Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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chenden Masse nicht tunlich ist oder daß 
aus diesem Grunde die Nachlaßverwal- 
tung aufgehoben oder das Konkursverfah- 
ren eingestellt wird. Da hier das regel- 
mäßige Mittel zur Herbeiführung der be- 
schränkten Haftung des Erben versagt, 
mußte diesem ein anderer Weg dazu zur 
Verfügung gestellt werden. Dieser Weg 
ist ebenfalls der, daß der Nachlaß den 
Gläubigern zum Zwecke ihrer Befriedi- 
gung im Wege der Zwangsvollstreckung 
herauszugeben ist. Dieses Recht kann der 
unter Vorbehalt verurteilte Erbe auch 
noch im Wege der Zwangsvollstreckungs- 
gegenklage geltend machen, B 1990, 
1991. 
An eine Reihenfolge ist der Erbe dabei 
nicht gebunden ; nur die Verbindlichkeiten 
aus Pflichiteilrechten, Vermächtnissen und 
Auflagen hat er so zu berichtigen, wie sie 
im Falle des Konkurses zur Berichtigung 
kommen würden, so daß er solche Ver- 
bindlichkeiten nicht vor den ihm bekann- 
ten vererbten Schulden berichtigen darf 
und sie im Verhältnis untereinander kon- 
kursgemäß zu befriedigen hat. 
e. Vermächtnisse und Auflagen. Eine 
besondere Stellung endlich nehmen die 
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen 
und Auflagen ein. Derartige Verbindlich- 
keiten gehen allen übrigen Verbindlichkei- 
ten im Range nach und der Erbe braucht 
ihretwegen nicht die Eröffnung des Kon- 
kurses zu beantragen, ist vielmehr berech- 
tigt, bei Unzulänglichkeit des Nachlasses 
ihre Berichtigung selbst, konkursmäßig, 
vorzunehmen, so daß also insoweit die 
Abzugseinrede des Entw I bestehen ge- 
blieben ist. Zur Erleichterung der antei- 
ligen Befriedigung ist dem Erben dabei 
das Recht eingeräumt, die Herausgabe der 
vorhandenen Gegenstände durch Zahlung 
des Wertes abzuwenden, B 1992. Wird 
der Nachlaß durch die vorhandenen Schul- 
den erschöpft, so kann der Inventarerbe 
die Ansprüche aus Vermächtnissen und 
Auflagen ohne Nachlaßabsonderung im 
vollen Umfange zurückweisen; haftet der 
Erbe allerdings unbeschränkt, so muß er 
auch für derartige Ansprüche mit seinem 
sonstigen Vermögen aufkommen. 
V. Absonderungsrecht der Nachlaßgläu- 
biger. Auch bei der Ordnung des B bedür- 
fen die Nachlaßgläubjger einer Sicherung: 
des Nachlasses gegenüber dem Erben für 
den Fall, daß die Persönlichkeit des Er- 
ben keine Gewähr für die ordnungsmä- 
  
Erbenhaftung. 
Bige Verwaltung und Verwertung des 
Nachlasses bietet. 
Diesem Zwecke dient das Recht der 
Nachlaßgläubiger zu dem Antrag auf An- 
ordnung der Nachlaßverwaltung, das 
ihnen für alle solche Fälle erteilt ist, wo 
Grund für die Annahme besteht, daß ihre 
Befriedigung aus dem Nachlasse durch 
das Verhalten oder die Vermögensverhält- 
nisse des Erben gefährdet wird, B 1981 
Abs 2. Ebenso wie daher nicht Konkurs 
zu dem Vermögen des Erben eröffnet zu 
sein braucht, sondern schon seine ungün- 
stige Vermögenslage den Antrag rechtfer- 
tigt, kann auch sein Gebaren mit dem 
Nachlasse einen Grund für den Antrag ab- 
geben, vgl hierzu RJA 8 179 = Rspr 14 
290. Dieses Separationsrecht der Nachlaß- 
gläubiger besteht auch, wenn der Erbe un- 
beschränkt haftet; es erlischt, wenn der 
Antrag nicht binnen zwei Jahren seit der 
Annahme der Erbschaft gestellt ist. 
Selbständig einher geht daneben das 
Recht der Nachlaßgläubiger, im Falle der 
Überschuldung des Nachlasses die Eröff- 
nung des Nachlaßkonkurses zu beantra- 
gen, und zwar dies ebenfalls ohne Rück- 
sicht darauf, ob der Erbe noch das Recht 
zur Beschränkung seiner Haftung besitzt 
oder dieses Rechtes bereits verlustig ge- 
gangen ist, K 215, 217 Abs 1. 
Auch die Nachlaßverwaltung und der 
Nachlaßkonkurs, die durch den Antrag 
eines Nachlaßgläubigers herbeigeführt 
sind, bringen die Beschränkung der Haf- 
tung des Erben mit sich, der Erbe müßte 
denn das Recht zur Beschränkung seiner 
Haftung bereits verloren haben. 
VI. Haftung der Miterben. Für die 
Haftung der Miterben gilt im allgemeinen 
das gleiche wie für diejenige des Einzel- 
erben, so daß also die Miterben behufs 
Herbeiführung der beschränkten Haf- 
tung in der Regel die Nachlaßverwaltung 
oder den Nachlaßkonkurs erwirken müs- 
sen und daß sie das Recht zur Beschrän- 
kung ihrer Haftung durch Verfehlungen 
gegen die Inventarpflicht verlieren kön- 
nen. Die Beschränkung der Haftung muß 
gemäß Z 780 f geltendgemacht werden, 
widrigenfalls sie verloren geht. Die In- 
ventarfrist ist einem jeden der Miterben 
besonders zu bestimmen und die fristge- 
mäße Errichtung eines getreuen Inven- 
tars kommt auch den übrigen Miterben 
zustatten, soweit diese das Recht zur Be- 
schränkung der Haftung nicht bereits ver-
	        
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