44 Aktiver Dienststand.
weitesten Sinne nichts anderes als die Zu-
gehörigkeit zur aktiven bewaffneten
Macht, somit die Gesamtheit aller Perso-
nen, welche im stehenden Heere oder in
der stehenden Marine persönliche Dienste
leisten; Gegensatz: Beurlaubtenverhält-
nis; im engeren Sinne ist der Begriff
gleichbedeutend mit Friedensstand, um-
faßt hier also nur diejenigen, welche be-
rufsmäßig ununterbrochen der bewaff-
neten Macht persönliche Dienste widmen;
Gegensatz: Beurlaubtenstand. Begründet
wird der Dienststand durch Gesetz (Wehr-
pflicht, Dienstpflicht) oder öffentlich-recht-
lichen Vertrag (Anstellung, schriftliche
Kapitulation), im Kriegsfall auch durch
freiwilligen Eintritt; Begründung ist von
der vorherigen Leistung eines Eides
(Fahneneid, Diensteid) unabhängig; be-
endet wird der Dienststand durch Entlas-
sung, Ablauf oder Aufhebung der Kapitu-
lation; Entlassung kann auch durch mili-
tärgerichtliches Urteil verfügt werden:
Entfernung aus Heer und Marine, Dienst-
entlassung (Offiziere), Amtsverlust (Mi-
litärbeamte). Zum aktiven Heere (Marine)
gehören A. die Militärpersonen des Frie-
densstandes (aktiver Dienststand i. e. S.),
nämlich: 1. die Offiziere, Ärzte, Militär-
beamten des Friedensstandes vom Tage
der Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer
Entlassung, 2. die Kapitulanten vom Be-
ginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf-
hebung der abgeschlossenen Kapitulation,
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen
Rekruten vom Tage, mit welchem ihreVer-
pflegung durch die Militärverwaltung be-
ginnt, Einjährig-Freiwillige vom Zeit-
punkt ihrer definitiven Einstellung an,
sämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer
Entlassung; B. 1. die aus dem Beurlaub-
tenstande Einberufenen vom Tage, zu wel-
chem sie einberufen sind, bis zum Ablauf
des Tages der Entlassung, 2. alle in
Kriegszeiten Aufgebotenen oder freiwillig
Eingetretenen, welche zu keiner der vor-
genannten Kategorien gehören, vom
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis
zum Ablauf des Tages der Entlassung;
C. die Zivilbeamten der Militärverwaltung
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeit-
punkt ihrer Entlassung (die Zivilbeamten
gehören zum aktiven Dienststande i. e. S.,
aber nicht zu den Militärpersonen!). Be-
sondere rechtliche Wirkungen des aktiven
Standes: A. für Militärpersonen: a. ma-
terielles Militärstrafrecht (für Militärbe-
amte beschränkter Umfang), Militärge-
richtsstand, besondere in den Kriegsarti-
keln enthaltene militärische Pflichtenlehre
(nicht für Militärbeamte), Ehrengerichts-
stand für Offiziere und Sanitätsoffiziere,
Disziplinarstrafordnungen (für Militär-
beamte beschränkter Umfang), Be-
schwerdeordnungen; b. besondere Be-
stimmungen über gesetzlichen Wohnsitz,
allgemeinen Gerichtsstand, Zwangsvoll-
streckung, Kriegsverschollenheit; c. Frie-
densstand bedarf zu Verheiratung, Be-
trieb eines Gewerbes, Annahme kirch-
licher und politischer Ämter, Übernahme
von Vormundschaften der Genehmigung
der Vorgesetzten; Vormundschaften
können abgelehnt werden; d. in Kriegs-
zeiten Recht, unter erleichterten Formen
letztwillig ‘zu verfügen: Soldatentesta-
ment; e. Militäreinkommen der Unter-
offiziere und Gemeinen, im Mobil-
machungsfalle aller Militärpersonen ist
frei von Staatssteuern; f. Recht der Über-
tragung von Ansprüchen auf Dienstein-
künfte, Wartegelder und Pensionen ist be-
schränkt; g. in betreff der Reichs- und
Landesvertretungen (nicht auch Ge-
meindevertretungen) ruht das aktive
Wahlrecht mit Ausnahme des Wahlrechts
der Militärbeamten (passives Wahlrecht
durchweg unbeschränkt); Teilnahme an
politischen Vereinen und Versammlungen
ist allen Militärpersonen verboten; h. Aus-
schließung vom Schöffen- und Geschwo-
renendienst; B. für Zivilbeamte: Be-
schwerdeordnungen, Bestimmungen über
Kriegsverschollenheit, Vormundschaften,
Soldatentestament, Steuerfreiheit im
Mobilmachungsfalle wie für die Militär-
personen.
Stichworte: Beurlaubtenstand, Militärbeamter, Militär-
dienstpflicht, Militärpflicht, Soldatenstand, Wehrpflicht.
Quellen: Reichsmilitärgesetz, insbes. 88 58 Lis 49; Wchr-
ordnung, insbes. 88 109 Ziff. 2, 110; Heerordnung, insbes. 8$ 11 fl;
Marineordnung, (iesetz betr. die freiw. Gerichtsbarkeit und
andere Rechtsangelegenheit in Heer und Marine; MS; An-
lage zum MS; MC; Kriegsartikel für Heer und Marine; Dta-
ziplinarstrafordnungen tür Heer und Marine; Beschwerde-
orinungen für Heer und Marine; Ehrengerichtsverordnungen ;
7, 13, 14, 20, 57, 247, 378, 380, 409, 752, 790, 811, 800, 904, 807,
912; B 9, 15, 13 bis 20, 411, 570, 596, 1315; (4 34 ZIF. 9, dh;
une 2 222, 3 218, 6 145, 8 236, 9 186, 11 250; Prif.-Ergebnis
ill,
Kommentare z. Reichsmilitärgesetz von Hiersemenzel,
Steidle, Walde; zur Wehrordnung von Gugel,
Schlusser, Zanctti; zum MSvon Keller, v.Kopp-
mann, Rotermund; zur MC von v. Koppmann;
Elsnerv. tronow u. Sohl Militärstrafrecht; Schlayer
Mititärstrafrecht; Herz-Ernst Handausgaben zu MS und
MC; Mayer Deutsches Militärstrafrecht; Spohn Kriegs-
artikel; Schiller Disziplinarstrafordnung; Endres Ehren-
gerichtsverordnungen; derselbe Deutsche Wehrverfassung ;
Rissom Militarstrafrecht, Disziplinarstrafgewalt, Ehren-
gerichte; Steidle Soldatentestament; Schwenger Die
staatsbürgerliche Sonderstellung des deutschen Militärstandes ;
Arndt Staatsrecht; Bachem SNtaatslexikon; Bluntschli
Staatsrecht; Haenel Staausrecht; Jellinek Staatslchre ;
Laband Staatsrcht; G. Meyer Staatsrecht; Zorn