Erbschein.
geben, die eine Beschränkung des Erben
in seiner Macht zur Verfügung über den
Nachlaß mit sich bringen. Es sind dies
die Anordnung einer Nacherbfolge und
die Ernennung eines verwaltenden Testa-
mentsvollstreckers, B 2363, 2364. Bei
der Anordnung einer Nacherbfolge ist an-
zugeben, unter welchen Voraussetzungen
sie eintritt und wer der Nacherbe ist; an-
dererseits ist auch eine etwaige Befrei-
ung des Vorerben von den Beschrän-
kungen seines Verfügungsrechtes in dem
Schein zu vermerken. Bei dem Eintritte
des Falles der Nacherbfolge ist der dem
Vorerben erteilte Ebs einzuziehen und
dem Nacherben auf seinen Antrag ein Ebs
zu erteilen.
Vermächtnisse, Auflagen und Teilungs-
anordnungen begründen nur persönliche
Ansprüche, nicht aber eine Beschränkung
des Erben in seiner Verfügungsmacht; sie
gehören daher nicht in den Ebs und ihre
Aufnahme darin rechtfertigt das Ver-
langen des Erben nach Erteilung eines an-
deren Ebs. Dasselbe gilt von Pflichtteils-
rechten.
4. Wirkungen des Ebs. a. Seine recht-
liche Bedeutung erhält der Ebs durch die
Wirkungen, die ihm in B 2365—2367 im
Interesse des Verkehrs beigelegt werden
und die im Anschluß an die für die Wir-
kung von Grundbucheintragungen gelten-
den Vorschriften des B 891—893 dahin
gehen, daß in Ansehung der gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben (vgl hierzu
unter 3) eine — widerlegbare — Ver-
mutung für die Richtigkeit des Ebs be-
steht, B 2365, sowie daß im gleichen Um-
fange dem Erbschein im rechtsgeschäft-
lichen Verkehr zugunsten Dritter öffent-
licher Glaube zukommt, B 2366, 2367.
b. Die in B 2365 bestimmte Vermutung,
die mit der Erteilung des Ebs, d. i. mit
seiner Aushändigung an den Antragstel-
ler, beginnt und bis zur Einziehung oder
Kraftloserklärung endigt, geht dahin, daß
demjenigen, der in dem Ebs als Erbe be-
zeichnet ist, das in dem Ebs angegebene
Erbrecht zustehe, und daß er nicht durch
andere als die angegebenen Anordnungen
beschränkt sei. In diesem Umfange gilt
die Vermutung für und gegen die im Ebs
als Erbe bezeichnete Person. Die Vermu-
tung gilt auf dem Gebiete des Privat-
rechts nicht nur im Rechtsverkehr mit drit-
ten Personen, sondern auch gegenüber
Behörden; vor allem begründet die Ver-
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mutung auch die Aktivlegitimation bei der
gerichtlichen Geltendmachung des Erb-
schaftsanspruchs, so daß der Erbe zur Be-
gründung seines Erbrechts nur auf den
ihm erteilten Ebs Bezug zu nehmen
braucht. Die Vermutung ist eine einfache
Rechtsvermutung und wird daher durch
den Beweis des Gegenteils entkräftet.
Sind zwei voneinander abweichende Ebs
in Umlauf, was an sich nicht ausge-
schlossen ist, so hebt sich die Vermutung
im Verhältnis der beiden Besitzer zuein-
ander auf.
c. Öffentlicher Glaube des Ebs. a) Mit
der widerlegbaren Vermutung des B 2365
ist den Bedürfnissen des Verkehrs nicht
genügt; die Sicherheit des Verkehrs er-
fordert vielmehr, daß derjenige, der mit
einer durch Ebs ausgewiesenen Person in
Rechtsverkehr tritt, sich unbedingt auf die
Richtigkeit des Scheines verlassen kann.
Dementsprechend verleiht das Gesetz dem
Ebs für die in B 2366, 2367 bezeichneten
Fälle in der Weise öffentlichen Glauben,
daß zugunsten des Dritten der Inhalt des
Ebs, soweit die Vermutung des B 2365
reicht, als richtig gilt, der Dritte müßte
denn die Unrichtigkeit kennen oder wis-
sen, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe
des Ebs wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Im einzelnen ist hierzu noch zu bemer-
ken:
B. Der Öffentliche Glaube des Ebs
schützt nur den rechtsgeschäftlichen Er-
werb; der Erwerb im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung
ist davon ausgeschlossen, wobei jedoch zu
berücksichtigen ist, daß eine nach Z 894,
897 ergangene Verurteilung des Schuld-
ners der rechtsgeschäftlichen Verfügung
gleichsteht.
Andererseits wird kein Unterschied ge-
macht zwischen entgeltlichem und unent-
geltlichem Erwerbe; auch der unentgelt-
liche Erwerb ist also geschützt, nur hat
der wirkliche Erbe hier einen Anspruch
gegen den Empfänger, B 816, und unter
den Voraussetzungen des B 822 auch ge-
gen den weiteren Empfänger auf Heraus-
gabe der Bereicherung.
Y. Geschützt ist nach B 2366 der rechts-
geschäftliche Erwerb eines Erbschafts-
gegenstandes, eines Rechtes an einem
solchen Gegenstande, sowie die Befrei-
ung von einem erbschaftlichen Rechte.
Der Schutz des öffentlichen Glaubens des
Ebs beschränkt sich also auf Verfügungs-