Erbenhaftung — Erbfähigkeit.
loren haben, B 2063 Abs 1. Die Nachlaß-
verwaltung ist nur bis zur Teilung zulässig
und.kann nur von allen Miterben gemein-
schaftlich beantragt werden, B 2062. Da-
für können diese die Nachlaßgläubiger bis
zur Teilung auf ihren Anteil an dem Nach-
laß verweisen, bei der Auseinander-
setzung aber zunächst, d. i. vor der Tei-
lung, die Berechtigung der gemeinschaft-
lichen Nachlaßverbindlichkeiten ver-
langen.
Im übrigen erhebt sich hier die Frage,
ob die Haftung der Miterben für die Nach-
laßverbindlichkeiten eine verhältnismä-
Bige oder eine gesamtschuldnerische sein
soll. Im Interesse der Nachlaßgläubiger
hat das B im Anschluß an das preu-
Bische Recht die gesamtschuldnerische
Haftung der Miterben für die gemein-
schaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten be-
strmmt, B 2058.
Diese Haftung wirkt bis zur Teilung
des Nachlasses in der Weise, daß die
Nachlaßgläubiger Befriedigung wegen
ihrer Forderungen nicht nur, wie nach
preußischem Rechte, durch Belangung al-
ler Miterben aus dem Gesamtnachlasse
suchen, sondern auch jeden einzelnen Mit-
erben belangen können. — Dafür be-
schränkt sich die Haftung des Miterben
bis dahin auf seinen Anteil am Nachlaß;
auf diesen kann er also den Gläubiger
verweisen. Und auch bei unbeschränkter
Haftung hat der Miterbe bis zur Teilung
mit seinem Eigenvermögen nur wegen
eines seinem Erbteil entsprechenden Tei-
les der Forderung aufzukommen, wäh-
rend der Gläubiger sich wegen des Restes
seiner Forderung ebenfalls auf den An-
teil des Miterben an dem Nachlaß verwei-
sen lassen muß, B 2059. Also insoweit
beschränkte Haftung, ohne daß Nachlaß-
verwaltung angeordnet oder Nachlaßkon-
kurs eröffnet ist. Die beschränkte Haf-
tung muß auch hier gemäß Z 780f gel-
tendgemacht werden.
Die Solidarhaft der Miterben für die ge-
meinschaftlichen Nachlaßverbindlichkei-
ten besteht grundsätzlich auch nach der
Teilung des Nachlasses; eine Ausnahme
ist festgesetzt für die im B 2060, 2061 be-
stimmten Fälle. Danach beschränkt sich
die Haftung der Miterben auf einen ihrem
Erbteil entsprechenden Teil der Verbind-
lichkeit gegenüber den im gerichtlichen
Aufgebot ausgeschlossenen sowie gegen-
über den ihnen wegen Verschweigung
Posener Rechtslexikon I.
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ihrer Forderungen nach B 1974 gleich-
stehenden Gläubigern. Dasselbe gilt
gegenüber Gläubigern, die sich auf das
Privataufgebot eines Miterben nicht mel-
den und, wenn der Nachlaßkonkurs eröff-
net war und durch Verteilung der Masse
oder durch Zwangsvergleich beendigt
worden ist, gegenüber allen Gläubigern.
Sonach mit Ausnahme des aus dem
preußischen Rechte übernommenen Pri-
vataufgebots, das eigens zum Zwecke der
Herbeiführung der Anteilhaftung zugelas-
sen ist, sämtlich Fälle, in denen der Erbe
zur Herbeiführung der Beschränkung sei-
ner Haftung nicht der amtlichen Nachlaß-
absonderung bedarf, sondern seiner Haf-
tung dadurch genügt, daß er den Nachlaß,
d. i. die ihm zugeteilten Gegenstände, zum
Zwecke der Befriedigung der Nachlaß-
gläubiger in Wege der Zwangsvoll-
streckung herausgibt. Die anteilige Haf-
tung eines Miterben tritt aber in den sämt-
lichen Fällen des B 2060, 2061 auch dann
ein, wenn der Miterbe bereits unbe-
schränkt haftet. Nur kann derselbe sich
diesenfalls nicht durch Herausgabe der
ihm zugeteilten Gegenstände befreien,
sondern er muß für die Nachlaßverbind-
lichkeiten nach Höhe des ihn treffenden
Anteils mit seinem Eigenvermögen auf-
kommen. Die Frage, ob ein Miterbe seine
Haftung auf den Nachlaß beschränken
kann, ist also ohne Einfluß auf die sich
lediglich nach den Vorschriften des
B 2060, 2061 bestimmende Umwandlung
der Gesamthaftung in Teilhaftung.
Binder Die Rechtsstellung des Erben Teil II u. III,
08 u. 05; Bingner SächsArch 5 397 ff, 6 ı5ff; Böhm
in Gruchot 42 460f; Eccius in Gruchot 43 609 ff u.
801 f; Goldmann in Gruchot 48 428 ff; Fleck im
Arch f. bürgeri R1462 ff; Hagen in Jherings J 42, 48 ff;
Jae gs r Erbenhaftung und Nachlaßkonkurs, 98; Planck
in DJZ 08 365 f; Kretzschmar Die Haftu des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten, in ZBIIFG 9
60 ff: derselbe Haftung der Miterben, SeuffBIRA 78 118
u. 163 ff; Meyer in Bi f. RA 70, 79 ff und im Recht 04
217 ff; üger im SächsArch 9 471 fl; Strohal Das
deutsche Erbrecht $$ 72—92. Kretzschmar.
Erbengemeinschaft s. Miterben.
Erbfähigkeit (RömR). 1. Passive E
ist die Fähigkeit, Erblasser zu sein, also:
beerbt werden zu können. Unfähig sind
Hauskinder, Sklaven, Peregrinen. Gemäß
nov 5 werden Religiose (Klosterperso-
nen) mit der ProfeBleistung unfähig, be-
erbt zu werden.
2. Aktive Erbfähigkeit ist die Fähig-
keit, Erbe zu sein. a. Die Erbfähigkeit
überhaupt kommt nur römischen Bürgern
zu ; nicht: Peregrinen, Ketzern, Apostaten,
Kindern von Hochverrätern, der Witwe,
die das Trauerjahr verletzt hat. — Die
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