Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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dung. Die Übertragung des Eb erstreckt 
sich in der Regel auch auf das Zubehör, 
B 926, hier die Sachen, welche dem wirt- 
schaftlichen Zweck des Bauwerks zu 
dienen bestimmt und in ein entsprechen- 
des räumliches Verhältnis zu demselben 
gebracht sind oder welche dem wirt- 
schaftlichen Zweck des Grundstücks 
dienen, auf welche das Eb erstreckt ist. 
Das Eigentum an dem Bauwerk steht 
dem Grundstückseigentümer zu, der es 
vor der Bestellung des Eb errichtet oder 
mit dem Grundstück erworben hat, dem 
Erbbauberechtigten, wenn er es in Aus- 
übung seines Rechts errichtet hat, B 95. 
Im ersten Fall ist eine Übertragung des 
Bauwerkseigentums auf den Erbbaube- 
rechtigten nicht möglich, B93, wohl aber, 
wenn das Bauwerk vor der Bestellung des 
Eb von einem Dritten, etwa einem Nieß- 
braucher, in Ausübung seines Rechts er- 
richtet worden ist. Da die Grundstücks- 
natur des Eb nur eine Fiktion ist, können 
die Vorschriften über Zubehör und Be- 
standteil, soweit sie ein Grundstück in 
natürlichem Sinne voraussetzen, auf das 
Eb nur entsprechende Anwendung fin- 
den. Im Sinne einer solchen entsprechen- 
den Anwendung ist das Bauwerk Be- 
standteil des Erbbaurechts, weil es mit 
dem Grund und Boden fest verbunden 
ist, an dem auch das Eb haftet. 
Die nach B 1017 für das Eb geltenden, 
„sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften‘ sind weder beschränkt auf Vor- 
schriften des Sachenrechts noch des B 
oder Einf-B überhaupt, noch auf solche, 
die eigens von Grundstücken handeln. 
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und 
der grundbuchmäßigen Behandlung sind 
Zweifel schon durch B 865, 870 Abs 1, 
Z 932 und Gr 7, 20, 99 vermieden. Aus- 
zuschließen dürften sein nicht allein die 
Vorschriften, die sich inhaltlich nur auf be- 
wegliche Sachen beziehen, sondern auch 
diejenigen sich auf Grundstücke beziehen- 
den Vorschriften, welche nach Zweck und 
Zusammenhang ein wirkliches, nicht ein 
fingiertes Grundstück voraussetzen. So 
dürften höchstens eine entsprechende An- 
wendung die B 905—911, 946 erfahren. 
Dazu dürfte auch nicht nur B 98 Abs 2, 
sondern mit Ausnahme des B 96 die Be- 
stimmungen über Bestandteile und Zube- 
hör, B 93—95, 97, 98 überhaupt gehören. 
Sie dürften unanwendbar sein zugunsten 
des Erbbauberechtigten im Verhältnis zu 
  
Erbbaurecht. 
dem Eigentümer des Grundstücks. B 94 
setzt feste Verbindung mit dem Grund 
und Boden voraus. Eine entsprechende 
feste Verbindung mit dem Eb als solchem 
fehlt, sie besteht nur mittelbar vermöge 
der Verbindung mit dem Oberflächen- 
grundstück. Daß das Bauwerk im Eigen- 
tum des Erbbauberechtigten stehe, ist für 
das Eb nicht wesentlich. Hiernach wird 
zwar das von dem Berechtigten errichtete 
Gebäude kraft entsprechender Anwen- 
dung des B 94 als Bestandteil des Eb nicht 
bloß als Zubehör zu gelten haben. Es 
kann aber das Eigentum an dem Gebäude 
von dem Erbbauberechtigten auf den 
Grundstückseigentümer übertragen wer- 
den. Insofern findet B 93 keine Anwen- 
dung. Dem Hypothekar am Eb steht 
B 1121 zur Seite. Die ohne Entfernung 
erfolgende Übertragung des Eigentums 
am Gebäude kann ihm unmittelbar nicht, 
nur mittelbar mangels eingetragenen Wi- 
derspruchs vermöge späterer Belastung 
des Grundstücks schaden, B 892, 894, 899, 
insofern als nach Beendigung des Eb die 
Materialien oder die vereinbarte Ab- 
lösungssumme, entsprechend B 1128, 
nicht mehr für die am Eb bestellte Hypo- 
thek haften würden. 
Nicht unbedenklich ist die Anwendbar- 
keit des B 232, 1807 Ziff 1, d. h. die Zuläs- 
sigkeit der Beleihung eines Eb behufs Si- 
cherheitsleistung und mit Mündelgeld. Die 
Sicherheit „inländischer‘‘ Grundstücke be- 
ruht auf dem dauernden wirtschaftlichen 
Wert des Grundstücks in natürlichem 
Sinne. Sie fehlt regelmäßig vermöge 
seiner die Regel bildenden zeitlichen Be- 
grenzung und wegen der Möglichkeit 
seines Untergangs durch Zwangsvoll- 
streckung wegen vorgehender Rechte 
dem im natürlichen Sinne eine Belastung 
darstellenden Eb. Dementsprechend sind 
auch landesgesetzliche Grundsätze für die 
Sicherheit einer auf ein Eb bestellten Hy- 
pothek nach B 1807 Abs 2 nicht aufge- 
stellt. Die Beleihung durch Hypotheken- 
banken ist nach HypBkGes 12 Abs 3 ver- 
boten. Das argumentum e contrario hier- 
aus ist nicht schlüssig. Die Vorschrift 
mochte bezwecken, einen Zweifel über die 
Anwendbarkeit des B 1807 Ziff 1 auf das 
Eb hier auszuschließen. Erster Rang, 
lange Dauer des Eb, Fehlen oder Un- 
verfänglichkeit einer vorangehenden Bo- 
denzinsreallas, Vormerkung u. dergl, 
auch Vereinbarung der Amortisation mit
	        
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