Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erfindung — Erfrieren. 
begriff eine geistige Schöpfung, bestehend 
in der Lösung einer technischen Aufgabe 
dergestalt, daß diejenigen Mittel erkannt 
und angegeben werden, welche geeignet 
sind, einen gleichfalls erkannten, mit ge- 
werblichem Fortschritt verbundenen neuen 
technischen Erfolg herbeizuführen. All- 
feld 3 bestimmt den Begriff der Ef im 
patentrechtlichen Sinne als das Ergebnis 
schöpferischer Geistestätigkeit, kraft 
dessen der Schaffende darzulegen vermag, 
wie unter Benutzung von Naturkräften 
menschlichen Bedürfnissen ein bisher un- 
bekanntes Befriedigungsmittel zugeführt 
werden könne. Osterrieth 60 be- 
zeichnet die Ef kurz als eine technische 
Schöpfung mit eigenartiger Wirkung. 
Damme 133 ff identifiziert den weiteren 
Begriff der Ef mit dem der Schöpfung, 
des aus der Phantasie entspringenden, 
und läßt den Begriff der technischen 
Schöpfung als engeren Begriff der Ef nicht 
zu. Die geistreichen Definitionen Koh- 
lers finden sich S 83 und 203 seines 
Handbuchs. Seligsohn (zu Pi) istder 
Ansicht, daß der Begriff der Ef im patent- 
rechtlichen Sinne sich nicht so scharf ab- 
grenzen lasse, daß man an der Hand ihrer 
Begriffsbestimmung ohne weiteres ent- 
scheiden könne, ob im Einzelfall eine Ef 
vorliegt oder nicht; deshalb verzichtet er 
auf eine eigentliche Definition und „um- 
schreibt‘‘ die Ef als eine durch Benutzung 
der Naturkräfte hergestellte Schöpfung, 
welche gegenüber dem bisherigen Zu- 
stande einen wesentlichen Fortschritt dar- 
stellt und ein wesentliches Bedürfnis be- 
friedigt. Dernburg 231 ff begnügt sich 
mit einer Aufzählung der wesentlichen 
Kriterien, als welche er einen technischen 
Kern, eine Dienstbarmachung von Bewe- 
gungskräften, einen sozialen Charakter 
(zur Erfüllung von Erfordernissen des 
menschlichen Lebens) und den Begriff der 
Schöpfung ansieht. Isay 27 hält eine 
Definition des Erfindungsbegriffs für un- 
möglich und sieht die Aufgabe der 
Wissenschaft lediglich darin, den Begriff 
in seine Elemente zu zerlegen, die ein- 
deutigen Elemente genau festzustellen 
und bezüglich eines nicht eindeutigen Ele- 
mentes den Maßstab zu bestimmen, an 
welchem die Wertung des einzelnen Falles 
zu erfolgen hat. 
Eine Vereinigung der verschiedenen 
Anschauungen über den Begriff der Ef ist 
kaum möglich, ihn in eine für alle Fälle 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
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passende allgemeine Formel zu bringen 
muß bei der Relativität des Erfindungsbe- 
griffes auch nahezu als ausgeschlossen er- 
scheinen. Der Praxis wird es überlassen 
bleiben, von Fall zu Fall die Grenzen des 
Erfindungsbegriffes zu ziehen ; dabei wird 
den zur Entscheidung über die Patentfä- 
higkeit und den Erfindungsbegriff beru- 
fenen Behörden eine gewisse Freiheit zu 
lassen sein. 
Von der Entdeckung unterscheidet sich 
die Ef dadurch, daß dem letzteren Begriff 
stets eine Neuschöpfung, dem Begriff der 
Entdeckung aber lediglich eine Enthül- 
lung von bereits Vorhandenem zugrunde 
liegt, so daß bei der Entdeckung die 
eigene Tätigkeit zur Entstehung neuer 
Formen oder Entwickelungen in keiner 
Weise beiträgt. 
Als Unterarten der Ef mögen erwähnt 
sein: die Abhängigkeitserfindung, deren 
Ausführung die Benutzung einer älteren 
patentierten Ef in sich schließt; die Kom- 
binationserfindung, bei der durch die Zu- 
sammenfügung mehrerer Elemente ein 
neues Ganzes entsteht, welchem ein in 
dem Zusammenwirken der einzelnen Ele- 
mente begründeter technischer Erfolg 
eigentümlich ist; die Zusatzerfindung, . 
welche die Verbesserung oder sonstige 
weitere Ausbildung einer anderen, zu- 
gunsten des Patentsuchers durch ein 
Patent geschützten Ef bezweckt, P 7. 
Nach P 1 Abs 2 sind gewisse Ef vom 
Patentschutze ausgeschlossen, nämlich 
solche, deren Verwertung den Gesetzen 
oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, 
und Ef von Nahrungs-, Genuß- und Arz- 
neimitteln, sowie von Stoffen, welche auf 
chemischem Wege hergestellt werden, so- 
weit die Ef nicht ein bestimmtes Verfahren 
zur Herstellung der Gegenstände be- 
treffen (sog Verfahrenserfindungen). 
Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 130 ff; Oster- 
rieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 08, 57 ff; 
Dernburg-Kohler Das bürgerliche Recht des Deut- 
schen Reichs und Preußens, 08, 6 809, 231; Kohler 
Handbuch des deutschen Patentrechtes in rechteverglel- 
chender Darstellung 83 u. 283: Allleld Kommentar zu 
den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 04, 2 ff; 
Kent Das P 50ff; Isay P und Ges betr Schutz von 
Gebrauchsmustern 27ff; Seligsohn P und (res betr 
den Schutz von (tebrauchsmustern, zu P 1, sowie die an- 
deren zum P erschienenen Kommentare zu P 1, welche 
unter dem Stichwort „Patentrecht‘‘ aufgeführt sind. 
Otto Krüger. 
Erfrieren bedeutet die Schädigung 
des Körpers im ganzen oder einzelner 
Teile durch Frost. Der Grad der Störung 
hängt sowohl von der Dauer, der Art und 
der Stärke der Einwirkung als auch von 
dem Widerstandsvermögen des Organis- 
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