Erfindung — Erfrieren.
begriff eine geistige Schöpfung, bestehend
in der Lösung einer technischen Aufgabe
dergestalt, daß diejenigen Mittel erkannt
und angegeben werden, welche geeignet
sind, einen gleichfalls erkannten, mit ge-
werblichem Fortschritt verbundenen neuen
technischen Erfolg herbeizuführen. All-
feld 3 bestimmt den Begriff der Ef im
patentrechtlichen Sinne als das Ergebnis
schöpferischer Geistestätigkeit, kraft
dessen der Schaffende darzulegen vermag,
wie unter Benutzung von Naturkräften
menschlichen Bedürfnissen ein bisher un-
bekanntes Befriedigungsmittel zugeführt
werden könne. Osterrieth 60 be-
zeichnet die Ef kurz als eine technische
Schöpfung mit eigenartiger Wirkung.
Damme 133 ff identifiziert den weiteren
Begriff der Ef mit dem der Schöpfung,
des aus der Phantasie entspringenden,
und läßt den Begriff der technischen
Schöpfung als engeren Begriff der Ef nicht
zu. Die geistreichen Definitionen Koh-
lers finden sich S 83 und 203 seines
Handbuchs. Seligsohn (zu Pi) istder
Ansicht, daß der Begriff der Ef im patent-
rechtlichen Sinne sich nicht so scharf ab-
grenzen lasse, daß man an der Hand ihrer
Begriffsbestimmung ohne weiteres ent-
scheiden könne, ob im Einzelfall eine Ef
vorliegt oder nicht; deshalb verzichtet er
auf eine eigentliche Definition und „um-
schreibt‘‘ die Ef als eine durch Benutzung
der Naturkräfte hergestellte Schöpfung,
welche gegenüber dem bisherigen Zu-
stande einen wesentlichen Fortschritt dar-
stellt und ein wesentliches Bedürfnis be-
friedigt. Dernburg 231 ff begnügt sich
mit einer Aufzählung der wesentlichen
Kriterien, als welche er einen technischen
Kern, eine Dienstbarmachung von Bewe-
gungskräften, einen sozialen Charakter
(zur Erfüllung von Erfordernissen des
menschlichen Lebens) und den Begriff der
Schöpfung ansieht. Isay 27 hält eine
Definition des Erfindungsbegriffs für un-
möglich und sieht die Aufgabe der
Wissenschaft lediglich darin, den Begriff
in seine Elemente zu zerlegen, die ein-
deutigen Elemente genau festzustellen
und bezüglich eines nicht eindeutigen Ele-
mentes den Maßstab zu bestimmen, an
welchem die Wertung des einzelnen Falles
zu erfolgen hat.
Eine Vereinigung der verschiedenen
Anschauungen über den Begriff der Ef ist
kaum möglich, ihn in eine für alle Fälle
Posener Rechtsiexikon I.
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passende allgemeine Formel zu bringen
muß bei der Relativität des Erfindungsbe-
griffes auch nahezu als ausgeschlossen er-
scheinen. Der Praxis wird es überlassen
bleiben, von Fall zu Fall die Grenzen des
Erfindungsbegriffes zu ziehen ; dabei wird
den zur Entscheidung über die Patentfä-
higkeit und den Erfindungsbegriff beru-
fenen Behörden eine gewisse Freiheit zu
lassen sein.
Von der Entdeckung unterscheidet sich
die Ef dadurch, daß dem letzteren Begriff
stets eine Neuschöpfung, dem Begriff der
Entdeckung aber lediglich eine Enthül-
lung von bereits Vorhandenem zugrunde
liegt, so daß bei der Entdeckung die
eigene Tätigkeit zur Entstehung neuer
Formen oder Entwickelungen in keiner
Weise beiträgt.
Als Unterarten der Ef mögen erwähnt
sein: die Abhängigkeitserfindung, deren
Ausführung die Benutzung einer älteren
patentierten Ef in sich schließt; die Kom-
binationserfindung, bei der durch die Zu-
sammenfügung mehrerer Elemente ein
neues Ganzes entsteht, welchem ein in
dem Zusammenwirken der einzelnen Ele-
mente begründeter technischer Erfolg
eigentümlich ist; die Zusatzerfindung, .
welche die Verbesserung oder sonstige
weitere Ausbildung einer anderen, zu-
gunsten des Patentsuchers durch ein
Patent geschützten Ef bezweckt, P 7.
Nach P 1 Abs 2 sind gewisse Ef vom
Patentschutze ausgeschlossen, nämlich
solche, deren Verwertung den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen würde,
und Ef von Nahrungs-, Genuß- und Arz-
neimitteln, sowie von Stoffen, welche auf
chemischem Wege hergestellt werden, so-
weit die Ef nicht ein bestimmtes Verfahren
zur Herstellung der Gegenstände be-
treffen (sog Verfahrenserfindungen).
Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 130 ff; Oster-
rieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 08, 57 ff;
Dernburg-Kohler Das bürgerliche Recht des Deut-
schen Reichs und Preußens, 08, 6 809, 231; Kohler
Handbuch des deutschen Patentrechtes in rechteverglel-
chender Darstellung 83 u. 283: Allleld Kommentar zu
den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 04, 2 ff;
Kent Das P 50ff; Isay P und Ges betr Schutz von
Gebrauchsmustern 27ff; Seligsohn P und (res betr
den Schutz von (tebrauchsmustern, zu P 1, sowie die an-
deren zum P erschienenen Kommentare zu P 1, welche
unter dem Stichwort „Patentrecht‘‘ aufgeführt sind.
Otto Krüger.
Erfrieren bedeutet die Schädigung
des Körpers im ganzen oder einzelner
Teile durch Frost. Der Grad der Störung
hängt sowohl von der Dauer, der Art und
der Stärke der Einwirkung als auch von
dem Widerstandsvermögen des Organis-
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