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chenden Masse nicht tunlich ist oder daß
aus diesem Grunde die Nachlaßverwal-
tung aufgehoben oder das Konkursverfah-
ren eingestellt wird. Da hier das regel-
mäßige Mittel zur Herbeiführung der be-
schränkten Haftung des Erben versagt,
mußte diesem ein anderer Weg dazu zur
Verfügung gestellt werden. Dieser Weg
ist ebenfalls der, daß der Nachlaß den
Gläubigern zum Zwecke ihrer Befriedi-
gung im Wege der Zwangsvollstreckung
herauszugeben ist. Dieses Recht kann der
unter Vorbehalt verurteilte Erbe auch
noch im Wege der Zwangsvollstreckungs-
gegenklage geltend machen, B 1990,
1991.
An eine Reihenfolge ist der Erbe dabei
nicht gebunden ; nur die Verbindlichkeiten
aus Pflichiteilrechten, Vermächtnissen und
Auflagen hat er so zu berichtigen, wie sie
im Falle des Konkurses zur Berichtigung
kommen würden, so daß er solche Ver-
bindlichkeiten nicht vor den ihm bekann-
ten vererbten Schulden berichtigen darf
und sie im Verhältnis untereinander kon-
kursgemäß zu befriedigen hat.
e. Vermächtnisse und Auflagen. Eine
besondere Stellung endlich nehmen die
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen
und Auflagen ein. Derartige Verbindlich-
keiten gehen allen übrigen Verbindlichkei-
ten im Range nach und der Erbe braucht
ihretwegen nicht die Eröffnung des Kon-
kurses zu beantragen, ist vielmehr berech-
tigt, bei Unzulänglichkeit des Nachlasses
ihre Berichtigung selbst, konkursmäßig,
vorzunehmen, so daß also insoweit die
Abzugseinrede des Entw I bestehen ge-
blieben ist. Zur Erleichterung der antei-
ligen Befriedigung ist dem Erben dabei
das Recht eingeräumt, die Herausgabe der
vorhandenen Gegenstände durch Zahlung
des Wertes abzuwenden, B 1992. Wird
der Nachlaß durch die vorhandenen Schul-
den erschöpft, so kann der Inventarerbe
die Ansprüche aus Vermächtnissen und
Auflagen ohne Nachlaßabsonderung im
vollen Umfange zurückweisen; haftet der
Erbe allerdings unbeschränkt, so muß er
auch für derartige Ansprüche mit seinem
sonstigen Vermögen aufkommen.
V. Absonderungsrecht der Nachlaßgläu-
biger. Auch bei der Ordnung des B bedür-
fen die Nachlaßgläubjger einer Sicherung:
des Nachlasses gegenüber dem Erben für
den Fall, daß die Persönlichkeit des Er-
ben keine Gewähr für die ordnungsmä-
Erbenhaftung.
Bige Verwaltung und Verwertung des
Nachlasses bietet.
Diesem Zwecke dient das Recht der
Nachlaßgläubiger zu dem Antrag auf An-
ordnung der Nachlaßverwaltung, das
ihnen für alle solche Fälle erteilt ist, wo
Grund für die Annahme besteht, daß ihre
Befriedigung aus dem Nachlasse durch
das Verhalten oder die Vermögensverhält-
nisse des Erben gefährdet wird, B 1981
Abs 2. Ebenso wie daher nicht Konkurs
zu dem Vermögen des Erben eröffnet zu
sein braucht, sondern schon seine ungün-
stige Vermögenslage den Antrag rechtfer-
tigt, kann auch sein Gebaren mit dem
Nachlasse einen Grund für den Antrag ab-
geben, vgl hierzu RJA 8 179 = Rspr 14
290. Dieses Separationsrecht der Nachlaß-
gläubiger besteht auch, wenn der Erbe un-
beschränkt haftet; es erlischt, wenn der
Antrag nicht binnen zwei Jahren seit der
Annahme der Erbschaft gestellt ist.
Selbständig einher geht daneben das
Recht der Nachlaßgläubiger, im Falle der
Überschuldung des Nachlasses die Eröff-
nung des Nachlaßkonkurses zu beantra-
gen, und zwar dies ebenfalls ohne Rück-
sicht darauf, ob der Erbe noch das Recht
zur Beschränkung seiner Haftung besitzt
oder dieses Rechtes bereits verlustig ge-
gangen ist, K 215, 217 Abs 1.
Auch die Nachlaßverwaltung und der
Nachlaßkonkurs, die durch den Antrag
eines Nachlaßgläubigers herbeigeführt
sind, bringen die Beschränkung der Haf-
tung des Erben mit sich, der Erbe müßte
denn das Recht zur Beschränkung seiner
Haftung bereits verloren haben.
VI. Haftung der Miterben. Für die
Haftung der Miterben gilt im allgemeinen
das gleiche wie für diejenige des Einzel-
erben, so daß also die Miterben behufs
Herbeiführung der beschränkten Haf-
tung in der Regel die Nachlaßverwaltung
oder den Nachlaßkonkurs erwirken müs-
sen und daß sie das Recht zur Beschrän-
kung ihrer Haftung durch Verfehlungen
gegen die Inventarpflicht verlieren kön-
nen. Die Beschränkung der Haftung muß
gemäß Z 780 f geltendgemacht werden,
widrigenfalls sie verloren geht. Die In-
ventarfrist ist einem jeden der Miterben
besonders zu bestimmen und die fristge-
mäße Errichtung eines getreuen Inven-
tars kommt auch den übrigen Miterben
zustatten, soweit diese das Recht zur Be-
schränkung der Haftung nicht bereits ver-