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dung. Die Übertragung des Eb erstreckt
sich in der Regel auch auf das Zubehör,
B 926, hier die Sachen, welche dem wirt-
schaftlichen Zweck des Bauwerks zu
dienen bestimmt und in ein entsprechen-
des räumliches Verhältnis zu demselben
gebracht sind oder welche dem wirt-
schaftlichen Zweck des Grundstücks
dienen, auf welche das Eb erstreckt ist.
Das Eigentum an dem Bauwerk steht
dem Grundstückseigentümer zu, der es
vor der Bestellung des Eb errichtet oder
mit dem Grundstück erworben hat, dem
Erbbauberechtigten, wenn er es in Aus-
übung seines Rechts errichtet hat, B 95.
Im ersten Fall ist eine Übertragung des
Bauwerkseigentums auf den Erbbaube-
rechtigten nicht möglich, B93, wohl aber,
wenn das Bauwerk vor der Bestellung des
Eb von einem Dritten, etwa einem Nieß-
braucher, in Ausübung seines Rechts er-
richtet worden ist. Da die Grundstücks-
natur des Eb nur eine Fiktion ist, können
die Vorschriften über Zubehör und Be-
standteil, soweit sie ein Grundstück in
natürlichem Sinne voraussetzen, auf das
Eb nur entsprechende Anwendung fin-
den. Im Sinne einer solchen entsprechen-
den Anwendung ist das Bauwerk Be-
standteil des Erbbaurechts, weil es mit
dem Grund und Boden fest verbunden
ist, an dem auch das Eb haftet.
Die nach B 1017 für das Eb geltenden,
„sich auf Grundstücke beziehenden Vor-
schriften‘ sind weder beschränkt auf Vor-
schriften des Sachenrechts noch des B
oder Einf-B überhaupt, noch auf solche,
die eigens von Grundstücken handeln.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und
der grundbuchmäßigen Behandlung sind
Zweifel schon durch B 865, 870 Abs 1,
Z 932 und Gr 7, 20, 99 vermieden. Aus-
zuschließen dürften sein nicht allein die
Vorschriften, die sich inhaltlich nur auf be-
wegliche Sachen beziehen, sondern auch
diejenigen sich auf Grundstücke beziehen-
den Vorschriften, welche nach Zweck und
Zusammenhang ein wirkliches, nicht ein
fingiertes Grundstück voraussetzen. So
dürften höchstens eine entsprechende An-
wendung die B 905—911, 946 erfahren.
Dazu dürfte auch nicht nur B 98 Abs 2,
sondern mit Ausnahme des B 96 die Be-
stimmungen über Bestandteile und Zube-
hör, B 93—95, 97, 98 überhaupt gehören.
Sie dürften unanwendbar sein zugunsten
des Erbbauberechtigten im Verhältnis zu
Erbbaurecht.
dem Eigentümer des Grundstücks. B 94
setzt feste Verbindung mit dem Grund
und Boden voraus. Eine entsprechende
feste Verbindung mit dem Eb als solchem
fehlt, sie besteht nur mittelbar vermöge
der Verbindung mit dem Oberflächen-
grundstück. Daß das Bauwerk im Eigen-
tum des Erbbauberechtigten stehe, ist für
das Eb nicht wesentlich. Hiernach wird
zwar das von dem Berechtigten errichtete
Gebäude kraft entsprechender Anwen-
dung des B 94 als Bestandteil des Eb nicht
bloß als Zubehör zu gelten haben. Es
kann aber das Eigentum an dem Gebäude
von dem Erbbauberechtigten auf den
Grundstückseigentümer übertragen wer-
den. Insofern findet B 93 keine Anwen-
dung. Dem Hypothekar am Eb steht
B 1121 zur Seite. Die ohne Entfernung
erfolgende Übertragung des Eigentums
am Gebäude kann ihm unmittelbar nicht,
nur mittelbar mangels eingetragenen Wi-
derspruchs vermöge späterer Belastung
des Grundstücks schaden, B 892, 894, 899,
insofern als nach Beendigung des Eb die
Materialien oder die vereinbarte Ab-
lösungssumme, entsprechend B 1128,
nicht mehr für die am Eb bestellte Hypo-
thek haften würden.
Nicht unbedenklich ist die Anwendbar-
keit des B 232, 1807 Ziff 1, d. h. die Zuläs-
sigkeit der Beleihung eines Eb behufs Si-
cherheitsleistung und mit Mündelgeld. Die
Sicherheit „inländischer‘‘ Grundstücke be-
ruht auf dem dauernden wirtschaftlichen
Wert des Grundstücks in natürlichem
Sinne. Sie fehlt regelmäßig vermöge
seiner die Regel bildenden zeitlichen Be-
grenzung und wegen der Möglichkeit
seines Untergangs durch Zwangsvoll-
streckung wegen vorgehender Rechte
dem im natürlichen Sinne eine Belastung
darstellenden Eb. Dementsprechend sind
auch landesgesetzliche Grundsätze für die
Sicherheit einer auf ein Eb bestellten Hy-
pothek nach B 1807 Abs 2 nicht aufge-
stellt. Die Beleihung durch Hypotheken-
banken ist nach HypBkGes 12 Abs 3 ver-
boten. Das argumentum e contrario hier-
aus ist nicht schlüssig. Die Vorschrift
mochte bezwecken, einen Zweifel über die
Anwendbarkeit des B 1807 Ziff 1 auf das
Eb hier auszuschließen. Erster Rang,
lange Dauer des Eb, Fehlen oder Un-
verfänglichkeit einer vorangehenden Bo-
denzinsreallas, Vormerkung u. dergl,
auch Vereinbarung der Amortisation mit