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gründenden tatsächlichen Angaben zu
machen und dem Gerichte nachzuweisen.
Als Beweismittel kommen in erster Linie
öffentliche Urkunden und eidesstattliche
Versicherung in Betracht, B 2356, 2357.
Eine kontradiktorischa Verhandlung
findet nicht statt; jedoch ist das Nach-
laßgericht nicht auf die ihm unterbrei-
teten Tatsachen und Beweismittel be-
schränkt, sondern kann und muß, wenn
es zur Klarstellung nötig erscheint, nach
der in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar-
keit geltenden Offizialmaxime von Amts
wegen Ermittelungen veranstalten und die
geeigneten Beweise erheben, auch kann
es eine Öffentliche Aufforderung zur An-
meldung der anderen Personen zustehen-
den Erbrechte erlassen, B 2358.
c. Bei der Entscheidung über den An-
trag hat das Gericht seine Überzeugung
nach freiem richterlichen Ermessen und
unter Berücksichtigung aller Umstände
des einzelnen Falles, selbstverständlich
auch des beim Gericht Offenkundigen,
KGJ 23, 66, sowie des Ergebnisses der
erhobenen Beweise zu bilden. Ist das Er-
gebnis der Ermittelungen und Beweiser-
hebungen nicht ausreichend, um das Ge-
richt von dem Bestehen des geltend ge-
machten Erbrechts zu überzeugen, so ist
der Antrag auf Erteilung des Ebs abzu-
lehnen. Dies gilt auch, wenn der Antrag-
steller eine bestimmte Auslegung des Tes-
taments für sich geltend macht. Damit ist
jedoch nicht gesagt, daß das Nachlaßge-
richt die Entscheidung wegen Zweifelhaf-
tigkeit des Willens des Erblassers ab-
lehnen könne; vielmehr enthält eine Ab-
lehnung des Antrags auf Erteilung des
Ebs in einem solchen Falle eine Ausle-
gung des Testaments im entgegenge-
setzten Sinne, die der Nachprüfung des
Beschwerdegerichts unterliegt, KGJ 25 64.
d. Der Ebs besteht aus einem Zeugnisse
über das geltend gemachte Erbrecht;
seine Erteilung vollzieht sich durch die
Aushändigung des Zeugnisses an den An-
tragsteller. Wird der Antrag abgelehnt, so
geschieht dies durch einen Beschluß, der
dem Antragsteller zuzustellen ist und
von diesem mit Beschwerde angefochten
werden kann, F 19, 20; durch die Be-
schwerde wird das Landgericht mit dem
Antrage befaßt, so daß es über die Ertei-
lung des Ebs zu befinden hat, Rspr 7 144.
Die Erteilung selbst ist jedenfalls dem
Nachlaßgericht zu überlassen. Dagegen
Erbschein.
findet gegen den Ebs, eben weil er keine
Verfügung im Sinne des F 19, sondern ein
Zeugnis ist, Beschwerde nicht statt; viel-
mehr ist der gegebene Rechtsbehelf der
Antrag auf Einziehung des Ebs, der sei-
nerseits im Beschwerdewege weiter ver-
folgt werden kann, RG 61 273,
e. Die Entscheidung, die das Nachlaß-
gericht über den Antrag und damit über
das geltend gemachte Erbrecht trifft, ist
keine endgültige, vielmehr unterliegt die
Frage nach dem Bestehen des Erbrechts,
auch wenn ein Ebs erteilt ist, im Streit-
falle der Entscheidung des Prozeßrich-
ters; trotzdem ist die Stellung des Nach-
laßgerichts insofern eine von dem Pro-
zeßrichter unabhängige, als die bloße An-
hängigkeit eines Rechtsstreits über das
Erbrecht die Erteilung des Ebs nicht hin-
dert, sondern dem Nachlaßgericht in
einem solchen Falle nach B 2360 Abs 1
nur zwecks größerer Gewähr für eine
richtige Entscheidung die Verpflichtung
obliegt, den Gegner des Antragstellers zu
hören. Insbesondere kann das Prozeßge-
richt auch dem Nachlaßgerichte nicht im
Wege der einstweiligen Verfügung die Er-
teilung des Ebs untersagen, vielmehr
kann von ihm ein Verbot nur an den An-
tragsteller selbst erlassen werden. So
z. B. kann es dem Antragsteller ver-
bieten, über die erbschaftlichen Gegen-
stände zu verfügen.
3. Inhalt des Ebs.
a. Der Ebs ist ein Zeugnis über die Erb-
folge einer bestimmten Person, des Erben,
in den Nachlaß einer anderen Person,
des Erblassers. In dem Ebs ist daher das
Erbrecht der als Erbe ausgewiesenen
Person und, wenn die Person nicht
Alleinerbe ist, die Größe ihres Erbteils
zu bezeugen, B 2353. Aufzuführen ist in
dem einem Miterben zu erteilenden be-
sondern Ebs nur dieser Erbe; im übrigen
ist den Miterben auf Antrag ein gemein-
schaftlicher Ebs zu erteilen, in welchem
die sämtlichen Erben und ihre Erbteile an-
zugeben sind (vgl hierzu unter 6a).
b. Die Angabe, ob die Erben gesetz-
liche sind, oder ob ihre Berufung auf
einer Verfügung von Todes wegen be-
ruht und auf welcher, ist im Ebs nicht er-
forderlich.
c. Mit Rücksicht auf die Wirkungen, die
dem Ebs nach B 2365—2367 zukommen
(vgl unter 4), sind in dem Erbschein auch
die Anordnungen des Erblassers anzu-