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mus ab. Feuchte Kälte oder windbewegte
kalte Luft wirken viel heftiger als trocke-
ner Frost oder kaltes windstilles Wetter;
gerade bei diesem können sehr hohe Käl-
tegrade sehr gut vertragen werden. Der
Frostschauer bei allgemeiner Erfrierung
geht schnell in einen Schlafzustand über,
in dem dann erst der Tod schmerzlos
eintritt. Der Körper wird allmählich
durch Gefrieren aller Flüssigkeiten ganz
starr. Die örtliche Erfrierung befällt ge-
wöhnlich zunächst die Körperteile, die
entweder gar nicht von Kleidung bedeckt
sind oder die durch unzweckmäßige Um-
hüllung in ihrer Zirkulation gehindert
sind. Die Behandlung erfolgt im An-
fange durch allmähliche, sehr vorsichtig zu
verstärkende Erwärmung, am besten zu-
nächst durch Einreiben mit Schnee. Die
Wiederbelebungsversuche bei einem in-
folge Erfrierens nur noch schwach atmen-
den Menschen sind oft von Erfolg beglei-
tet, wenn nicht die Körperwärme im After
unter 20° gesunken ist. Liman machte sei-
nerzeit darauf aufmerksam, daß ein durch
Erfrieren in Eis und Schnee Verstorbener
daselbst nie verwest. Wird dennoch eine
verweste Leiche dort aufgefunden, dann
ist daraus zu schließen, daß der Mensch
an dieser Stelle nicht den Tod erlitten ha-
ben kann. Sachs.
Erfüllung, B 362, 363, 366, 367, 370,
274; W 36 bis 40.
I. Unter Erf(üllung) versteht man die
Bewirkung der geschuldeten Leistung an
den Gläubiger zum Zwecke der Tilgung
seines Anspruchs. Der Inhalt des einzel-
nen Schuldverhältnisses ergibt, worin die
geschuldete Leistung besteht, B 241 ff., ob
in einem Tun oder Unterlassen, und wel-
chen Umfang und welches Maß sie um-
faßt. Danach bestimmt sich, was zur Erf
gehört, von welcher Art und Beschaffen-
heit sie sein muß. Sie kann, muß aber
nicht Rechtsgeschäft sein; sie hat z. B.
dann keinen rechtsgeschäftlichen Charak-
ter, wenn die Leistungspflicht in einem
Unterlassen besteht. Sie heißt Zahlung,
wenn sie durch Hingabe von Geld ins
Eigentum des Gläubigers behufs Tilgung
einer Geldschuld erfolgt, B 244, 245; für
den Eigentumserwerb des Gläubigers an
den gezahlten Geldstücken kommen
B 932, 935 in Betracht, RG 24 314.
Die Zahlung ist ein Vertrag.
Il. Der Gläubiger ist zur Annahme,
RG 57 337, 59 380, 64 236, 66 279, einer
Erfrieren — Erfüllung.
anderen als der geschuldeten oder einer
unvollständigen oder mangelhaften, RG57
400, JW 07 509, Leistung an sich nicht
verpflichtet. Nimmt er aber an, so folgt dar-
aus noch keineswegs, daß er die Leistung
auch als tadellose Erf gelten lassen
müsse, soweit nicht besondere gesetzliche
Vorschriften, z. B. H 377, 378, B464, Ab-
weichendes verordnen; insbesondere er-
löschen durch vorbehaltlose Annahme
der Erf des Hauptanspruchs die Neben-
forderungen wie Zinsen nicht, RG JW
Beil 02 280, R 03 78. Aber immer trifft
den Gläubiger im Falle der Annahme als
Erf selbst bei einem Vorbehalt die Be-
weislast, RG 66 282, JW 07 509, dafür,
daß die angenommene Leistung eine an-
dere als die geschuldete, ein aliud, oder
daß sie unvollständig (mangelhaft) ge-
wesen sei, B 363.
III. Die Leistung geschieht grundsätz-
lich an den Gläubiger, und zwar an den
Gläubiger zur Zeit der Erf. Die Gläubi-
gerschaft ist bisweilen an den Besitz einer
Urkunde dergestalt geknüpft, z. B. in B
793 ff, H 183, daß sie mit der bloßen Über-
gabe des Papiers ohne Abtretung über-
geht, RG 18 8 und 130.
1. Im Falle der Übertragung des Rechts
sind hauptsächlich B 407ff, 412, 893,
1155, 1156 ff; im Falle der Indossierung
W ı1ff, 36, 74, H 363 ff, Scheckges 11;
im Falle der Anweisung B 783, 784,
792; im Falle der Beschränkung des Gläu-
bigerrechts durch andere Rechte B
1077 ff, 1281 ff, 1373 ff, 2113 ff und Z 829 ff
zu berücksichtigen ; K6—8 kommt für den
Konkurs des Gläubigers zur Anwendung;
vgl noch B 1984 (Nachlaßverwaltung).
2. Die Wirksamkeit der Leistung an
einen Vertreter des Gläubigers bestimmt
sich vorzugsweise nach B 164 ff, 1812 ff,
H 48 ff, Z 81, 754, 755, 815 Abs 3b. Aus
B 370 ergibt sich aber auch weiter, daß
der Überbringer einer vollständigen Quit-
tung, nicht aber der eines unausgefüllten
Blanketts, ROHG 11 32, zur Empfang-
nahme der Leistung — auch wenn diese
nicht in einer Zahlung besteht — ermäch-
tigt ist. Der Gläubiger muß also die Lei-
stung an den Quittungsüberbringer gegen
sich gelten lassen. Er braucht indessen
solche Leistung ausnahmsweise nicht an-
zuerkennen, wenn er ein Doppeltes nach-
weist:
a. daß gewisse Tatsachen der Annahme
der Empfangsermächtigung entgegenstan-