Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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460f; Jaeger Erbenhaftung und Nach- 
laßkonkurs 1f; Planck in DJZ 99 365; 
Herzfelder, Cosack, Dernburg), 
von dem anderen Teile als eine grundsätz- 
lich beschränkte (so vor allem Hachen- 
burg Vorträge 659f; Goldmann in 
Gruchot 43 428 f; Eccius ebd 603 $; 
Binder Il 61 f; Ennecerus-Leh- 
mannil177f;Hagen in Jherings Jahrb 
42 58) bezeichnet zu werden pflegt. Diese 
Bezeichnungen sind je nach dem Sinne, 
den man damit verbindet, zugleich rich- 
tig oder unrichtig und deshalb Mißver- 
ständnissen ausgesetzt. Am richtigsten 
möchte die Haftung mit Strohal und 
Endemann als eine grundsätzlich be- 
schränkbare bezeichnet werden, die erst 
dadurch zu einer unbeschränkten wird, 
daß der Erbe des Rechtes zur Beschrän- 
kung seiner Haftung durch eine Verfeh- 
lung gegen die Inventarpflicht verlustig 
geht. So spricht denn auch das Gesetz 
von einer unbeschränkten Haftung des Er- 
ben nur, wenn der Erbe endgültig unbe- 
schränkt haftet. 
Ill. Im einzelnen gestaltet sich die Haf- 
tung des Erben folgendermaßen: 
1. Die Zeit bis zur Annahme der Erb- 
schaft. Die Erbschaft geht mit dem Tode 
des Erblassers auf den berufenen Erben 
kraft Gesetzes über, der Annahme der 
Erbschaft bedarf es dazu nicht. Der Er- 
werb der Erbschaft erfolgt jedoch nur un- 
beschadet des Rechtes des Erben, die Erb- 
schaft auszuschlagen, so daß der Erwerb | 
ein bloß vorläufiger ist, der erst durch die 
Annahme der Erbschaft und den damit 
eintretenden Wegfall des Ausschlagungs- 
rechts zu einem endgültigen wird. Das B 
zieht hieraus im $ 1958 die Folgerung, | 
daß ein Anspruch, der sich gegen den 
Nachlaß richtet, wider den Erben nicht vor 
der Annahme der Erbschaft gerichtlich 
geltend gemacht werden kann. Will also 
ein Nachlaßgläubiger seine Forderung vor 
der Annahme der Erbschaft seitens des 
Erben einklagen, so muß er die Bestellung 
eines Nachlaßpflegers herbeiführen, 
B 1961, 1960 Abs 3; die gegen den Erben 
gerichtete Klage unterliegt der Abwei- 
sung. Ebenso ist nach Z 778 Abs 1, so- 
lange der Erbe die Erbschaft nicht ange- 
nommen hat, ein Zwangsvollstreckungs- 
verfahren wegen eines Anspruchs, der sich 
gegen den Nachlaß richtet, nur in den 
Nachlaß zulässig, so daß bis dahin auch 
nicht zu einem gegen den Erblasser er- 
  
  
Erbenhaftung. 
gangenen Urteile die Vollstreckungsklau- 
sel gegen den Erben erteilt werden kann. 
Dafür wird eine Zwangsvollstreckung, die 
zur Zeit des Todes des Erblassers gegen 
diesen bereits begonnen hatte, in den 
Nachlaß fortgesetzt, Z 779; behufs Vor- 
nahme einer noch nicht begonnenen 
Zwangsvollstreckung hingegen muß eben- 
falls zunächst erst ein Nachlaßpfleger be- 
stellt und die Vollstreckungsklausel gegen 
diesen erwirkt werden. 
2. Aufschiebende Einreden. Sobald die 
Erbschaft vom Erben angenommen ist, 
und als Annahme gilt auch die Versäu- 
mung der Ausschlagungsfrist, ist der Erbe 
der gerichtlichen Inanspruchnahme wegen 
der Nachlaßverbindlichkeiten ausgesetzt 
und die Nachlaßgläubiger, die wegen ihrer 
Forderungen einen vollstreckbaren Titel 
gegen den Erben erlangt haben, können 
ihre Befriedigung durch Zwangsvoll- 
streckung in das gesamte Vermögen des 
Erben suchen. Dies enthält eine Gefähr- 
dung des Erben für den Fall, daß der 
Nachlaß unzulänglich ist. Die in der Re- 
gel sechswöchige Überlegungsfrist, die 
dem Erben zur EntschließBung über die 
Ausschlagung der Erbschaft zur Verfü- 
gung steht, wird nicht immer zu seiner 
vollständigen Unterrichtung über den Be- 
stand des Nachlasses ausreichen, vielmehr 
kann sich dazu die Errichtung des Inven- 
tars, sowie unter Umständen auch das 
Aufgebot der Nachlaßgläubiger erforder- 
lich machen. Mit Rücksicht hierauf stehen 
dem Inventarerben die aufschiebenden 
Einreden des B 2014, 2015 zu Gebote. 
Danach kann der Erbe, sofern er nicht 
unbeschränkt haftet, ohne jede weitere 
Voraussetzung bis zum Ablaufe der ersten 
drei Monate nach der Annahme der Erb- 
schaft, jedoch nicht über die Errichtung 
des Inventars hinaus, die Berichtigung der 
Nachlaßverbindlichkeiten verweigern. Das 
gleiche gilt, wenn der Erbe innerhalb 
eines Jahres nach der Annahme der Erb- 
schaft den Antrag auf Erlassung des Auf- 
gebots der Nachlaßgläubiger gestellt hat, 
bis zur Beendigung des Aufgebotsverfah- 
rens. 
Dem Erben steht also, wenn während 
dieser Fristen Nachlaßverbindlichkeiten 
gegen ihn geltend gemacht werden, ein 
Einrederecht zu; das Einrederecht ist ei- 
genartiger Natur. Entsprechend dem 
Zwecke, den das Recht verfolgt, führen 
nämlich die Einreden nicht zur Abweisung
	        
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