42 Aktiengesellschaft.
als bis zur Beendigung derjenigen Gene-
ralversammlung laufen, welche über die
Bilanz des vierten Geschäftsjahres nach
seiner Ernennung beschließt; da das Ge-
schäftsjahr, in welchem die Ernennung er-
folgt, hierbei nicht mitgerechnet wird,
kann die Bestellung höchstens fünf Jahre
dauern. Die Bestellung kann aber auch
vor Ablauf der festgesetzten Zeit durch die
Generalversammlung widerrufen werden.
Jede Änderung in den Personen des Auf-
sichtsrats ist von dem Vorstand unverzüg-
lich in den Gesellschaftsblättern bekannt
zu machen und die Bekanntmachung dem
Handelsregister einzureichen.
Erhält der Aufsichtsrat Vergütung, so
liegt im Verhältnis zur Akg selbst wie
beim Vorstand ein Dienstvertrag, andern-
falls Auftrag vor. Erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine
Vergütung, die in einem Anteil am Jahres-
gewinn (Tantieme) besteht, so ist der An-
teil von dem Reingewinn zu berechnen,
welcher nach Vornahme sämtlicher Ab-
schreibungen und Rücklagen, sowie nach
Abzug eines für die Aktionäre bestimmten
Betrages von mindestens vier vom Hun-
dert des eingezahlten Grundkapitals ver- |
bleibt.
Der Aufsichtsrat ist im wesentlichen
Kontrollorgan zur Überwachung der Ge-
schäftsführung der Gesellschaft in allen
Zweigen der Verwaltung. Er hat sich zu
diesem Zwecke von dem Gange der An-
gelegenheiten der Akg zu unterrichten
und den jährlichen Geschäftsbericht des
Vorstandes und die Bilanz zu begut-
achten.
Die Befugnis zur Geschäftsführung
steht dem Aufsichtsrat an sich nicht zu;
doch kann der Vorstand durch den Gesell-
schaftsvertrag an die Zustimmung des
Aufsichtsrats gebunden sein, so daß die
Geschäftsführung tatsächlich vom Auf-
sichtsrat geleitet wird. Auch vorüberge-
hend können die Aufsichtsratsmitglieder
zu Stellvertreiern von behinderten Mitglie-
dern des Vorstandes bestellt werden; je-
doch muß dann ihre Tätigkeit als Auf-
sichtsrat ruhen. Dauernde Mitglieder des
Vorstandes oder Beamte der Gesellschaft
dürfen die Aufsichtsratsmitglieder nicht
sein. In einem Fall vertritt der Aufsichts-
rat kraft Gesetzes die Akg: wenn die Akg
Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vor-
standes vornimmt oder gegen die letzte-
ren die von der Generalversammlung be-
schlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen
sind.
Der Aufsichtsrat hat eine Generalver-
sammlung zu berufen, wenn dies im In-
teresse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten können durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
Der Aufsichtsrat haftet für die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes.
3. Die Generalversammlung haftet für
die oberste Leitung der Geschäfte. Man
unterscheidet die ordentliche, die außer-
ordentliche und die konstituierende Gene-
ralversammlung. Die Berufung erfolgt
zwei Wochen vor dem Tage der Ver-
sammlung in der durch den Gesell-
schaftsvertrag bestimmten Weise. Die
Tagesordnung soll bei der Berufung, spä-
testens aber eine Woche vor dem Tage
der Generalversammlung, angekündigt
werden. .
Die Berufung erfolgt bei der konstituie-
renden Generalversammlung durch das
Gericht, sonst gewöhnlich durch den Vor-
stand; in besonderen Fällen und unter ge-
wissen Voraussetzungen aber auch durch
den Aufsichtsrat oder durch die Aktionäre.
Die Generalversammlung gibt ihren
Willen in Form von Beschlüssen zu erken-
nen, wobei jede Aktie das Stimmrecht —
in der Regel nach dem Aktienbetrage —
gewährt und Vertretung bei Ausübung
des Stimmrechts zulässig ist. Es entschei-
det grundsätzlich Stimmenmehrheit. Jeder
Beschluß der Generalversammlung muB
gerichtlich oder notariell beurkundet wer-
den. Die Generalversammlung ist zustän-
dig über die Genehmigung der Jahresbi-
lanz, die Gewinnverteilung, die Entlastung
des Vorstandes und Aufsichtsrats, die
Wahl und Absetzung des Aufsichtsrats,
die Errichtung der Akg bei einer Suk-
zessivgründung, Erhöhung oder Herab-
setzung des Grundkapitals, sowie in al-
len Gesellschaftsangelegenheiten, soweit
Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts an-
deres bestimmen.
VII. Die Aktionäresind die Eigen-
tümer der Aktien. Sie sind verpflichtet,
ihre Einlagen zu leisten; für deren Voll-
zahlung haftet der jeweilige säumige Ak-
tionär; wenn dieser im Kaduzierungsver-
fahren ausgeschlossen ist, auch dessen
Vormänner.
Neben der Kapitaleinlage kann im Ge-
sellschaftsvertrag den Aktionären die Ver-
pflichtung zu wiederkehrenden, nicht in