Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erfüllung. 
den, z. B. daß die Quittung seinem Ge- 
wahrsanı wider seinen Willen entzogen 
war, und 
b. daß der Leistende hiervon zur Zeit 
der Leistung Kenntnis hatte, RG 21 403. 
Die Legitimation zur Erhebung des Wech- 
selprotestes wird durch die im 8 370 cit 
aufgestellte Vermutung nicht erbracht, 
sie richtet sich nach wechselrechtlichen 
Grundsätzen, RG 69 101. 
3. Die Wirksamkeit der Erf, Leistung 
an einen Dritten (Nichtberechtigten) 
hängt davon ab, daß den Voraussetzungen 
des B 182ff genügt ist; solche Leistung 
erlangt nach Maßgabe des $ 185 ebd nach- 
träglich Wirksamkeit, B 362 Abs 2. 
Der Dritte hat, wenn die Leistung dem 
Gläubiger gegenüber wirksam ist, die 
Verpflichtung zur Herausgabe des Gelei- 
steten an ihn, B 816 Abs 2. 
IV. Die Erf kann auch durch einen 
Dritten bewirkt werden, B 267ff. Nur 
ausnahmsweise besteht kraft Gesetzes 
oder Inhalts der Willenserklärung eine 
Verpflichtung zu persönlicher Leistung, 
z. B. in B 613, 664, 713, 2218. Im Post- 
anweisungsverkehr geschieht die Zahlung 
der Post an den Adressaten für Rechnung 
des Absenders, RG 60 24, JW 05 173. 
Der Gläubiger kann die Leistung eines 
unbeteiligten Dritten nur bei Widerspruch 
des Schuldners ablehnen, sonst gerät er 
durch Ablehnung in Annahmeverzug, 
B 293 ff. 
V. Die Erf bewirkt, soweit sie reicht, 
die Vernichtung des Anspruchs, das Er- 
löschen des Schuldverhältnisses mit allen 
seinen Sicherungsnebenrechten, wie Bürg- 
schaft und Pfand, B 362 Abs 1; sie ge- 
währt nicht etwa nur eine Einrede, wie 
die Verjährung, welche lediglich die Gel- 
tendmachung des Anspruchs ausschließt, 
deshalb kann man die Annahme der Lei- 
stung auch als Verfügung erachten. Der 
Schuldner wird befreit, selbst wenn ein 
Dritter die Leistung bewirkt und jener der 
Annahme widersprochen hat. Wird je- 
doch die Erf, z. B. eine Zahlung auf Grund 
des $ 3 RGes vom 21. Juli 1879 / 20. Mai 
1898, mit Erfolg angefochten, so lebt der 
getilgte Anspruch nebst seinen akzesso- 
rischen Rechten wieder auf, RG 20 161; 
der Gläubiger kann deshalb auch die 
Rückgabe des bereits ausgehändigten 
Schuldtitels verlangen, RGR 03 294. 
In einzelnen besonderen Fällen, z. B. 
B 268 Abs 3, 426 Abs 2, 774, 1143, 1225, 
  
483 
geht die Forderung des Gläubigers in- 
folge Leistung seitens eines Dritten nicht 
unter, sondern auf denjenigen über, der 
ihn befriedigt. Aber die allgemeine Be- 
stimmung, wonach ein zur Zahlung nicht 
verpflichteter Dritter in die Rechte des be- 
friedigten Gläubigers tritt, wie nach frü- 
herem preußischen Rechte, StA 12 268, 
87 268, 97 328, 95 269, hat im neuen 
Rechte Anerkennung nicht gefunden. 
VI. B 366, 367 regeln die Anrechnung 
einer zur Tilgung mehrerer gleichartiger 
Verbindlichkeiten aus einer Mehrheit von 
Schuldverhältnissen, RG JW 04 173, oder 
der ganzen Schuld mit Nebenforderungen 
(Zinsen und Kosten) nicht ausreichenden 
Leistung; sie sind auch auf zwangsweise 
Beitreibungen entsprechend anwendbar. 
1. In beiden Fällen entscheidet zunächst 
das Übereinkommen der beiden Parteien, 
das auch im voraus getroffen werden 
kann, RG 66 54. 
2. Fehlt es an einer Abrede, so steht 
dem Schuldner ein einseitiges Bestim- 
mungsrecht zu; die Bestimmung kann 
auch stillschweigend erfolgen, RG JW 04 
57. Der Gläubiger ist zu einem Wider- 
spruch gegen die Bestimmung des Schuld- 
ners nicht befugt; ein solcher Wider- 
spruch ist unwirksam, er hindert nicht das 
Erlöschen der bestimmten Schuld. 
Der Gläubiger kann aber, von dem Falle 
früherer Vereinbarung abgesehen, wegen 
der getroffenen Bestimmung die Annahme 
der Leistung grundsätzlich nicht ablehnen. 
Die Ablehnungsbefugnis steht ihm nur 
ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn 
der Schuldner beim Vorhandensein von 
Nebenansprüchen dem Gesetze zuwider 
nicht zunächst auf die Kosten, dann auf 
die vorbedungenen und gesetzlichen Zin- 
sen, zuletzt erst auf die Hauptleistung an- 
rechnen will. Es behält aber auch hier 
bei der Bestimmung des Schuldners sein 
Bewenden, soweit die hier an sich statt- 
hafte Ablehnung seitens des Gläubigers 
unterbleibt. 
Ein subsidiäres Bestimmungsrecht des 
Gläubigers gibt es nicht. 
3. In Ermangelung eines Abkommens 
der Parteien und einer Bestimmung des 
Schuldners wird zunächst die fällige 
Schuld getilgt, unter mehreren fälligen 
Posten aber derjenige, der dem Gläubiger 
geringere Sicherheit bietet, z. B. weil er 
einer kürzeren Verjährungsfrist unter- 
liegt, Strieth Arch 61 139, oder durch 
31*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.