Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

42 Aktiengesellschaft. 
als bis zur Beendigung derjenigen Gene- 
ralversammlung laufen, welche über die 
Bilanz des vierten Geschäftsjahres nach 
seiner Ernennung beschließt; da das Ge- 
schäftsjahr, in welchem die Ernennung er- 
folgt, hierbei nicht mitgerechnet wird, 
kann die Bestellung höchstens fünf Jahre 
dauern. Die Bestellung kann aber auch 
vor Ablauf der festgesetzten Zeit durch die 
Generalversammlung widerrufen werden. 
Jede Änderung in den Personen des Auf- 
sichtsrats ist von dem Vorstand unverzüg- 
lich in den Gesellschaftsblättern bekannt 
zu machen und die Bekanntmachung dem 
Handelsregister einzureichen. 
Erhält der Aufsichtsrat Vergütung, so 
liegt im Verhältnis zur Akg selbst wie 
beim Vorstand ein Dienstvertrag, andern- 
falls Auftrag vor. Erhalten die Mitglieder 
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine 
Vergütung, die in einem Anteil am Jahres- 
gewinn (Tantieme) besteht, so ist der An- 
teil von dem Reingewinn zu berechnen, 
welcher nach Vornahme sämtlicher Ab- 
schreibungen und Rücklagen, sowie nach 
Abzug eines für die Aktionäre bestimmten 
Betrages von mindestens vier vom Hun- 
dert des eingezahlten Grundkapitals ver- | 
bleibt. 
Der Aufsichtsrat ist im wesentlichen 
Kontrollorgan zur Überwachung der Ge- 
schäftsführung der Gesellschaft in allen 
Zweigen der Verwaltung. Er hat sich zu 
diesem Zwecke von dem Gange der An- 
gelegenheiten der Akg zu unterrichten 
und den jährlichen Geschäftsbericht des 
Vorstandes und die Bilanz zu begut- 
achten. 
Die Befugnis zur Geschäftsführung 
steht dem Aufsichtsrat an sich nicht zu; 
doch kann der Vorstand durch den Gesell- 
schaftsvertrag an die Zustimmung des 
Aufsichtsrats gebunden sein, so daß die 
Geschäftsführung tatsächlich vom Auf- 
sichtsrat geleitet wird. Auch vorüberge- 
hend können die Aufsichtsratsmitglieder 
zu Stellvertreiern von behinderten Mitglie- 
dern des Vorstandes bestellt werden; je- 
doch muß dann ihre Tätigkeit als Auf- 
sichtsrat ruhen. Dauernde Mitglieder des 
Vorstandes oder Beamte der Gesellschaft 
dürfen die Aufsichtsratsmitglieder nicht 
sein. In einem Fall vertritt der Aufsichts- 
rat kraft Gesetzes die Akg: wenn die Akg 
Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vor- 
standes vornimmt oder gegen die letzte- 
ren die von der Generalversammlung be- 
  
schlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen 
sind. 
Der Aufsichtsrat hat eine Generalver- 
sammlung zu berufen, wenn dies im In- 
teresse der Gesellschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten können durch den 
Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. 
Der Aufsichtsrat haftet für die Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes. 
3. Die Generalversammlung haftet für 
die oberste Leitung der Geschäfte. Man 
unterscheidet die ordentliche, die außer- 
ordentliche und die konstituierende Gene- 
ralversammlung. Die Berufung erfolgt 
zwei Wochen vor dem Tage der Ver- 
sammlung in der durch den Gesell- 
schaftsvertrag bestimmten Weise. Die 
Tagesordnung soll bei der Berufung, spä- 
testens aber eine Woche vor dem Tage 
der Generalversammlung, angekündigt 
werden. . 
Die Berufung erfolgt bei der konstituie- 
renden Generalversammlung durch das 
Gericht, sonst gewöhnlich durch den Vor- 
stand; in besonderen Fällen und unter ge- 
wissen Voraussetzungen aber auch durch 
den Aufsichtsrat oder durch die Aktionäre. 
Die Generalversammlung gibt ihren 
Willen in Form von Beschlüssen zu erken- 
nen, wobei jede Aktie das Stimmrecht — 
in der Regel nach dem Aktienbetrage — 
gewährt und Vertretung bei Ausübung 
des Stimmrechts zulässig ist. Es entschei- 
det grundsätzlich Stimmenmehrheit. Jeder 
Beschluß der Generalversammlung muB 
gerichtlich oder notariell beurkundet wer- 
den. Die Generalversammlung ist zustän- 
dig über die Genehmigung der Jahresbi- 
lanz, die Gewinnverteilung, die Entlastung 
des Vorstandes und Aufsichtsrats, die 
Wahl und Absetzung des Aufsichtsrats, 
die Errichtung der Akg bei einer Suk- 
zessivgründung, Erhöhung oder Herab- 
setzung des Grundkapitals, sowie in al- 
len Gesellschaftsangelegenheiten, soweit 
Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts an- 
deres bestimmen. 
VII. Die Aktionäresind die Eigen- 
tümer der Aktien. Sie sind verpflichtet, 
ihre Einlagen zu leisten; für deren Voll- 
zahlung haftet der jeweilige säumige Ak- 
tionär; wenn dieser im Kaduzierungsver- 
fahren ausgeschlossen ist, auch dessen 
Vormänner. 
Neben der Kapitaleinlage kann im Ge- 
sellschaftsvertrag den Aktionären die Ver- 
pflichtung zu wiederkehrenden, nicht in
	        
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