Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbenhaftung. 
der Klage, sondern trotz der Erhebung der 
reden ist der Erbe auf die Leistungsklage 
zu verurteilen und auf Grund des Urteils 
erlangt der Gläubiger die Zwangsvoll- 
streckung in das gesamte Vermögen des 
Erben einschließlich des nicht zum Nach- 
lasse gehörenden. Auf Grund der Ein- 
reden ist aber nach Z 305 Abs 1 dem Erben 
in dem wider ihn ergehenden Urteile die 
Beschränkung seiner Haftung vorzubehal- 
ten und gegenüber einer Zwangsvollstrek- 
kung des Gläubigers aus dem Vorbehalts- 
urteile kann der Erbe nach Z 782 im Wege 
der Vollstreckungsgegenklage verlangen, 
daß die Zwangsvollstreckung für die 
Dauer der Fristen auf solche Maßregeln 
beschränkt wird, die zur Vollstreckung 
eines Arrestes zulässig sind, das ist Pfän- 
dung und Eintragung einer Zwangshypo- 
thek. An Stelle der Befriedigung tritt also 
zunächst bloße Sicherung. Dasselbe gilt 
gegenüber einem wider den Erblasser ge- 
richteten Schuldtitel, zu welchem die Voll- 
streckungsklausel gegen den Erben er- 
teilt ist. 
Erst nach Ablauf der Fristen ist die Ver- 
äußerung der dem Pfandrechte des Gläu- 
bigers unterliegenden Sachen oder die 
Überweisunng der gepfändeten Forderun- 
gen zulässig. Und erwirkt der Erbe recht- 
zeitig die Anordnung der Nachlaßverwal- 
tung oder die Einleitung des Nachlaßkon- 
kurses, so kann er verlangen, daß die Voll- 
streckungsmaßregeln, die zugunsten eines 
Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nach- 
lasse gehörendes Vermögen erfolgt sind, 
aufgehoben werden, Z 784. 
3. Art der Geltendmachung der be- 
schränkten Haftung. Das Recht des In- 
ventarerben zur Beschränkung seiner Haf- 
tung bleibt auch nach Ablauf der in B 2014, 
2015 bestimmten Fristen bestehen. Der 
Erbe muß dieses Recht, wenn er verklagt 
wird, im Prozesse geltend machen; die 
Geltendmachung führt zunächst nur dazu, 
daß ihm die Beschränkung seiner Haftung 
in dem wider ihn ergehenden Urteile vor- 
zubehalten ist. Erwirkt der Erbe keinen 
solchen Vorbehalt, so gilt dies als Verzicht 
auf das Recht zur Beschränkung der Haf- 
tung und der Erbe haftet für die betref- 
fende Verbindlichkeit unbeschränkt, Z 780 
Abs 1. Und auch der Vorbehalt hindert 
nicht, daß der Gläubiger die Zwangsvoll- 
streckung in das gesamte Vermögen des 
Erben betreiben kann; will der Erbe die 
Beschränkung seiner Haftung auf den 
  
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Nachlaß herbeiführen, so muß er der Re- 
gel nach die Anordnung der Nachlaßver- 
waltung oder die Eröffnung des Nachlaß- 
konkurses erwirken. Erst durch die hier- 
durch erfolgende Absonderung des Nach- 
lasses von dem sonstigen Vermögen des 
Erben beschränkt sich nach B 1975 die 
Haftung des Erben auf den Nachlaß, was 
zur Folge hat, daß ein gegen den Nachlaß 
gerichteter Anspruch nicht mehr gegen 
den Erben, sondern nur noch gegen den 
Nachlaß- oder Konkursverwalter geltend 
gemacht werden kann, und daß der Erbe 
die Aufhebung von Vollstreckungsmaß- 
regeln, die wegen einer solchen Verbind- 
lichkeit in sein nicht zum Nachlasse ge- 
hörendes Vermögen erfolgt sind, im 
Wege der Vollstreckungsgegenklage er- 
langt, B 1984 Abs 1 Satz 3; K 12; Z 781, 
7841). Die in B 1975 bestimmte Beschrän- 
kung der Haftung des Erben mit dem 
Nachlaß bringt es zugleich mit sich, daß 
während der Nachlaßverwaltung und des 
Nachlaßkonkurses Zwangsvollstreckun- 
gen und Arrestvollziehungen wegen Nach- 
laßverbindlichkeiten in das nicht zum 
Nachlaß gehörende Vermögen des Erben 
unzulässig sind. Die Beseitigung dem zu- 
wider erfolgter Maßregeln erlangt der 
Erbe durch Einwendung nach Z 766 (vgl 
die bei Warneyer 07 537 Nr 35 abge- 
druckte RG). Und umgekehrt kann we- 
gen anderer Verbindlichkeiten des Erben 
als wegen Nachlaßverbindlichkeiten nur 
noch das Eigenvermögen des Erben in 
Anspruch genommen werden, B 1984 
Abs 2; K 226 Abs 1. 
Dies ist der Weg, den der Erbe zur Her- 
beiführung seiner beschränkten Haftung 
in der Regel einzuschlagen hat und der 
am besten betreten wird, bevor es zu 
Zwangsvollstreckungen gegen den Erben 
gekommen ist, weil sonst die Durchfüh- 
rung der Haftungsbeschränkung mit 
Schwierigkeiten verbunden sein kann. 
IV. Beschränkung der Haftung des Er- 
ben ohne amtliche Nachlaßabsonderung. 
1. Nun sieht das B in 1973—1974, 1989 
bis 1992 jedoch auch bestimmte Fälle vor, 
1) Nicht mit Unrecht bemerkt daher Binder 
2 %, daß das allgemeine Prinzip der Erben- 
haftung nicht im B, sondern in der Z stehe. 
Das Erfordernis des Vorbehalts sowie die Zu- 
lässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem 
Vorbehaltsurteil in das gesamte Vermögen 
des Erben waren übrigens reichsgesetzlich be- 
reits durch Z ä. F. 695, 696 Abs 1 eingeführt. 
 
	        
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