Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ses oder einer Auflage oder aus der Aus- 
gleichungspflicht eines Miterben ergeben, 
dem Käufer gebühren, daß aber ein Erb- 
teil, der dem Käufer nach dem Abschlusse 
des Kaufes durch Nacherbfolge oder in- 
folge des Wegfalles eines Miterben an- 
fällt, sowie ein dem Verkäufer zugewen- 
detes Vorausvermächtnis im Zweifel nicht 
als mitverkauft anzusehen ist; das gleiche 
gilt von Familienpapieren und Familien- 
bildern. B 2374 und 2375 regeln die Ver- 
pflichtungen des Verkäufers zur Heraus- 
gabe der Erbschaftsgegenstände und ihrer 
Surrogate, sowie zum Wertersatz, soweit 
vor dem Verkauf ein Erbschaftsgegen- 
stand verbraucht oder eine unentgeltliche 
Verfügung über ihn getroffen ist. In ge- 
wissen Fällen, B 2375 Abs 1 a. E. und 
Abs 2, ist aber eine Ersatzpflicht des Ver- 
käufers ausgeschlossen. Für die Gewähr- 
leistung des Verkäufers wegen Mängel im 
Rechte oder wegen Mängel der Erb- 
schaftssachen sind die’ allgemeinen Vor- 
schriften, B 433 ff, maßgebend, diese Vor- 
schriften werden durch B 2376 modifiziert. 
Das durch Vereinigung eingetretene Er- 
löschen von Rechtsverhältnissen gilt nur 
im Verhältnisse zwischen dem Verkäufer 
und dem Käufer als nicht erfolgt, B 2377, 
erforderlichenfalls ist ein solches Rechts- 
verhältnis wiederherzustellen. B2379 bis 
2381 enthalten besondere Vorschriften 
über die Nutzungen und Lasten, über den 
Übergang der Gefahr, der Nutzungen und 
Lasten, sowie über Verwendungen. Hin- 
sichtlich der Nachlaßverbindlichkeiten ist 
zu unterscheiden das obligatorische Ver- 
hältnis zwischen dem Erbschaftskäufer 
und dem Erbschaftsverkäufer, welches im 
B 2378 seine Regelung findet, sowie das 
Verhältnis des Käufers zu den Nachlaß- 
gläubigern selbst, B 2382 f. Diesen haftet 
er vom Kaufabschlusse an unbeschadet 
der Fortdauer der Haftung des Verkäu- 
fers, welche durch den Ek nicht berührt 
wird; der Erbschaftsverkäufer und der 
Erbschaftskäufer haften also fortan als 
Gesamtschuldner. Nach B 2382 Abs 2 
kann die Haftung des Käufers den Gläu- 
bigern gegenüber nicht durch Verein- 
barung zwischen dem Verkäufer und dem 
Käufer ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. Die Vorschriften über die Be- 
schränkung der Haftung des Erben auf 
den Nachlaß, B 1975ff, gelten auch für 
den Erbschaftskäufer, indessen mit 
einigen Besonderheiten, B 2383 Abs 1. 
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Erbschaftskauf — Erbschein. 
Nach B 2383 Abs 2 kommt die Errichtung 
des Inventars durch den Verkäufer oder 
den Käufer auch dem anderen Teile zu- 
statten, es sei denn, daß dieser unbe- 
schränkt haftet. Der Verkäufer ist den 
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, 
den Verkauf der Erbschaft und den 
Namen des Käufers unverzüglich dem 
Nachlaßgerichte anzuzeigen, diese An- 
zeige wird durch die Anzeige des Erb- 
schaftskäufers ersetzt; das Nachlaßgericht 
hat die Einsicht der Anzeige jedem zu ge- 
statten, der ein rechtliches Interesse glaub- 
haft macht, B 2384. Im B 2385 Abs 2 wird 
die Haftung des Schenkers einer Erbschaft 
oder eines Erbteiles abweichend von der 
dem Erbschaftsverkäufer auferlegten Haf- 
tung, B 2375, geregelt, seine Gewährlei- 
stungspflicht wird in Einklang gebracht 
mit den allgemeinen Vorschriften, welche 
bei der Schenkung, B 523f, in Geltung 
sind. 
ALR 1 11, 445fl; Code civil 780, 1696; Wind- 
scheid-Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtes 8 621; 
B 2371-2385; Motive zum Entwurf eines B 2 352ff; 
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes 3 88; 
8Strohal Erbrecht 97f; Cosack Lehrbuch des bürger- 
lichen Rechtes 8 397; Boehm Das Erbrecht des B syste- 
matisch dargestellt 110, 111; Küntzeil in Gruchots Bel- 
trägen 41 825ff und Eccius daselbst 48 631 ff; Planck 
Kommentar zum B 5 2371—2385 und die sonstigen zum B 
erschienenen Kommentare zu 2371—2385. Otte Krüger. 
Erbschaftsklassen s. Gesetzliche 
Erbfolge. 
Erbschaftssteuer s. Finanzwirtschaft 
des Reiches. 
Erbschaftsvertrag, pactum de here- 
ditate tertii, ist der Vertrag über den 
Nachlaß eines noch lebenden Dritten. Der 
E ist nichtig, B 312; gestattet ist dagegen 
ein E, der unter den künftigen gesetz- 
lichen Erben über den gesetzlichen Erb- 
teil oder den Pflichtteil eines von ihnen 
abgeschlossen wird (gerichtliche oder no- 
tarielle Beurkundung). 
Erbschein. 1. Zweck des E(r)b- 
s(cheins.. Die Bedürfnisse des ent- 
wickelteren Verkehrs bringen es mit sich, 
daß für den Erben die Möglichkeit beste- 
hen muß, ein amtliches Zeugnis über sein 
Erbrecht zu erlangen, durch das er sich 
in einer jeden Zweifel ausschließenden 
Weise als den Rechtsnachfolger des Erb- 
lassers ausweist. Vor allem besteht die- 
ses Bedürfnis für den Verkehr mit dem 
Grundbuchamt und mit sonstigen Behör- 
den, weil hier besonders strenge Anfor- 
derungen an die Legitimation gestellt zu 
werden pflegen; das Bedürfnis kann aber 
bei nicht ganz klaren Verhältnissen auch 
im Privatverkehre zutage treten.
	        
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