Erbenhaftung.
der Klage, sondern trotz der Erhebung der
reden ist der Erbe auf die Leistungsklage
zu verurteilen und auf Grund des Urteils
erlangt der Gläubiger die Zwangsvoll-
streckung in das gesamte Vermögen des
Erben einschließlich des nicht zum Nach-
lasse gehörenden. Auf Grund der Ein-
reden ist aber nach Z 305 Abs 1 dem Erben
in dem wider ihn ergehenden Urteile die
Beschränkung seiner Haftung vorzubehal-
ten und gegenüber einer Zwangsvollstrek-
kung des Gläubigers aus dem Vorbehalts-
urteile kann der Erbe nach Z 782 im Wege
der Vollstreckungsgegenklage verlangen,
daß die Zwangsvollstreckung für die
Dauer der Fristen auf solche Maßregeln
beschränkt wird, die zur Vollstreckung
eines Arrestes zulässig sind, das ist Pfän-
dung und Eintragung einer Zwangshypo-
thek. An Stelle der Befriedigung tritt also
zunächst bloße Sicherung. Dasselbe gilt
gegenüber einem wider den Erblasser ge-
richteten Schuldtitel, zu welchem die Voll-
streckungsklausel gegen den Erben er-
teilt ist.
Erst nach Ablauf der Fristen ist die Ver-
äußerung der dem Pfandrechte des Gläu-
bigers unterliegenden Sachen oder die
Überweisunng der gepfändeten Forderun-
gen zulässig. Und erwirkt der Erbe recht-
zeitig die Anordnung der Nachlaßverwal-
tung oder die Einleitung des Nachlaßkon-
kurses, so kann er verlangen, daß die Voll-
streckungsmaßregeln, die zugunsten eines
Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nach-
lasse gehörendes Vermögen erfolgt sind,
aufgehoben werden, Z 784.
3. Art der Geltendmachung der be-
schränkten Haftung. Das Recht des In-
ventarerben zur Beschränkung seiner Haf-
tung bleibt auch nach Ablauf der in B 2014,
2015 bestimmten Fristen bestehen. Der
Erbe muß dieses Recht, wenn er verklagt
wird, im Prozesse geltend machen; die
Geltendmachung führt zunächst nur dazu,
daß ihm die Beschränkung seiner Haftung
in dem wider ihn ergehenden Urteile vor-
zubehalten ist. Erwirkt der Erbe keinen
solchen Vorbehalt, so gilt dies als Verzicht
auf das Recht zur Beschränkung der Haf-
tung und der Erbe haftet für die betref-
fende Verbindlichkeit unbeschränkt, Z 780
Abs 1. Und auch der Vorbehalt hindert
nicht, daß der Gläubiger die Zwangsvoll-
streckung in das gesamte Vermögen des
Erben betreiben kann; will der Erbe die
Beschränkung seiner Haftung auf den
461
Nachlaß herbeiführen, so muß er der Re-
gel nach die Anordnung der Nachlaßver-
waltung oder die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses erwirken. Erst durch die hier-
durch erfolgende Absonderung des Nach-
lasses von dem sonstigen Vermögen des
Erben beschränkt sich nach B 1975 die
Haftung des Erben auf den Nachlaß, was
zur Folge hat, daß ein gegen den Nachlaß
gerichteter Anspruch nicht mehr gegen
den Erben, sondern nur noch gegen den
Nachlaß- oder Konkursverwalter geltend
gemacht werden kann, und daß der Erbe
die Aufhebung von Vollstreckungsmaß-
regeln, die wegen einer solchen Verbind-
lichkeit in sein nicht zum Nachlasse ge-
hörendes Vermögen erfolgt sind, im
Wege der Vollstreckungsgegenklage er-
langt, B 1984 Abs 1 Satz 3; K 12; Z 781,
7841). Die in B 1975 bestimmte Beschrän-
kung der Haftung des Erben mit dem
Nachlaß bringt es zugleich mit sich, daß
während der Nachlaßverwaltung und des
Nachlaßkonkurses Zwangsvollstreckun-
gen und Arrestvollziehungen wegen Nach-
laßverbindlichkeiten in das nicht zum
Nachlaß gehörende Vermögen des Erben
unzulässig sind. Die Beseitigung dem zu-
wider erfolgter Maßregeln erlangt der
Erbe durch Einwendung nach Z 766 (vgl
die bei Warneyer 07 537 Nr 35 abge-
druckte RG). Und umgekehrt kann we-
gen anderer Verbindlichkeiten des Erben
als wegen Nachlaßverbindlichkeiten nur
noch das Eigenvermögen des Erben in
Anspruch genommen werden, B 1984
Abs 2; K 226 Abs 1.
Dies ist der Weg, den der Erbe zur Her-
beiführung seiner beschränkten Haftung
in der Regel einzuschlagen hat und der
am besten betreten wird, bevor es zu
Zwangsvollstreckungen gegen den Erben
gekommen ist, weil sonst die Durchfüh-
rung der Haftungsbeschränkung mit
Schwierigkeiten verbunden sein kann.
IV. Beschränkung der Haftung des Er-
ben ohne amtliche Nachlaßabsonderung.
1. Nun sieht das B in 1973—1974, 1989
bis 1992 jedoch auch bestimmte Fälle vor,
1) Nicht mit Unrecht bemerkt daher Binder
2 %, daß das allgemeine Prinzip der Erben-
haftung nicht im B, sondern in der Z stehe.
Das Erfordernis des Vorbehalts sowie die Zu-
lässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem
Vorbehaltsurteil in das gesamte Vermögen
des Erben waren übrigens reichsgesetzlich be-
reits durch Z ä. F. 695, 696 Abs 1 eingeführt.