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Pfand oder Bürgen oder Mitschuldner
nicht gewährleistet wird. Unter mehreren
gleich sicheren oder unsicheren Verbind-
lichkeiten kommt die dem Schuldner lästi-
gere, z. B. die verzinsliche vor der unver-
zinslichen, bei gleich lästigen aber die äl-
tere Schuld, bei gleichem Alter endlich
jede Schuld verhältnismäßig zur Abgel-
tung.
4. Sofern das Bestehen mehrerer gleich-
artiger Ansprüche unstreitig ist, Strieth
Arch 52 50, oder seitens des Gläubigers
erwiesen ist, RG 55 414, wird der Schuld-
ner die von ihm geltend gemachte An-
rechnung seinerseits zu rechtfertigen
haben.
5. Die Befugnis des Gläubigers zur
Zurückweisung von Teilleistungen, B 266,
wird durch B 366, 367 nicht berührt.
VI. Die Erf, insbesondere Zahlung,
kann auch unter Vorbehalt geschehen,
wodurch das in der Erf liegende konklu-
dente Schuldanerkenntnis des Erfüllenden
ausgeschlossen wird. Im übrigen bestim-
men sich je nach dem Sinne des Vorbe-
halts die Rechtsfolgen und auch die Ver-
pflichtung des Gläubigers zur Annahme
einer solchen Vorbehaltsleistung.
VIII. Von weittragender Bedeutung ist
der Unterschied zwischen den persön-
lichen (obligatorischen) Rechtsgeschäften
und den dinglichen (abstrakten) Erfül-
lungsgeschäften. Letztere werden durch
die tatsächliche oder rechtliche Nichtexi-
stenz des etwa vorausgesetzten Rechts-
grundes in ihrer Gültigkeit nicht notwen-
dig berührt, diese kann aber auch insbe-
sondere kraft Parteiwillens durch die
rechtliche Wirksamkeit des zugrunde lie-
genden obligatorischen Rechtsgeschäfts
Kedingt sein, RG 57 96, 63 185, 66 389,
97.
- Behrens Die Erfüllung unter Vorbehalt, Göttingen 00;
Klein Die Natur der causa solvendi, 03, und Übergang
der Obligation durch Zweckerreichung, Berlin 05; Kret-
schmar Die Erfüllung, Leipzig 06; Liebknecht Vor-
behaltaszahlung und KEventualaufrechnung, 91; 8chd-
ninger Die Leistungsgeschäfte des bürgerl Rechts, 06.
Erfüllungseid s. Eid. eneir
Erfüllungsort ist der Ort, an welchem
die Erfüllung (s. d.) zu bewirken ist; der
E kann vertraglich bestimmt sein, ev sich
aus den Umständen ergeben, ev ist E kraft
Gesetzes der Ort, an dem der Schuldner
zur Zeit der Entstehung des Schuldver-
hältnisses seinen Wohnsitz bzw seine ge-
werbliche Niederlassung hat; s. Ort und
Zeit der Leistung.
Erfüllungsstatt s. Erfüllung.
Erfüllung — Erhard.
Erfüllungsübernahme s. Verspre-
chen der Leistung an Dritte.
Erfurter Parlament s. Deutscher
Bund.
Ergänzung (Zivilprozeß) s. Urteil.
Ergänzungssteuer s. Vermögens-
steuer.
Ergebung (VölkerR), die Erklärung
des kämpfenden Heeres usw, sich dem
Feinde überliefern zu wollen. Die E be-
gründet ein Recht auf Schonung des Le-
bens; die Versagung des Pardons ist un-
zulässig.
Erhängen heißt jene Form des Hals-
abschnürens mit tödlichem Ausgange, bei
welcher das Strangulationsmittel infolge
der Schwere des eigenen Körpers die Er-
stickung herbeiführt. Es ist keineswegs
dabei erforderlich, daß der Körper frei in
der Luft schwebt, vielmehr kann er jede
beliebige natürliche Stellung, selbst eine
hockende, sitzende oder schreitende, ein-
nehmen. Die Strangulationsrinne ist ein
Zeichen von trügerischem Wert; sie
braucht nicht vorhanden zu sein, wenn
der Erhängte direkt nach dem Tode ab-
geschnitten wird. In typischen Fällen aber
verläuft sie zwischen Kehlkopf und Zun-
genbein quer über den Hals und steigt
hinter dem Ohre nach aufwärts. Das Er-
hängen kommt fast nur als Selbstmord
vor; doch können immerhin Kinder oder
hilflose Personen von Mörderhand auf
diese Weise getötet werden. In manchen
Fällen erfolgt vorher die Tötung; das Auf-
hängen der Leiche soll dann nur bezwek-
ken, einen Selbstmord vorzutäuschen.
Bei einigermaßen kräftigem Körper ist
dann anzunehmen, daß ein Kampf voran-
gegangen sein muß, mithin Verletzungen
stattgefunden haben. Nach diesen ist da-
her bei der Besichtigung der Leiche eines
Erhängten besonders zu fahnden. Immer-
hin ist auch an kombinierten Selbstmord
zu denken. Die Strangulationsrinne an
sich hat bei einem Selbstmörder dasselbe
Aussehen wie bei einer nach dem Tode
aufgehängten Person. Sachs.
Erhard, Christian Daniel, * 6. Febr
1759 zu Dresden, 1787 a. o., 1793 o. Pro-
fessor, 1809 Oberhofgerichtsrat in Leip-
zig, wo er 17. Febr 1813 }.
Neben seinem Hauptwerke, dem ‚‚ersten deutsch
geschriebenen Lehrbuch eines territorialen Straf-
rechts . . „. .„ auch dadurch ausgezeichnet,
daß es zuerst das Recht der Notwehr aus der
Lehre von der Tötung weg, in den allgemeinen
Teil an seine rechte Stelle und damit in seine