Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbbaurecht. 
berechtigte das Recht, das Bauwerk weg- 
zunehmen, der Eigentümer kann ihn da- 
zu anhalten, hat aber kein Auslösungs- 
recht nach B 997 Abs 2, weil das Bau- 
werk kein Bestandteil des Grundstücks ist. 
Ein Recht auf Entschädigung hat der Erb- 
bauberechtigte nur, wenn sie vereinbart 
wurde. Ist der Übergang des Bauwerks 
in das Eigentum des Grundstückseigen- 
tümers ausbedungen, so dürfte nach Be- 
endigung des Eb noch Übergabe nach 
B 923 ff erforderlich sein. Vorherige Über- 
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auch die Erstreckung auf die Benützung 
  
eignung des Bauwerks an den Grund- | 
stückseigentümer ist möglich, nicht aber 
dingliche Sicherung des Anspruchs auf 
Übereignung des Bauwerks allein. Der 
Zweck wird durch Vereinbarung der 
Rückübertragung des Eb an den Grund- 
eigentümer und Eintragung einer Vor- 
merkung für diesen Agspruch auf das Eb 
erreicht. Durch das Erlöschen des Eb 
wird das Eigentum des Erbbauberechtig- 
ten an dem Bauwerk nicht berührt. Es 
dürfte auch kein Grund dafür bestehen, 
seine Forthaftung für die auf dem Eb 
ruhenden Hypotheken usw zu verneinen. 
Das Eb kommt dem Grundstückseigen- 
tum nahe und hat 
Il. Grundstückscharakter vermöge der 
Bestimmung, daß für das Eb die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten und daß die für den Erwerb des 
Eigentums und die Ansprüche aus dem 
Eigentum geltenden Vorschriften für das 
Eb entsprechende Anwendung finden, 
B 1017. 
Die Begründung des Eb erfolgt durch 
Bestellung in der Form der Auflassung, 
d. h. durch Erklärung der Einigung des : 
Eigentümers und des Erwerbers bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
vor dem Grundbuchamt, B 1015, 873 f, 
oder durch Tabularersitzung, B 900 Abs 2. 
Da eine dem B 925 Abs 2 entsprechende 
Vorschrift nicht gegeben ist, kann die Be- 
stellung unter einer Bedingung oder mit 
einer Zeitbestimmung erfolgen, RGZ 61 1. 
Im Gegensatz zum Grundeigentum und 
der Auflassung kann also das Eb, d. h. 
seine Bestellung, bedingt oder befristet 
sein. Die Wirkung tritt mit dem Eintritt 
der Bedingung oder dem Endtermin ohne 
weiteres ein, B 158, 163. Der Eigentümer 
kann Berichtigung des Grundbuchs, B 
894, verlangen und einen Widerspruch 
eintragen lassen, B 899. 
  
  
  
für das Bauwerk nicht erforderlicher 
Grundstücksteile nach der Bestellung des 
Eb gehört, finden nach B 877 die 8$ 873, 
874, 876 Anwendung. Da B 1015 sich für 
den Fall der Bestellung eines Eb als eine 
Ergänzung des B 873 darstellt, wird nach 
B 877 auch die zur Änderung des Inhalts 
erforderliche Einigung bei gleichzeitiger 
, Anwesenheit beider Teile vor dem Grund- 
buchamt zu erfolgen haben. Eintragung 
im Grundbuch muß in beiden Fällen hin- 
zukommen, B 873 Abs 2 ist hier gegen- 
standslos. 
Daß der obligatorische Vertrag auf Be- 
stellung eines Eb keine leichtere Form er- 
fordern dürfe als der auf Übertragung 
eines Eb gerichtete, daß die Bestellung 
wirtschaftlich der Veräußerung des 
Grundstücks nahekomme, auch eine 
Übertragung der umfassenden Rechte, 
welche Gegenstand des Eb werden sollen, 
in sich schließe, hätte zur Erlassung einer 
ausdrücklichen Bestimmung über die An- 
wendbarkeit des B 313 führen können, 
vermag aber gegenüber dem Grundsatze 
der Formfreiheit der Verträge bei dem 
Wortlaute des B 1015, 1017 eine unmittel- 
bare oder entsprechende Anwendung des 
B 313 auf den obligatorischen Bestel- 
lungsvertrag nicht zu rechtfertigen. 
Auf Antrag ist für das Eb ein beson- 
deres Grundbuchblatt anzulegen, die An- 
legung erfolgt von Amts wegen, wenn das 
Eb veräußert oder belastet werden soll, 
Gr 3, 7. Stimmen die Grundbuchblätter 
des Grundstücks und des Eb nicht über- 
ein, so ist für Bestand und Inhalt des Eb 
das Grundbuchblatt des belasteten Grund- 
stücks maßgebend. Die Löschung muß 
auf dem Grundbuchblatt des belasteten 
Grundstücks erfolgen, die Schließung des 
Grundbuchblatts des Eb ist nicht erforder- 
lich und nicht ausreichend. Die Eintra- 
gung eines Erbbauberechtigten erfolgt 
nach Gr 20 ebenso wie diejenige eines 
Eigentümers nur mit dessen Zustimmung. 
Die Übertragung des Eb erfordert nach 
| B 1017, 925, daß die Einigung bei gleich- 
zeitiger Anwesenheit beider Teile vor 
dem Grundbuchamt erklärt wird, vgl Einf- 
B 143. Die Übertragung verträgt weder 
Bedingung noch Befristung. Der obliga- 
torische Vertrag, durch welchen der Erb- 
: bauberechtigte sich verpflichtet, das Eb zu 
: übertragen, bedarf nach B 1017, 313 der 
Für die Änderung des Inhalts, wozu : 
gerichtlichen oder notariellen Beurkun-
	        
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