Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbvertrag — Erbverzicht. 
ten so gilt auch von Ev die Vorschrift, 
daß ein Vertrag nichtig ist, durch den 
sich jemand verpflichtet, eine Verfügung 
von Todes wegen zu errichten oder nicht 
zu errichten, aufzuheben oder nicht auf- 
zuheben. 
Die Aufhebung des Ev geschieht regel- 
mäßig durch einen darauf gerichteten 
Vertrag der ursprünglichen Vertragsteile. 
Nur diese können den Aufhebungsvertrag 
schließen. Nach ihrem Tode ist eine ver- 
tragsmäßige Aufhebung des Ev nicht 
mehr möglich. Ist die aufzuhebende Ver- 
fügung zugunsten eines Dritten getroffen, 
so ist dessen Einwilligung zu der Aufhe- 
bung nicht erforderlich. Der Aufhebungs- 
vertrag bedarf derselben Form wie der 
Ev selbst und kann namentlich auch, wie 
dieser, von dem Erblasser nur persönlich 
geschlossen werden. 
Der Ev kann ferner durch ein Testa- 
ment aufgehoben werden, soweit es sich 
um Anordnung eines Vermächtnisses oder 
einer Auflage handelt. Dazu muß der an- 
dere Vertragsteil seine Zustimmung ge- 
ben, die der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung bedarf und unwiderruf- 
lich ist. 
Ein unter Ehegatten geschlossener Ev 
kann durch gemeinschaftliches Testament 
aufgehoben werden. 
Endlich kann der Ev durch den Rücktritt 
des Erblassers aufgehoben werden. Die- 
sem steht der Rücktritt zu, wenn er ihn 
sich im Vertrage vorbehalten hat oder 
wenn der Bedachte sich so vergangen hat, 
daß ihm der Pflichtteil entzogen werden 
könnte, oder wenn die vertragsmäßige 
Verfügung mit Rücksicht auf eine rechts- 
geschäftliche Verpflichtung des Bedach- 
ten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit 
wiederkehrende Leistungen zu entrich- 
ten, ihm insbesondere Unterhalt zu ge- 
währen, getroffen wurde und diese Ver- 
pflichtung vor dem Tode des Erblassers 
aufgehoben wird. 
Nichtig ist der Ev aus den allgemeinen 
Gründen der Nichtigkeit, besonders bei 
Mangel der Geschäftsfähigkeit der Betei- 
ligten oder bei Mangel der gesetzlichen 
Formvorschriften. Bei einem gegenseiti 
gen Vertrage hat die Nichtigkeit der einen 
vertragsmäßigen Verfügung die Unwirk- 
samkeit der anderen zur Folge, da beide 
voneinander abhängig sind. 
Anfechtbar ist der Ev trotz seiner grund- 
sätzlichen Unwiderruflichkeit wie ein Te- 
  
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stament, also wegen Irrtums, Drohung, 
Täuschung, unbeabsichtigter Übergehung 
eines Pflichtteilsberechtigten. Während 
aber der testamentarische Erblasser das 
Testament nicht anfechten darf, ist die An- 
fechtung eines Ev durch den Erblasser 
zulässig und zwar binnen Jahresfrist seit 
Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde 
oder seit Aufhören der Zwangslage, falls 
ein rechtswidrig erzwungener Ev ange- 
fochten werden soll. Die Erklärung der 
Anfechtung bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Form und muß dem anderen 
Vertragsteil gegenüber abgegeben wer- 
den. Der Erblasser kann die Anfechtung 
nur persönlich, nicht durch einen Vertre- 
ter erklären. Ist er in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt, so bedarf er dazu nicht 
der Zustimmung seines gesetzlichen Ver- 
treters. Für einen geschäftsunfähigen Erb- 
lasser kann jedoch der Vertreter mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichtes 
das Anfechtungsrecht ausüben. Ein Ver- 
zicht auf dieses Anfechtungsrecht findet 
dadurch statt, daß der Erblasser den Ev 
bestätigt. Die Bestätigung bedarf keiner 
besonderen Form, muß aber persönlich 
geschehen und setzt unbeschränkte Ge- 
schäftsfähigkeit des Verzichtenden vor- 
aus, 
Außer dem Erblasser sind zur Anfech- 
tung eines Ev dieselben Personen be- 
rechtigt, die zur Anfechtung eines Testa- 
mentes befugt sind, also nach Eintritt des 
Erbfalls die am Nachlaß Beteiligten, so- 
fern ihnen die Aufhebung des Ev unmit- 
telbar zustatten kommt. War aber zur 
Zeit des Erbfalls das Anfechtungsrecht 
des Erblassers bereits erloschen, so steht 
es auch den Nachlaßbeteiligten nicht 
mehr zu. 
Den Rechtssätzen des Ev folgt auch ein 
Schenkungsversprechen, das unter der Be- 
dingung erteilt wird, daß der Beschenkte 
den Schenker überlebt. Eine solche 
Schenkung muß daher in den Formen des 
Ev versprochen und angenommen wer- 
den. Vollzieht aber der Schenker die 
Schenkung durch Leistung des zugewen- 
deten Gegenstandes, so liegt eine Schen- 
kung unter Lebenden vor und die für 
diese geltenden Vorschriften finden An- 
wendung. 
Schiffner Der Ev nach B, 99; Meischeider 
Neue Streitfragen über Ev, Recht 4 201; Sauer Testa- 
mente und Ev In Bayern, 03; Bollenbeck Zur Theorie 
und Praxis der Ev zwischen Ehegatten, 05. 
Wollschiläger. 
Erbverzicht s. Erbvertrag.
	        
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