Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

44 Aktiver Dienststand. 
weitesten Sinne nichts anderes als die Zu- 
gehörigkeit zur aktiven bewaffneten 
Macht, somit die Gesamtheit aller Perso- 
nen, welche im stehenden Heere oder in 
der stehenden Marine persönliche Dienste 
leisten; Gegensatz: Beurlaubtenverhält- 
nis; im engeren Sinne ist der Begriff 
gleichbedeutend mit Friedensstand, um- 
faßt hier also nur diejenigen, welche be- 
rufsmäßig ununterbrochen der bewaff- 
neten Macht persönliche Dienste widmen; 
Gegensatz: Beurlaubtenstand. Begründet 
wird der Dienststand durch Gesetz (Wehr- 
pflicht, Dienstpflicht) oder öffentlich-recht- 
lichen Vertrag (Anstellung, schriftliche 
Kapitulation), im Kriegsfall auch durch 
freiwilligen Eintritt; Begründung ist von 
der vorherigen Leistung eines Eides 
(Fahneneid, Diensteid) unabhängig; be- 
endet wird der Dienststand durch Entlas- 
sung, Ablauf oder Aufhebung der Kapitu- 
lation; Entlassung kann auch durch mili- 
tärgerichtliches Urteil verfügt werden: 
Entfernung aus Heer und Marine, Dienst- 
entlassung (Offiziere), Amtsverlust (Mi- 
litärbeamte). Zum aktiven Heere (Marine) 
gehören A. die Militärpersonen des Frie- 
densstandes (aktiver Dienststand i. e. S.), 
nämlich: 1. die Offiziere, Ärzte, Militär- 
beamten des Friedensstandes vom Tage 
der Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer 
Entlassung, 2. die Kapitulanten vom Be- 
ginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf- 
hebung der abgeschlossenen Kapitulation, 
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen 
Rekruten vom Tage, mit welchem ihreVer- 
pflegung durch die Militärverwaltung be- 
ginnt, Einjährig-Freiwillige vom Zeit- 
punkt ihrer definitiven Einstellung an, 
sämtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer 
Entlassung; B. 1. die aus dem Beurlaub- 
tenstande Einberufenen vom Tage, zu wel- 
chem sie einberufen sind, bis zum Ablauf 
des Tages der Entlassung, 2. alle in 
Kriegszeiten Aufgebotenen oder freiwillig 
Eingetretenen, welche zu keiner der vor- 
genannten Kategorien gehören, vom 
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis 
zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
C. die Zivilbeamten der Militärverwaltung 
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeit- 
punkt ihrer Entlassung (die Zivilbeamten 
gehören zum aktiven Dienststande i. e. S., 
aber nicht zu den Militärpersonen!). Be- 
sondere rechtliche Wirkungen des aktiven 
Standes: A. für Militärpersonen: a. ma- 
terielles Militärstrafrecht (für Militärbe- 
  
amte beschränkter Umfang), Militärge- 
richtsstand, besondere in den Kriegsarti- 
keln enthaltene militärische Pflichtenlehre 
(nicht für Militärbeamte), Ehrengerichts- 
stand für Offiziere und Sanitätsoffiziere, 
Disziplinarstrafordnungen (für Militär- 
beamte beschränkter Umfang), Be- 
schwerdeordnungen; b. besondere Be- 
stimmungen über gesetzlichen Wohnsitz, 
allgemeinen Gerichtsstand, Zwangsvoll- 
streckung, Kriegsverschollenheit; c. Frie- 
densstand bedarf zu Verheiratung, Be- 
trieb eines Gewerbes, Annahme kirch- 
licher und politischer Ämter, Übernahme 
von Vormundschaften der Genehmigung 
der Vorgesetzten; Vormundschaften 
können abgelehnt werden; d. in Kriegs- 
zeiten Recht, unter erleichterten Formen 
letztwillig ‘zu verfügen: Soldatentesta- 
ment; e. Militäreinkommen der Unter- 
offiziere und Gemeinen, im Mobil- 
machungsfalle aller Militärpersonen ist 
frei von Staatssteuern; f. Recht der Über- 
tragung von Ansprüchen auf Dienstein- 
künfte, Wartegelder und Pensionen ist be- 
schränkt; g. in betreff der Reichs- und 
Landesvertretungen (nicht auch Ge- 
meindevertretungen) ruht das aktive 
Wahlrecht mit Ausnahme des Wahlrechts 
der Militärbeamten (passives Wahlrecht 
durchweg unbeschränkt); Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versammlungen 
ist allen Militärpersonen verboten; h. Aus- 
schließung vom Schöffen- und Geschwo- 
renendienst; B. für Zivilbeamte: Be- 
schwerdeordnungen, Bestimmungen über 
Kriegsverschollenheit, Vormundschaften, 
Soldatentestament, Steuerfreiheit im 
Mobilmachungsfalle wie für die Militär- 
personen. 
Stichworte: Beurlaubtenstand, Militärbeamter, Militär- 
dienstpflicht, Militärpflicht, Soldatenstand, Wehrpflicht. 
Quellen: Reichsmilitärgesetz, insbes. 88 58 Lis 49; Wchr- 
ordnung, insbes. 88 109 Ziff. 2, 110; Heerordnung, insbes. 8$ 11 fl; 
Marineordnung, (iesetz betr. die freiw. Gerichtsbarkeit und 
andere Rechtsangelegenheit in Heer und Marine; MS; An- 
lage zum MS; MC; Kriegsartikel für Heer und Marine; Dta- 
ziplinarstrafordnungen tür Heer und Marine; Beschwerde- 
orinungen für Heer und Marine; Ehrengerichtsverordnungen ; 
7, 13, 14, 20, 57, 247, 378, 380, 409, 752, 790, 811, 800, 904, 807, 
912; B 9, 15, 13 bis 20, 411, 570, 596, 1315; (4 34 ZIF. 9, dh; 
une 2 222, 3 218, 6 145, 8 236, 9 186, 11 250; Prif.-Ergebnis 
ill, 
Kommentare z. Reichsmilitärgesetz von Hiersemenzel, 
Steidle, Walde; zur Wehrordnung von Gugel, 
Schlusser, Zanctti; zum MSvon Keller, v.Kopp- 
mann, Rotermund; zur MC von v. Koppmann; 
Elsnerv. tronow u. Sohl Militärstrafrecht; Schlayer 
Mititärstrafrecht; Herz-Ernst Handausgaben zu MS und 
MC; Mayer Deutsches Militärstrafrecht; Spohn Kriegs- 
artikel; Schiller Disziplinarstrafordnung; Endres Ehren- 
gerichtsverordnungen; derselbe Deutsche Wehrverfassung ; 
Rissom Militarstrafrecht, Disziplinarstrafgewalt, Ehren- 
gerichte; Steidle Soldatentestament; Schwenger Die 
staatsbürgerliche Sonderstellung des deutschen Militärstandes ; 
Arndt Staatsrecht; Bachem SNtaatslexikon; Bluntschli 
Staatsrecht; Haenel Staausrecht; Jellinek Staatslchre ; 
Laband Staatsrcht; G. Meyer Staatsrecht; Zorn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.