römischen und ge-
meinen Rechts, hat das B selbst nur das
im wesentlichen der superficies entspre-
chende E(r)b(baurecht) geregelt. Das Erb-
pachtrecht ist gleich dem Bündner- und
Häuslerrecht sowie dem Abbaurecht,
Einf-B 63, 68, der Landesgesetzgebung
überlassen, mit der Maßgabe, daß auch
auf diese Rechte wie für ein bestehendes
Eb vom Inkrafttreten des B ab die for-
melle Gleichstellung mit den Grund-
stücken Anwendung findet, Einf-B 184.
Entsprechend der Stellung im System des
B zwischen Eigentum und Dienstbar-
keiten kommt das Eb dem Eigentum am
nächsten. Es ergreift, wie die Dienstbar-
keiten, die Substanz des Grundstücks
selbst und kann darum selbstverständlich,
vgl Entwurf I 961, nicht an einem ideellen
Teile eines Grundstücks begründet wer-
den, ist aber wie Grund- und Renten-
schuld (Hypothek) veräußerlich. Abge-
lehnt ist, wie die Konstruktion als Mit-
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eigentum, entsprechend der grundsätz-
lichen Stellung des B diejenige als Sonder-
eigentum an der baulichen Anlage oder
als zerteiltes (Ober- und Nutz-) Eigentum.
Im Gegensatz zum Eigentumsrecht ist
das Eb
I. ein Nutzungsrecht, nämlich das ver-
äußerliche und vererbliche Recht, auf oder
unter der Oberfläche eines Grundstücks
ein Bauwerk zu haben, B 1012. Das kann
auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein,
jedoch nur, wenn es für das Grundstück
des Berechtigten Vorteil, wenn auch nur
Annehmilichkeit bietet, B 1019. Dann ist -
das Recht von dem herrschenden Grund-
stück nicht lösbar, B 1018 (1103, 1110).
Sonst könnte nur eine beschränkte persön-
liche Dienstbarkeit vorliegen, die nicht
übertragbar, nicht vererblich ist, B 1090,
1092, 1061. Inhaltlich ist das Eb be-
schränkt auf das Haben eines Bauwerks
auf oder unter der Oberfläche eines
Grundstücks. Ein entsprechendes Recht
auf ein Haben von Pflanzungen kennt das
B selbst nicht. Doch kann das Eb auf
die Benutzung eines für das Bauwerk
nicht erforderlichen Teiles des Grund-
stücks erstreckt werden, wenn sie für die
Benutzung des Bauwerks Vorteil bietet,
z. B. als Garten, Zugang, Lagerplatz, und
zwar bei und nach der Bestellung, im
ersten Fall mit der Folge, daß die beson-
dere Bestellung einer Grunddienstbarkeit
und ihre Kosten erspart werden, B 1013.
Ein Bauwerk, nicht bloß ein Gebäude,
d. h. eine, wenigstens im natürlichen
Sinne, unbewegliche, durch Verwendung
von Arbeit und Material in Verbindung
mit dem Erdboden hergestellte Sache, ist
z. B. auch eine Brücke, Gleisanlage, Tele-
graphenleitung, Grabdenkmal oder Keller,
nicht aber eine in den Boden eingelegte
Röhrenleitung oder ein artesischer Brun-
nen, der im wesentlichen aus in das Bohr-
loch eingesenkten nicht mit Mauerwerk
fest verbundenen Röhren besteht, vgl
ROLG 10 410, 412. Gleichgültig für die
Zulässigkeit und den Umfang der Be-
nützung ist, ob das Bauwerk bei der Be-
gründung schon besteht oder erst später
vom Berechtigten errichtet wird. Das
Recht, über der Oberfläche eines Grund-
stücks ein Bauwerk, z. B. eine Brücke, zu
haben, dürfte nicht als Eb bestellt werden
können. Die dann notwendige Auflage
auf einem fremden Grundstücke wird
regelmäßig die Voraussetzung der Grund-