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ses oder einer Auflage oder aus der Aus-
gleichungspflicht eines Miterben ergeben,
dem Käufer gebühren, daß aber ein Erb-
teil, der dem Käufer nach dem Abschlusse
des Kaufes durch Nacherbfolge oder in-
folge des Wegfalles eines Miterben an-
fällt, sowie ein dem Verkäufer zugewen-
detes Vorausvermächtnis im Zweifel nicht
als mitverkauft anzusehen ist; das gleiche
gilt von Familienpapieren und Familien-
bildern. B 2374 und 2375 regeln die Ver-
pflichtungen des Verkäufers zur Heraus-
gabe der Erbschaftsgegenstände und ihrer
Surrogate, sowie zum Wertersatz, soweit
vor dem Verkauf ein Erbschaftsgegen-
stand verbraucht oder eine unentgeltliche
Verfügung über ihn getroffen ist. In ge-
wissen Fällen, B 2375 Abs 1 a. E. und
Abs 2, ist aber eine Ersatzpflicht des Ver-
käufers ausgeschlossen. Für die Gewähr-
leistung des Verkäufers wegen Mängel im
Rechte oder wegen Mängel der Erb-
schaftssachen sind die’ allgemeinen Vor-
schriften, B 433 ff, maßgebend, diese Vor-
schriften werden durch B 2376 modifiziert.
Das durch Vereinigung eingetretene Er-
löschen von Rechtsverhältnissen gilt nur
im Verhältnisse zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer als nicht erfolgt, B 2377,
erforderlichenfalls ist ein solches Rechts-
verhältnis wiederherzustellen. B2379 bis
2381 enthalten besondere Vorschriften
über die Nutzungen und Lasten, über den
Übergang der Gefahr, der Nutzungen und
Lasten, sowie über Verwendungen. Hin-
sichtlich der Nachlaßverbindlichkeiten ist
zu unterscheiden das obligatorische Ver-
hältnis zwischen dem Erbschaftskäufer
und dem Erbschaftsverkäufer, welches im
B 2378 seine Regelung findet, sowie das
Verhältnis des Käufers zu den Nachlaß-
gläubigern selbst, B 2382 f. Diesen haftet
er vom Kaufabschlusse an unbeschadet
der Fortdauer der Haftung des Verkäu-
fers, welche durch den Ek nicht berührt
wird; der Erbschaftsverkäufer und der
Erbschaftskäufer haften also fortan als
Gesamtschuldner. Nach B 2382 Abs 2
kann die Haftung des Käufers den Gläu-
bigern gegenüber nicht durch Verein-
barung zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer ausgeschlossen oder beschränkt
werden. Die Vorschriften über die Be-
schränkung der Haftung des Erben auf
den Nachlaß, B 1975ff, gelten auch für
den Erbschaftskäufer, indessen mit
einigen Besonderheiten, B 2383 Abs 1.
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Erbschaftskauf — Erbschein.
Nach B 2383 Abs 2 kommt die Errichtung
des Inventars durch den Verkäufer oder
den Käufer auch dem anderen Teile zu-
statten, es sei denn, daß dieser unbe-
schränkt haftet. Der Verkäufer ist den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet,
den Verkauf der Erbschaft und den
Namen des Käufers unverzüglich dem
Nachlaßgerichte anzuzeigen, diese An-
zeige wird durch die Anzeige des Erb-
schaftskäufers ersetzt; das Nachlaßgericht
hat die Einsicht der Anzeige jedem zu ge-
statten, der ein rechtliches Interesse glaub-
haft macht, B 2384. Im B 2385 Abs 2 wird
die Haftung des Schenkers einer Erbschaft
oder eines Erbteiles abweichend von der
dem Erbschaftsverkäufer auferlegten Haf-
tung, B 2375, geregelt, seine Gewährlei-
stungspflicht wird in Einklang gebracht
mit den allgemeinen Vorschriften, welche
bei der Schenkung, B 523f, in Geltung
sind.
ALR 1 11, 445fl; Code civil 780, 1696; Wind-
scheid-Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtes 8 621;
B 2371-2385; Motive zum Entwurf eines B 2 352ff;
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes 3 88;
8Strohal Erbrecht 97f; Cosack Lehrbuch des bürger-
lichen Rechtes 8 397; Boehm Das Erbrecht des B syste-
matisch dargestellt 110, 111; Küntzeil in Gruchots Bel-
trägen 41 825ff und Eccius daselbst 48 631 ff; Planck
Kommentar zum B 5 2371—2385 und die sonstigen zum B
erschienenen Kommentare zu 2371—2385. Otte Krüger.
Erbschaftsklassen s. Gesetzliche
Erbfolge.
Erbschaftssteuer s. Finanzwirtschaft
des Reiches.
Erbschaftsvertrag, pactum de here-
ditate tertii, ist der Vertrag über den
Nachlaß eines noch lebenden Dritten. Der
E ist nichtig, B 312; gestattet ist dagegen
ein E, der unter den künftigen gesetz-
lichen Erben über den gesetzlichen Erb-
teil oder den Pflichtteil eines von ihnen
abgeschlossen wird (gerichtliche oder no-
tarielle Beurkundung).
Erbschein. 1. Zweck des E(r)b-
s(cheins.. Die Bedürfnisse des ent-
wickelteren Verkehrs bringen es mit sich,
daß für den Erben die Möglichkeit beste-
hen muß, ein amtliches Zeugnis über sein
Erbrecht zu erlangen, durch das er sich
in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise als den Rechtsnachfolger des Erb-
lassers ausweist. Vor allem besteht die-
ses Bedürfnis für den Verkehr mit dem
Grundbuchamt und mit sonstigen Behör-
den, weil hier besonders strenge Anfor-
derungen an die Legitimation gestellt zu
werden pflegen; das Bedürfnis kann aber
bei nicht ganz klaren Verhältnissen auch
im Privatverkehre zutage treten.