Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbschein. 
geben, die eine Beschränkung des Erben 
in seiner Macht zur Verfügung über den 
Nachlaß mit sich bringen. Es sind dies 
die Anordnung einer Nacherbfolge und 
die Ernennung eines verwaltenden Testa- 
mentsvollstreckers, B 2363, 2364. Bei 
der Anordnung einer Nacherbfolge ist an- 
zugeben, unter welchen Voraussetzungen 
sie eintritt und wer der Nacherbe ist; an- 
dererseits ist auch eine etwaige Befrei- 
ung des Vorerben von den Beschrän- 
kungen seines Verfügungsrechtes in dem 
Schein zu vermerken. Bei dem Eintritte 
des Falles der Nacherbfolge ist der dem 
Vorerben erteilte Ebs einzuziehen und 
dem Nacherben auf seinen Antrag ein Ebs 
zu erteilen. 
Vermächtnisse, Auflagen und Teilungs- 
anordnungen begründen nur persönliche 
Ansprüche, nicht aber eine Beschränkung 
des Erben in seiner Verfügungsmacht; sie 
gehören daher nicht in den Ebs und ihre 
Aufnahme darin rechtfertigt das Ver- 
langen des Erben nach Erteilung eines an- 
deren Ebs. Dasselbe gilt von Pflichtteils- 
rechten. 
4. Wirkungen des Ebs. a. Seine recht- 
liche Bedeutung erhält der Ebs durch die 
Wirkungen, die ihm in B 2365—2367 im 
Interesse des Verkehrs beigelegt werden 
und die im Anschluß an die für die Wir- 
kung von Grundbucheintragungen gelten- 
den Vorschriften des B 891—893 dahin 
gehen, daß in Ansehung der gesetzlich 
vorgeschriebenen Angaben (vgl hierzu 
unter 3) eine — widerlegbare — Ver- 
mutung für die Richtigkeit des Ebs be- 
steht, B 2365, sowie daß im gleichen Um- 
fange dem Erbschein im rechtsgeschäft- 
lichen Verkehr zugunsten Dritter öffent- 
licher Glaube zukommt, B 2366, 2367. 
b. Die in B 2365 bestimmte Vermutung, 
die mit der Erteilung des Ebs, d. i. mit 
seiner Aushändigung an den Antragstel- 
ler, beginnt und bis zur Einziehung oder 
Kraftloserklärung endigt, geht dahin, daß 
demjenigen, der in dem Ebs als Erbe be- 
zeichnet ist, das in dem Ebs angegebene 
Erbrecht zustehe, und daß er nicht durch 
andere als die angegebenen Anordnungen 
beschränkt sei. In diesem Umfange gilt 
die Vermutung für und gegen die im Ebs 
als Erbe bezeichnete Person. Die Vermu- 
tung gilt auf dem Gebiete des Privat- 
rechts nicht nur im Rechtsverkehr mit drit- 
ten Personen, sondern auch gegenüber 
Behörden; vor allem begründet die Ver- 
  
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mutung auch die Aktivlegitimation bei der 
gerichtlichen Geltendmachung des Erb- 
schaftsanspruchs, so daß der Erbe zur Be- 
gründung seines Erbrechts nur auf den 
ihm erteilten Ebs Bezug zu nehmen 
braucht. Die Vermutung ist eine einfache 
Rechtsvermutung und wird daher durch 
den Beweis des Gegenteils entkräftet. 
Sind zwei voneinander abweichende Ebs 
in Umlauf, was an sich nicht ausge- 
schlossen ist, so hebt sich die Vermutung 
im Verhältnis der beiden Besitzer zuein- 
ander auf. 
c. Öffentlicher Glaube des Ebs. a) Mit 
der widerlegbaren Vermutung des B 2365 
ist den Bedürfnissen des Verkehrs nicht 
genügt; die Sicherheit des Verkehrs er- 
fordert vielmehr, daß derjenige, der mit 
einer durch Ebs ausgewiesenen Person in 
Rechtsverkehr tritt, sich unbedingt auf die 
Richtigkeit des Scheines verlassen kann. 
Dementsprechend verleiht das Gesetz dem 
Ebs für die in B 2366, 2367 bezeichneten 
Fälle in der Weise öffentlichen Glauben, 
daß zugunsten des Dritten der Inhalt des 
Ebs, soweit die Vermutung des B 2365 
reicht, als richtig gilt, der Dritte müßte 
denn die Unrichtigkeit kennen oder wis- 
sen, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe 
des Ebs wegen Unrichtigkeit verlangt hat. 
Im einzelnen ist hierzu noch zu bemer- 
ken: 
B. Der Öffentliche Glaube des Ebs 
schützt nur den rechtsgeschäftlichen Er- 
werb; der Erwerb im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestvollziehung 
ist davon ausgeschlossen, wobei jedoch zu 
berücksichtigen ist, daß eine nach Z 894, 
897 ergangene Verurteilung des Schuld- 
ners der rechtsgeschäftlichen Verfügung 
gleichsteht. 
Andererseits wird kein Unterschied ge- 
macht zwischen entgeltlichem und unent- 
geltlichem Erwerbe; auch der unentgelt- 
liche Erwerb ist also geschützt, nur hat 
der wirkliche Erbe hier einen Anspruch 
gegen den Empfänger, B 816, und unter 
den Voraussetzungen des B 822 auch ge- 
gen den weiteren Empfänger auf Heraus- 
gabe der Bereicherung. 
Y. Geschützt ist nach B 2366 der rechts- 
geschäftliche Erwerb eines Erbschafts- 
gegenstandes, eines Rechtes an einem 
solchen Gegenstande, sowie die Befrei- 
ung von einem erbschaftlichen Rechte. 
Der Schutz des öffentlichen Glaubens des 
Ebs beschränkt sich also auf Verfügungs-
	        
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