Erbbaurecht.
berechtigte das Recht, das Bauwerk weg-
zunehmen, der Eigentümer kann ihn da-
zu anhalten, hat aber kein Auslösungs-
recht nach B 997 Abs 2, weil das Bau-
werk kein Bestandteil des Grundstücks ist.
Ein Recht auf Entschädigung hat der Erb-
bauberechtigte nur, wenn sie vereinbart
wurde. Ist der Übergang des Bauwerks
in das Eigentum des Grundstückseigen-
tümers ausbedungen, so dürfte nach Be-
endigung des Eb noch Übergabe nach
B 923 ff erforderlich sein. Vorherige Über-
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auch die Erstreckung auf die Benützung
eignung des Bauwerks an den Grund- |
stückseigentümer ist möglich, nicht aber
dingliche Sicherung des Anspruchs auf
Übereignung des Bauwerks allein. Der
Zweck wird durch Vereinbarung der
Rückübertragung des Eb an den Grund-
eigentümer und Eintragung einer Vor-
merkung für diesen Agspruch auf das Eb
erreicht. Durch das Erlöschen des Eb
wird das Eigentum des Erbbauberechtig-
ten an dem Bauwerk nicht berührt. Es
dürfte auch kein Grund dafür bestehen,
seine Forthaftung für die auf dem Eb
ruhenden Hypotheken usw zu verneinen.
Das Eb kommt dem Grundstückseigen-
tum nahe und hat
Il. Grundstückscharakter vermöge der
Bestimmung, daß für das Eb die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten und daß die für den Erwerb des
Eigentums und die Ansprüche aus dem
Eigentum geltenden Vorschriften für das
Eb entsprechende Anwendung finden,
B 1017.
Die Begründung des Eb erfolgt durch
Bestellung in der Form der Auflassung,
d. h. durch Erklärung der Einigung des :
Eigentümers und des Erwerbers bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor dem Grundbuchamt, B 1015, 873 f,
oder durch Tabularersitzung, B 900 Abs 2.
Da eine dem B 925 Abs 2 entsprechende
Vorschrift nicht gegeben ist, kann die Be-
stellung unter einer Bedingung oder mit
einer Zeitbestimmung erfolgen, RGZ 61 1.
Im Gegensatz zum Grundeigentum und
der Auflassung kann also das Eb, d. h.
seine Bestellung, bedingt oder befristet
sein. Die Wirkung tritt mit dem Eintritt
der Bedingung oder dem Endtermin ohne
weiteres ein, B 158, 163. Der Eigentümer
kann Berichtigung des Grundbuchs, B
894, verlangen und einen Widerspruch
eintragen lassen, B 899.
für das Bauwerk nicht erforderlicher
Grundstücksteile nach der Bestellung des
Eb gehört, finden nach B 877 die 8$ 873,
874, 876 Anwendung. Da B 1015 sich für
den Fall der Bestellung eines Eb als eine
Ergänzung des B 873 darstellt, wird nach
B 877 auch die zur Änderung des Inhalts
erforderliche Einigung bei gleichzeitiger
, Anwesenheit beider Teile vor dem Grund-
buchamt zu erfolgen haben. Eintragung
im Grundbuch muß in beiden Fällen hin-
zukommen, B 873 Abs 2 ist hier gegen-
standslos.
Daß der obligatorische Vertrag auf Be-
stellung eines Eb keine leichtere Form er-
fordern dürfe als der auf Übertragung
eines Eb gerichtete, daß die Bestellung
wirtschaftlich der Veräußerung des
Grundstücks nahekomme, auch eine
Übertragung der umfassenden Rechte,
welche Gegenstand des Eb werden sollen,
in sich schließe, hätte zur Erlassung einer
ausdrücklichen Bestimmung über die An-
wendbarkeit des B 313 führen können,
vermag aber gegenüber dem Grundsatze
der Formfreiheit der Verträge bei dem
Wortlaute des B 1015, 1017 eine unmittel-
bare oder entsprechende Anwendung des
B 313 auf den obligatorischen Bestel-
lungsvertrag nicht zu rechtfertigen.
Auf Antrag ist für das Eb ein beson-
deres Grundbuchblatt anzulegen, die An-
legung erfolgt von Amts wegen, wenn das
Eb veräußert oder belastet werden soll,
Gr 3, 7. Stimmen die Grundbuchblätter
des Grundstücks und des Eb nicht über-
ein, so ist für Bestand und Inhalt des Eb
das Grundbuchblatt des belasteten Grund-
stücks maßgebend. Die Löschung muß
auf dem Grundbuchblatt des belasteten
Grundstücks erfolgen, die Schließung des
Grundbuchblatts des Eb ist nicht erforder-
lich und nicht ausreichend. Die Eintra-
gung eines Erbbauberechtigten erfolgt
nach Gr 20 ebenso wie diejenige eines
Eigentümers nur mit dessen Zustimmung.
Die Übertragung des Eb erfordert nach
| B 1017, 925, daß die Einigung bei gleich-
zeitiger Anwesenheit beider Teile vor
dem Grundbuchamt erklärt wird, vgl Einf-
B 143. Die Übertragung verträgt weder
Bedingung noch Befristung. Der obliga-
torische Vertrag, durch welchen der Erb-
: bauberechtigte sich verpflichtet, das Eb zu
: übertragen, bedarf nach B 1017, 313 der
Für die Änderung des Inhalts, wozu :
gerichtlichen oder notariellen Beurkun-