Erbenhaftung.
des Offenbarungseides vorladen, B 2006
Abs 2. Der Erbe, der des Rechtes zur Be-
schränkung seiner Haftung verlustig ge-
gangen ist, haftet für die — sämtlichen oder
(im Falle der Verweigerung des Offenba-
rungseides) für einzelne — Nachlaßver-
bindlichkeiten unbeschränkt, d. i. nicht
bloß mit dem Nachlaß, sondern auch mit
seinem sonstigen Vermögen.
2. Die Beschränkung der Haftung des
Erben tritt nicht von selbst ein, sondern
muß «vom Erben im Prozeß geltend ge-
macht werden. Sie erfordert zu ihrer
Durchführung grundsätzlich die in Wege
der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaß-
konkurses erfolgte amtliche Absonderung
des Nachlasses von dem sonstigen Ver-
mögen des Erben. Erst mit der Anord-
nung der Nachlaßverwaltung oder der Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses beschränkt
sich die Haftung des Erben auf den Nach-
laß, B 1975, bis dahin können die Nach-
laßgläubiger auch das sonstige Vermögen
des Erben zu ihrer Befriedigung in An-
spruch nehmen; die Errichtung des Inven-
tars schützt die Erben hiergegen nicht.
Die amtliche Nachlaßabsonderung bil-
det das im Interesse der Nachlaßgläubiger
bestimmte Gegengewicht gegen das Recht
des Erben zur Beschränkung seiner Haf-
tung. Sie verfolgt den Zweck, die Ver-
wendung des Nachlasses zur Befriedigung
der Nachlaßgläubiger zu gewährleisten.
Entsprechend diesem Zwecke führt die
Absonderung zu einer tatsächlichen und
rechtlichen Trennung des Nachlasses von
dem sonstigen Vermögen des Erben. Die
tatsächliche Trennung erfolgt dadurch,
daß der Nachlaß von dem Erben an den
Nachlaß- bzw den Konkursverwalter her-
auszugeben und durch diese Personen, de-
nen fortan die Verwaltung und die Verfü-
gung zusteht, B 1984 Abs 1 Satz 1, 1985,
K 6, in Besitz zu nehmen ist; der Herbei-
führung der rechtlichen Trennung der bei-
den Vermögensmassen dagegen dienen
die Vorschriften in B 1976, 1977, wonach,
wenn Nachlaßverwaltung angeordnet
oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist, die
infolge des Erbfalls durch Vereinigung
von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechts-
verhältnisse als nicht erloschen, von drit-
ter Seite erklärte Aufrechnungen aber zwi-
schen Nachlaßforderungen und Eigenfor-
derungen des Erben als nicht erfolgt gel-
ten.
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Weiter verpflichtet das Gesetz im Inter-
esse der Nachlaßgläubiger den Erben für
den Fall der amtlichen Nachlaßabsonde-
rung, für die ordnungsmäßige Verwaltung
des Nachlasses einzustehen, B 1978 Abs 1.
Die aus der Verletzung dieser Verpflich-
tung erwachsenden Ansprüche gelten
nach Abs 2 ebd als zum Nachlaß gehö-
rend, so daß sie ein Aktivum der zur Be-
friedigung der Nachlaßgläubiger dienen-
den Vermögensmasse bilden und vom
Nachlaß- oder Konkursverwalter zu ver-
folgen sind. Dafür sind dem Erben, um
ihn vor Schaden durch die Absonderung
zu behüten, nach näherer Vorschrift des
Abs 3 seine Aufwendungen aus dem
Nachlaß zu erstatten, und darunter auch
solche, die er gemäß B 1979 zur Berichti-
ı gung von Nachlaßverbindlichkeiten ge-
macht hat. Zugleich ist der Erbe den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet,
unverzüglich nach erlangter Kenntnis von
einer Überschuldung, die nicht ausschließ-
lich auf Vermächtnissen und Auflagen be-
ruht, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
zu beantragen, damit nicht einzelne Gläu-
biger zum Nachteil der anderen bevorzugt
werden. Kommt der Erbe dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so haftet er den be-
nachteiligten Gläubigern auf Schadenser-
satz, B 1980.
Neben dem Mittel der amtlichen Nach-
laßabsonderung sieht das B in 1973, 1974,
1989—1992 (vgl hierzu unter IV) be-
stimmte Fälle vor, in denen der Erbe,
ohne eine solche Absonderung, durch
Herausgabe des Nachlasses bzw der noch
vorhandenen Bereicherung zum Zwecke
der Befriedigung der Nachlaßgläubiger im
Wege der Zwangsvollstreckung genügt.
Immer also haftet der Erbe cum viribus
hereditatis; in den meisten Fällen, wo er
seine Haftung ohne amtliche Nachlaßab-
sonderung beschränken kann, steht ihm
indessen das Recht zu, die Herausgabe der
Nachlaßgegenstände gegen Zahlung des
Wertes abzuwenden.
3. Gegenüber dieser Ordnung ist die
Frage nach der Kennzeichnung der Haf-
tung des Erben keine so einfache mehr
wie nach früherem Rechte. So besteht denn
auch hierüber lebhafter Streit, insofern die
Haftung von dem einen Teile der Schrift-
steller als eine grundsätzlich unbe-
schränkte (so vor allem von Bingnerim
SächsArch 598ff; Wendt im Archfziv
Prax 86 598f; Böhm in Gruchot 42