Aktiengesellschaft — Aktiver Dienststand. 43
Geld bestehenden Leistungen auferlegt
werden, sofern die Übertragung der An-
teilsrechte an die Zustimmung der Gesell-
schaft gebunden ist (Rübenzucker-Akg).
Das jedem Aktionär aus seiner Aktie zu-
stehende Recht ist ein korporatives Mit-
gliedschaftsrecht. Die sich daraus erge-
benden Rechte kann der Aktionär entwe-
der nur in Verbindung mit anderen Ak-
tionären, bald als Mehrheits-, bald als
Minderheitsrechte, oder auch allein aus-
üben; letztere Rechte können wieder ent-
weder jedem Aktionär oder nur einzelnen
privilegierten Personen oder Klassen der
Aktionäre zustehen.
Das wichtigste Einzelrecht der Aktio-
näre ist das Dividendenrecht. Dividende
ist der auf jede Aktie fallende Rein-
gewinn. Ob letzterer vorhanden ist, ergibt
die Jahresbilanz. Da die Dividende in
der Regel wechselt, dürfen Zinsen von be-
stimmter Höhe für die Aktionäre weder
bedungen noch ausbezahlt werden; nur
als sog Bauzinsen dürfen solche für den
Zeitraum, welchen die Vorbereitung des
Unternehmens bis zum Anfange des vol-
len Betriebes erfordert, den Aktionären
bedungen werden. Auch für wiederkeh-
rende Leistungen, zu denen die Aktionäre
neben den Kapitaleinlagen verpflichtet
sind, darf eine den Wert der Leistungen
nicht übersteigende Vergütung ohne Rück-
sicht darauf bezahlt werden, ob die jähr-
liche Bilanz einen Reingewinn ergibt.
Über den Gewinnanteil werden sog Ge-
winnanteil- oder Dividendenscheine aus-
gegeben, die auf den Inhaber lauten.
VII. Veränderung des Grund-
kapitals kann nur stattfinden durch
Beschluß der Generalversammlung mit
einer Mehrheit, die mindestens drei Vier-
teile des bei der Beschlußfassung vertre-
tenen Grundkapitals umfaßt. Die Verän-
derung kann bestehen eniweder in einer
Erhöhung oder in einer Verminderung.
Eine Erhöhung des Grundkapitals findet
durch Ausgabe neuer, der sog jungen
Aktien statt, aber nicht vor der vollen
Einzahlung des bisherigen Kapitals.
Jedem Aktionär muß dabei auf sein Ver-
langen ein seinem Anteil an dem bis-
herigen Grundkapital entsprechender Teil
der neuen Aktien zugesagt werden, so-
weit nicht in dem Beschluß über die Er-
höhung des Grundkapitals ein anderes
bestimmt ist, H 282 Abs 2. Bei der
Herabsetzung des Grundkapitals muß
in dem Generalversammlungsbeschluß,
der die Herabsetzung bestimmt, zugleich
festgesetzt werden, zu welchem Zwecke
die Herabsetzung stattfindet.
IX. AuflösungderAkg. Die Akg
wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der im Gesell-
schaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Generalversamm-
lung;
3. durch Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft und
4. auch aus anderen Gründen, die an-
dere Gesetze oder der Gesellschaftsver-
trag aufstellen.
Im Falle des Konkurses findet das Kon-
kursverfahren, in den übrigen Fällen der
Auflösung Liquidation statt. Erst nach der
Liquidation ist die Akg ganz aufgelöst.
Während der Liquidation treten an die
Stelle des Vorstandes die Liquidatoren,
die auch im wesentlichen die Befugnisse
des Vorstandes haben. Die Gläubiger
werden von den Liquidatoren dreimal in
den Gesellschaftsblättern öffentlich aufge-
fordert, ihre Ansprüche geltendzumachen.
Das nach der Berichtigung der Schulden
verbleibende Vermögen der Gesellschaft
wird nach Ablauf eines Sperrjahres unter
die Aktionäre verteilt, vgl H 301 Abs 1.
Auch im Falle der Verwertung des Ge-
sellschaftsvermögens durch Veräußerung
des Vermögens im ganzen auf Grund
eines Beschlusses der Generalversamm-
lung, vgl H 303, kommt die Gesellschaft
zur Auflösung. In diesem Falle kann aber,
wenn das Reich, ein Einzelstaat oder
ein inländischer Kommunalverband das
Vermögen erwirbt (Verstaatlichung), ver-
einbarungsgemäß die Liquidation unter-
bleiben.
Nach Beendigung der Liquidation und
Legung der Schlußrechnung haben die Li-
quidatoren das Erlöschen der Gesell-
schaftsfirma zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden.
Staub Kommentar z. H 1, 8. Aufl, 06; Pinner Das
deutsche Aktienrecht, Kommentar, Berlin 99; Makower
Handelsgesetzbuch, Kommentar, 13. Auf, Berlin 06;
Esser Die Aktiengesellschaft, 8. Aufl, Berlin 07.
Kari Krlger.
Aktienkommanditgesellschaft s.
Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Aktiva s. Buchführung.
Aktive Erbfähigkeit s. Erbfähigkeit.
Aktiver Dienststand, militärrecht-
licher, in keinem Gesetze besonders er-
läuterter, hinsichtlich seiner Abgrenzung
vielfach umstrittener Begriff, bedeutet im