Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Erbzinsgut (PreußR) ist ein Bauern- 
gut, an welchem der Bauer das Unter- 
eigentum, ALR I 18, hatte. 
Erdrosselung (mittelhochdeutsch 
drozze, Schlund, Kehle) ist ein Vorgang, 
bei welchem der Tod durch einen Strang 
erfolgt, der durch verschiedenartige Zug- 
kräfte, ausgenommen die Schwere des 
eigenen Körpers (s. Erhängen), eine Zu- 
sammenpressung der Luftwege und der 
Hauptschlagader des Halses herbeiführt. 
Daraus erklärt sich die schnelle Bewußt- 
losigkeit, die fast immer ebenso rasch wie 
beim Erhängen eintritt. Die zurückblei- 
bende Strangfurche verläuft bald mehr, 
bald weniger horizontal; wenn sie mit 
einer aufsteigenden kombiniert ist, kann 
mit ziemlicher Sicherheit geschlossen wer- 
den, daß der Erdrosselte nachher aufge- 
hängt worden ist. In seltenen Fällen kann 
ein ähnliches Bild entstehen, wenn ein 
Selbstmörder sich in eigenartiger Weise 
den Strang um den Hals gewickelt und 
sich dann erhängt hätte. Entsprechend 
dem langsameren Vorgange zeigt die 
Strangulationsmarke des Erdrosselten 
mehr Blutunterlaufungen als beim Er- 
hängten; das Gesicht ist bläulicher; auch 
kommen wegen der mehr senkrecht auf 
den Kehlkopf wirkenden Kraft reichlichere 
Verletzungen dieses Organs vor. 
Die Erdrosselung erfolgt meistens 
durch eine fremde Hand, selten durch 
Selbstmord, ganz vereinzelt durch einen 
Zufall. Während der Sprachgebrauch oft 
„Erdrosseln‘“ gleich „Erwürgen‘ setzt, 
bedeutet forensisch „Erwürgen“ die Kom- 
pression der Luftwege durch die Hand al- 
lein bis zur Erstickung. Sachs. 
Ereignisse sind alogische Elemente, 
deren Wirkung eintritt, ohne daß mensch- 
liche Handlungen unmittelbar darauf 
hinwirken; z. B. Geburt, Zeitablauf, Al- 
terstermin, Untergang einer Sache durch 
Zufall. 
Erektion ist ein Reflexvorgang. Die 
Sammelstellen der die Steifung des Glie- 
des (d. i. Erektion) veranlassenden Nerven 
liegen im Lendenmark des Rückenmarkes ; 
die Veranlassung zur Erektion und damit 
zur Erregung jener Zentren kann auch 
mittels höherer Sinnesnerven gegeben sein 
und also auch von oberhalb gelegenen 
Teilen des Rückenmarks ausgehen. Un- 
heilbare Krankheiten des Rückenmarks, 
z. B. Tabes (Rückenmarksschwindsucht) 
können sonach ein Hindernis für die Erek- 
  
‚Erbzinsgut — Erfindung. 
tion bilden ; ebenso ist dergleichen bei an- 
geborenem Blödsinn beobachtet. Kon- 
träre Sexualempfindung (Perversität, Pä- 
derastie, abnorm sexuelles Befriedigungs- 
bedürfnis) beeinträchtigen die Erektionen 
trotz gut entwickelter Körper- und Ge- 
schlechtsentwickelung weiterhin. Örtliche 
Hindernisse bilden Verkrümmungen oder 
Verkrüppelungen des Penis, alte und 
übermäßig große, nicht zurückbringbare 
Leistenbrüche; kleine reponierbare dage- 
gen bilden kein Hemmnis für den Bei- 
schlaf bzw für die Erektion und können 
daher auch nicht als ein triftiger Grund 
in Ehescheidungsklagen gelten. Cohn. 
eremodicium (RZivProzeß), Verhan- 
deln vor leeren Bänken, wobei der Kläger 
trotz Abwesenheit des Beklagten seine 
Behauptungen zu beweisen hat. 
ereptorium (RR) ist die Wegnahme 
einer Zuwendung infolge von Indignität 
(s. d.) zugunsten des Fiskus. 
Erfinderrecht ist das ausschließliche 
Recht des Erfinders, über die gewerbliche 
Verwertung seiner Erfindung (s. d.) zu 
verfügen. 
Siehe Ablassungsanspruch, Ausführungspflicht, Erlöschen 
des Patentrechtes, Lizenz, Patenterteilung, Vorprüfungs- 
system, Patentstrafrecht, Patentanspruch, Einstweiliger 
Patentschutz, Patentschutz, Wiederaufhebung des Patent- 
schutzes, Unionsvertrag, Internationale Verträge, Frei- 
zeichen, Patentrecht (Begriff), Priorität der Anmeldung, 
Ausstellungsschutz, Pionierpatent. 
Erfindung. Nach P 1 werden Patente 
erteilt für neue E(r)f(indungen), welche 
eine gewerbliche Verwertung gestatten. 
Die Patentfähigkeit hat danach drei Merk- 
male zur Voraussetzung: den Begriff der 
Ef, den Begriff der Neuheit und den Be- 
griff der gewerblichen Verwertbarkeit. 
Nach der herrschenden Meinung kommt 
auch den letzteren beiden Begriffen eine 
selbständige Bedeutung zu, wenn auch 
ihnen verwandte Merkmale von dem 
Begriff der Ef nicht getrennt werden 
können. Das Gesetz hat davon Abstand 
genommen, den Begriff der Ef zu defi- 
nieren, hat es vielmehr der Wissenschaft 
und der Praxis überlassen, den Begriff der 
Ef zu bestimmen. Solche Definitionen 
sind in großer Anzahl versucht worden, 
und zwar von verschiedenen Gesichts- 
punkten aus: ein Teil geht von der Tätig- 
keit des Erfinders, ein Teil von dem Er- 
gebnis dieser Tätigkeit bei der Begriffs- 
bestimmung aus. Beide Gesichtspunkte 
berücksichtigt Kohler, der demgemäß 
die Ef im subjektiven Sinne und die Ef 
im objektiven Sinne unterscheidet und de- 
finiert. Kent51 sieht in dem Erfindungs-
	        
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