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in denen der Inventarerbe seine Haftung
auf den Nachlaß beschränken kann, ohne
daß er die Anordnung der Nachlaßverwal-
tung oder die Eröffnung des Nachlaßkon-
kurses herbeizuführen braucht. Eine
solche Art der Haftungsbeschränkung fin-
det einmal statt gegenüber den im Aufge-
botsverfahren ausgeschlossenen Gläubi-
gern, sowie den ihnen wegen verspäteter
Geltendmachung (Verschweigung) der
Forderungen gleichstehenden Gläubigern,
B 1973, 1974; sie findet weiter statt nach
der durch Verteilung der Masse oder
durch Zwangsvergleich erfolgten Beendi-
gung des Nachlaßkonkurses, B 1989, bei
Dürftigkeit des Nachlasses, B 1990, 1991,
sowie gegenüber den Vermächtnisneh-
mern und Auflageberechtigten, B 1992.
In diesen Fällen genügt der Erbe seiner
Haftung dadurch, daß er den Nachlaß zum
Zwecke der Befriedigung der Gläubiger
im Wege der Zwangsvollstreckung her-
ausgibt. Das bedeutet, daß der Erbe be-
hufs Befriedigung der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung in die noch vorhan-
denen Nachlaßgegenstände dulden muß.
Die Gegenstände hat der Erbe, um die Be-
schränkung seiner Haftung herbeizufüh-
ren, dem Gläubiger zu bezeichnen; auch
hat er dabei den ursprünglichen Bestand
des Nachlasses darzutun und über den
Verbleib der nicht mehr vorhandenen
Nachlaßgegenstände Auskunft zu erteilen,
damit der Gläubiger ersehen kann, ob
nicht Ersatzansprüche gegen den Erben
bestehen, vgl Kretzschmar in SeuffBl
73 780. Denn auch hier findet eine Art
Absonderung des Nachlasses von dem
sonstigen Vermögen des Erben statt und
insbesondere gelten die infolge des Erb-
falls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Be-
lastung erloschenen Rechtsverhältnisse im
Verhältnisse zwischen dem Erben und den
Gläubigern als nicht erloschen oder der
Erbe haftet doch mit der vorhandenen Be-
reicherung. Ebenso ist der Erbe, sofern
seine Herausgabepflicht sich nicht auf die
Bereicherung beschränkt, für ordnungs-
mäßige Verwaltung verantwortlich und
für verbrauchte Nachlaßgegenstände hat
er Ersatz zu leisten, wie er andererseits
auch seine Aufwendungen in Anrechnung
bringen darf.
Wie geht nun in diesen Fällen die Be-
friedigung des Gläubigers vor sich? Ist
es zum Prozesse gekommen und legt der
Erbenhaftung.
Erbe an der Hand des errichteten Inven-
tars das Vorliegen der Voraussetzungen
für die von ihm geltend gemachte Haf-
tungsbeschränkung dar, so muß der Gläu-
biger seine auf Zahlung gerichtete Klage
abändern und den Antrag darauf richten,
daß der Erbe verurteilt wird, wegen der
Forderung die Zwangsvollstreckung in die
zu bezeichnenden, noch vorhandenen
Nachlaßgegenstände zu dulden. Das er-
langte Urteil bildet die erforderliche
Grundlage für das Betreiben der Zwangs-
vollstreckung in die Gegenstände.
Die Befriedigung des Gläubigers kann
sich dabei aber auch in der Weise voll-
ziehen, daß der Gläubiger dem Erben die
vorhandenen Gegenstände oder einzelne
davon in Anrechnung auf seine Forderung
an Zahlungsstatt überläßt oder daß er ihm
wegen der Forderung eine gerichtliche
oder notarielle Schuldurkunde ausstellt,
inhalts deren er sich in Ansehung der Ge-
genstände der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterwirft.
In den Fällen von B 1973, 1974, 1989,
1992 kann der Erbe die Herausgabe der
Gegenstände durch Zahlung des Wertes
abwenden; macht er von dieser Befugnis
Gebrauch, so muß er, soweit der Wert
reicht, den Gläubiger durch Zahlung be-
friedigen und er ist, wenn es zum Pro-
zesse kommt, in diesem Umfange vorbe-
haltlos zu verurteilen. Entsprechendes
gilt, wenn gegen den Erben wegen Ver-
wendung von Nachlaßgegenständen oder
wegen ordnungswidriger Verwaltung Er-
satzansprüche bestehen.
2. Die einzelnen Fälle weisen kleine
Verschiedenheiten auf, die einer kurzen
Erwähnung bedürfen.
a. Ausgeschlossene Gläubiger. Die
Nachlaßverwaltung befreit den Erben von
jeder Inanspruchnahme wegen Nachlaß-
verbindlichkeiten; andererseits entstehen
dadurch erhebliche Kosten. Dies kann
es dem Erben erwünscht erscheinen
lassen, die Bereinigung des Nachlasses
selbst vorzunehmen. Wesentlich für eine
Entschließung hierüber ist, daß der Erbe
sich Gewißheit über die Höhe der von ihm
zu berücksichtigenden Nachlaßverbind-
lichkeiten verschaffen kann. Zu diesem
Zwecke räumt das Gesetz in den $$ 1971 f
dem Erben das Recht ein, die Nachlaß-
gläubiger mit Ausnahme der dinglichen
Berechtigten sowie der dem Erben so wie
so schon bekannten Pflichtteilberechtig-,