Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aktiengesellschaft — Aktiver Dienststand. 43 
Geld bestehenden Leistungen auferlegt 
werden, sofern die Übertragung der An- 
teilsrechte an die Zustimmung der Gesell- 
schaft gebunden ist (Rübenzucker-Akg). 
Das jedem Aktionär aus seiner Aktie zu- 
stehende Recht ist ein korporatives Mit- 
gliedschaftsrecht. Die sich daraus erge- 
benden Rechte kann der Aktionär entwe- 
der nur in Verbindung mit anderen Ak- 
tionären, bald als Mehrheits-, bald als 
Minderheitsrechte, oder auch allein aus- 
üben; letztere Rechte können wieder ent- 
weder jedem Aktionär oder nur einzelnen 
privilegierten Personen oder Klassen der 
Aktionäre zustehen. 
Das wichtigste Einzelrecht der Aktio- 
näre ist das Dividendenrecht. Dividende 
ist der auf jede Aktie fallende Rein- 
gewinn. Ob letzterer vorhanden ist, ergibt 
die Jahresbilanz. Da die Dividende in 
der Regel wechselt, dürfen Zinsen von be- 
stimmter Höhe für die Aktionäre weder 
bedungen noch ausbezahlt werden; nur 
als sog Bauzinsen dürfen solche für den 
Zeitraum, welchen die Vorbereitung des 
Unternehmens bis zum Anfange des vol- 
len Betriebes erfordert, den Aktionären 
bedungen werden. Auch für wiederkeh- 
rende Leistungen, zu denen die Aktionäre 
neben den Kapitaleinlagen verpflichtet 
sind, darf eine den Wert der Leistungen 
nicht übersteigende Vergütung ohne Rück- 
sicht darauf bezahlt werden, ob die jähr- 
liche Bilanz einen Reingewinn ergibt. 
Über den Gewinnanteil werden sog Ge- 
winnanteil- oder Dividendenscheine aus- 
gegeben, die auf den Inhaber lauten. 
VII. Veränderung des Grund- 
kapitals kann nur stattfinden durch 
Beschluß der Generalversammlung mit 
einer Mehrheit, die mindestens drei Vier- 
teile des bei der Beschlußfassung vertre- 
tenen Grundkapitals umfaßt. Die Verän- 
derung kann bestehen eniweder in einer 
Erhöhung oder in einer Verminderung. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals findet 
durch Ausgabe neuer, der sog jungen 
Aktien statt, aber nicht vor der vollen 
Einzahlung des bisherigen Kapitals. 
Jedem Aktionär muß dabei auf sein Ver- 
langen ein seinem Anteil an dem bis- 
herigen Grundkapital entsprechender Teil 
der neuen Aktien zugesagt werden, so- 
weit nicht in dem Beschluß über die Er- 
höhung des Grundkapitals ein anderes 
bestimmt ist, H 282 Abs 2. Bei der 
Herabsetzung des Grundkapitals muß 
  
in dem Generalversammlungsbeschluß, 
der die Herabsetzung bestimmt, zugleich 
festgesetzt werden, zu welchem Zwecke 
die Herabsetzung stattfindet. 
IX. AuflösungderAkg. Die Akg 
wird aufgelöst: 
1. durch den Ablauf der im Gesell- 
schaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Generalversamm- 
lung; 
3. durch Eröffnung des Konkurses über 
das Vermögen der Gesellschaft und 
4. auch aus anderen Gründen, die an- 
dere Gesetze oder der Gesellschaftsver- 
trag aufstellen. 
Im Falle des Konkurses findet das Kon- 
kursverfahren, in den übrigen Fällen der 
Auflösung Liquidation statt. Erst nach der 
Liquidation ist die Akg ganz aufgelöst. 
Während der Liquidation treten an die 
Stelle des Vorstandes die Liquidatoren, 
die auch im wesentlichen die Befugnisse 
des Vorstandes haben. Die Gläubiger 
werden von den Liquidatoren dreimal in 
den Gesellschaftsblättern öffentlich aufge- 
fordert, ihre Ansprüche geltendzumachen. 
Das nach der Berichtigung der Schulden 
verbleibende Vermögen der Gesellschaft 
wird nach Ablauf eines Sperrjahres unter 
die Aktionäre verteilt, vgl H 301 Abs 1. 
Auch im Falle der Verwertung des Ge- 
sellschaftsvermögens durch Veräußerung 
des Vermögens im ganzen auf Grund 
eines Beschlusses der Generalversamm- 
lung, vgl H 303, kommt die Gesellschaft 
zur Auflösung. In diesem Falle kann aber, 
wenn das Reich, ein Einzelstaat oder 
ein inländischer Kommunalverband das 
Vermögen erwirbt (Verstaatlichung), ver- 
einbarungsgemäß die Liquidation unter- 
bleiben. 
Nach Beendigung der Liquidation und 
Legung der Schlußrechnung haben die Li- 
quidatoren das Erlöschen der Gesell- 
schaftsfirma zur Eintragung in das Han- 
delsregister anzumelden. 
Staub Kommentar z. H 1, 8. Aufl, 06; Pinner Das 
deutsche Aktienrecht, Kommentar, Berlin 99; Makower 
Handelsgesetzbuch, Kommentar, 13. Auf, Berlin 06; 
Esser Die Aktiengesellschaft, 8. Aufl, Berlin 07. 
Kari Krlger. 
Aktienkommanditgesellschaft s. 
Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
Aktiva s. Buchführung. 
Aktive Erbfähigkeit s. Erbfähigkeit. 
Aktiver Dienststand, militärrecht- 
licher, in keinem Gesetze besonders er- 
läuterter, hinsichtlich seiner Abgrenzung 
vielfach umstrittener Begriff, bedeutet im
	        
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