Erbenhaftung.
ten, Vermächtnisnehmer und Auflageemp-
fänger in Wege des gerichtlichen Aufge-
botsverfahrens zur Anmeldung ihrer For-
derungen bei Vermeidung der Ausschlie-
Bung zu zwingen. Die vom Aufgebote be-
troffenen Gläubiger gehen durch die Aus-
schließung ihrer Forderungen nicht ver-
lustig; sie können aber unbeschadet des
Rechtes, vor den Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von
dem Erben nur insoweit Befriedigung ver-
langen, als sich nach Befriedigung der
nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein
Überschuß ergibt. Diesen Überschuß hat
der Erbe zum Zwecke der Befriedigung
der ausgeschlossenen Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung herauszugeben,
und zwar dies nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. Der Erbe ist also den aus-
geschlossenen Gläubigern nicht zur ord-
nungsmäßigen Verwaltung des Nach-
lasses verpflichtet; auch kann er die Her-
ausgabe der Gegenstände durch Zahlung
des Wertes abwenden. Dies alles gilt
selbst dann, wenn der Erbe nach Erlaß
des Ausschlußurteils das Inventarrecht
nach B 1994 Abs 1 Satz 2 oder nach
E 2005 Abs 1 verliert (B 2013 Abs 1
Satz 2), so daß eine unbeschränkte Haf-
tung des Erben gegenüber einem solchen
Gläubiger nur durch Verweigerung des
Offenbarungseides eintreten kann.!)
Die Haftung des Erben gegenüber den
nicht ausgeschlossenen Gläubigern wird
hierdurch nicht berührt, ihnen gegenüber
kann der Erbe seine Haftung grundsätz-
lich nur durch Herbeiführung der amt-
lichen Nachlaßabsonderung beschränken
und er verliert ihnen gegenüber das Recht
zur Beschränkung seiner Haftung durch
eine jede Verfehlung gegen die Inventar-
pflicht.
b. Ausschließung durch Verschweigung.
Den ausgeschlossenen Gläubigern wer-
den in B 1974 solche dem Erben unbe-
kannt gebliebene Gläubiger gleichgestellt,
die ihre Forderungen erst später als fünf
Jahre nach dem Eintritte des Erbfalls ge-
genüber dem Erben geltend machen. Man
m
I) Dies ist es, was Binder 2% 78 verkennt,
wenn er ausführt, daß das Ausschlußurteil keine
Beschränkung der Haftung des Erben gegen-
über gewissen Gläubigern, sondern nur den Ein-
tritt einer bestimmten Rangfolge unter den sämt-
lichen Nachlaßgläubigern zur Folge habe.
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spricht hier von einer Ausschließung des
Gläubigers durch Verschweigung. Der
Grund für die Gleichstellung solcher Gläu-
biger mit den im Aufgebotsverfahren Aus-
geschlossenen ist, daß der Erbe, auch
ohne daß ein gerichtliches Aufgebot statt-
gefunden hatte, nach so langer Zeit nicht
mehr mit dem Vorhandensein von ihm un-
bekannt gebliebenen Gläubigern zu rech-
nen braucht.
c. Soviel sodann die Verhältnisse nach
beendigter Nachlaßabsonderung anlangt,
so beschränkt sich die der amtlichen Nach-
laßabsonderung zukommende Wirkung,
daß der Inventarerbe nicht wegen Nach-
laßverbindlichkeiten in Anspruch genom-
men werden kann, auf die Dauer der
Nachlaßverwaltung und des Nachlaßkon-
kurses. Ist die Verwaltung oder der Kon-
kurs beendigt, so haftet der Erbe grund-
sätzlich wie vorher und er muß beim Auf-
treten von unbekannt gebliebenen Gläu-
bigern, sofern diese nicht im Aufgebots-
verfahren ausgeschlossen sind oder nach
B 1974 solchen Gläubigern gleichstehen,
zur Herbeiführung seiner beschränkten
Haftung wiederum die amtliche Nachlaß-
absonderung erwirken.
Eine Ausnahme ist in B 1989 für den
Fall bestimmt, daß Nachlaßkonkurs statt-
gefunden hatte und der Konkurs durch
Verteilung der Masse oder durch Zwangs-
vergleich beendigt ist; da die Gläubiger
hier im Konkursverfaheren zur Anmel-
dung ihrer Forderungen verpflichtet sind,
finden die Vorschriften des B 1973 über
die Haftung des Erben gegenüber den
ausgeschlossenen Gläubigern entspre-
chende Anwendung und der Erbe haftet
also, abgesehen von seinen Verpflichtun-
gen aus dem Zwangsvergleiche, nur noch
nach Höhe einer etwa vorhandenen Berei-
cherung.
Im übrigen hat auch eine auf diese
Weise erfolgte Beendigung des Konkurses
zur Folge, daß der Erbe nicht mehr zur
Errichtung eines Inventars verpflichtet ist,
so daß der Antrag auf Bestimmung der
Inventarfrist der Ablehnung unterliegt und
der trotzdem erfolgten Bestimmung der
Frist keine Wirkung zukommt, B 2000
Satz 3.
d. Dürftigkeit des Nachlasses. Der
Nachlaß kann ein so dürftiger sein, daß
die Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
wegen Mangels einer den Kosten entspre-