Erbrecht — Erbschaftsanspruch.
8. Auflage; Köhne-Feist Nachlaßbehandlung (08,
17. Aufl); Binder Rechtsstellung des Erben; Boschan
Nachlaßsachen (04). P.
Erbrecht im subjektiven Sinne ist die
Berechtigung des Erben an einem be-
stimmten Nachlaß. Über das E der Ar-
menanstalt, s. d., der Stadt Berlin, s. d.;
s. ferner: Fiskus als Erbe, Oesetzliche
Erbfolge.
Erbschaft ist der Inbegriff der Rechte
und Pflichten, deren Vererbung zulässig
ist. Sie besteht auch dann (hereditas
suspecta), wenn nur Schulden vorhanden
sind: hereditatis appellatio sine dubio con-
tinet etiam damnosam hereditatem.
Erbschaftsanspruch (RömR) s. here-
ditatis petitio.
Erbschaftsanspruch nach B. Der
E(rbschafts)a(nspruch) des B, nachgebil-
det der hereditatis petitio, ist ein eigen-
artiger erbrechtlicher Gesamtanspruch
bald dinglicher bald obligatorischer Na-
tur, welcher dem Erben gegeben ist, um
von dem Erbschaftsbesitzer die Heraus-
gabe des aus der Erbschaft Erlangten zu
erreichen. Er ist zu unterscheiden von
den dinglichen oder persönlichen Einzel-
klagen, welche dem Erben als dem Er-
werber aller einzelnen Nachlaßgegen-
stände zur Verfolgung der an diesen für
ihn begründeten Rechte zustehen. Sein
eigentümliches Gepräge erhält der Ea da-
durch, daß er einen Streit um das Erb-
recht als solches zur Voraussetzung hat
und auf die Herausgabe der Erbschaft im
ganzen oder eines Bruchteils derselben
gerichtet ist. Passiv legitimiert gegen-
über dem Anspruche ist der Erbschafts-
besitzer, d. h. derjenige, der auf Orund
eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehen-
den Erbrechts etwas aus der Erbschaft er-
langt hat, B 2018. Er muß also selbst ein
Erbrecht geltendmachen und auf Orund
desselben tatsächlich Teile der Erbschaft
besitzen. Dazu gehört auch, was er durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft
erworben hat, B 2019. Als Erbschaftsbe-
sitzer haftet ferner dessen Gesamtrechts-
nachfolger, und wer die Erbschaft als Gan-
zes durch Vertrag — also durch Erb-
schaftskauf, B 2371, oder einen ähnlichen
Vertrag, B 2385 — von dem Erbschafts-
besitzer erworben hat, B 2030. Ob der
Erbschaftsbesitzer und sein Rechtsnach-
folger in gutem oder bösem Glauben war,
z. B. auf die Beweiskraft eines Erbscheins
vertraute, die Nichtigkeit der Berufung
zum Erben kannte, ist gleichgültig. Dem
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Ea gegenüber ist auch der gutgläubige
Erbschaftserwerber nicht geschützt. Im
Verhältnisse zum Erben kann er sich des-
halb auch nicht auf Ersitzung berufen,
B 2026.
Befugt zur Erhebung des Ea ist der
Erbe (Miterbe, der Nacherbe nach Eintritt
der Nacherbfolge). Ihm liegt der Nach-
weis eines besseren oder gleich guten
Erbrechts ob, welches ihm dem Erb-
schaftsbesitzer gegenüber ein Recht auf
die ganze Erbschaft oder einen Anteil der
Erbschaft verleiht. Nach besonderer Vor-
schrift hat den Ea auch der fälschlich für
tot Erklärte gegen den, welcher infolge
der gerichtlichen Todeserklärung als Erbe
sein Vermögen erhalten hat, und der,
dessen Tod ohne Todeserklärung zu Un-
recht angenommen worden ist, B 2031.
Die Herausgabepflicht des Erbschafts-
besitzers erstreckt sich auf alles, was er
als angeblicher Erbe aus der Erbschaft
erlangt hat, also zunächst auf die noch
vorhandenen Gegenstände mit allen ge-
zogenen Nutzungen, zu denen auch die
Früchte gehören, selbst dann, wenn er
nach den Grundsätzen des Sachenrechts
ihr Eigentümer geworden ist, B 2020;
ferner, wenn er Sachen aus der Erbschaft
veräußert hat, auf das, was er an ihrer
Stelle dadurch erworben hat, B 2019. So-
weit der Erbschaftsbesitzer außerstande
ist, die Erbschaft, ihre Surrogate und Nut-
zungen in Natur herauszugeben, haftet er
nach den Grundsätzen der ungerechtfer-
tigten Bereicherung, B 2021. Anwendbar
sind also vornehmlich B 818 Abs 2—-4,
291, 822. Einer Haftung für Schadens-
ersatz nach den Vorschriften des B 987 f
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder sonst eintretender Unmöglichkeit der
Herausgabe zur Erbschaft gehörender
Sachen oder Nutzungen unterliegt der
Erbschaftsbesitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Ea an oder, wenn
er unredlich ist, vom Anfang seiner Bös-
gläubigkeit an, B 2023, 2024. Er haftet
nach den Vorschriften über unerlaubte
Handlungen, wenn er durch eine straf-
bare Handlung oder durch verbotene Ei-
genmacht einen Erbschaftsgegenstand er-
langt hat, B 2025.
Gegenüber dem Herausgabeanspruche
des Erben hat der redliche Erbschaftsbe-
sitzer ein nach Maßgabe der B 1000 bis
1003 durch Zurückhaltung der herauszu-
gebenden Sachen oder durch selbständi-
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