Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erhard — Erhebung der Anklage. 
& 
rechte Bedeutung einsetzt“: Handbuch des 
kursächsischen peinlichen Rechts, Leipzig 1782 
(2. Aufl 1832), ist der für die dogmengeschichtliche 
Entwickelung des Diebstahlsbegrifies wichtige 
Commentarius de furti notione per leges consti- 
tutas accuratius deflnienda, Leipzig 1806, hervor- 
zuheben. Bogeng. 
Erhebung der Anklage (nach C) s. 
Anklage. 
Erhebung der Anklage (MC). Anzei- 
gen strafbarer Handlungen sowie Anträge 
auf Strafverfolgung gegen Personen, die 
der Militärstrafgerichtsbarkeit unterste- 
hen, sind von Personen des Soldatenstan- 
des auf dem Dienstwege anzubringen. Für 
andere Personen sind die Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes, C 156, maßgebend, 
es genügt jedoch auch das Vorbringen bei 
der vorgesetzten Dienstbehörde des Be- 
schuldigten. Die Zivilbehörden haben die 
bei ihnen angebrachten Anzeigen und An- 
träge sofort an die vorgesetzte Dienstbe- 
hörde des Beschuldigten abzugeben. Sie 
haben bis zum Einschreiten des Gerichts- 
herrn alle keinen Aufschub gestattenden 
Anordnungen zu treffen, um die Verdun- 
kelung der Sache zu verhüten, nötigen 
Falles auch richterliche Untersuchungs- 
handlungen herbeizuführen, die dann an 
den Gerichtsherrn abzugeben sind. Wenn 
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß 
eine aktive Militärperson eines nicht na- 
türlichen Todes gestorben ist, oder wenn 
der Leichnam einer unbekannten Militär- 
person gefunden wird, so ist sofort der 
nächsten Militärbehörde durch die bürger- 
liche Anzeige zu erstatten. Die Beerdi- 
gung darf nur auf Grund schriftlicher Ge- 
nehmigung eines Kriegsgerichtsrates, im 
Notfalle eines Amtsrichters, erfolgen. 
Liegt dringender Verdacht vor, daß der 
Tod eines anderen Menschen durch die 
strafbare Handlung einer Militärperson 
verursacht ist, so ist ebenfalls an die Mili- 
tärbehörde Anzeige zu erstatten und die- 
ser ev die Leichenöffnung zu überlassen, 
MC 151, 153—155. 
Der Gerichtsherr hat, sobald er von dem 
Verdacht einer militärgerichtlich zu ver- 
folgenden strafbaren Handlung Kenntnis 
erhält, ein Ermittelungsverfahren zur Er- 
forschung des Sachverhaltes anzuordnen, 
bei einfach liegenden Sachen genügt die 
Feststellung durch den Disziplinarvorge- 
setzten, MC 156. 
Gerichtsherren sind für die niedere Ge- 
richtsbarkeit die Regiments-, Bezirks- und 
selbständigen Bataillons- (Pionier-, Jä- 
  
485 
gerbataillon usw) Kommandeure, sowie 
die Kommandanten von Berlin oder einer 
kleineren Festung (in der Marine Kom- 
mandeure einer Matrosen- oder Werftdivi- 
sion). Gerichtsherren der höheren Ge- 
richtsbarkeit sind in erster Instanz die Di- 
visionskommandeure, der Gouverneur 
(Kommandant) einer großen Festung so- 
wie der Befehlshaber eines in Kriegs-(Be- 
lagerungs-)Zustand erklärten Ortes 
oder Distrikts, in zweiter Instanz die kom- 
mandierenden Generale und Admirale. 
Für die niedere Gerichtsbarkeit sind die 
Gerichtsherren erster Instanz der höheren 
Gerichtsbarkeit die Gerichtsherren zweiter 
Instanz. Im Verordnungswege kann die 
Gerichtsbarkeit eingeschränkt oder ausge- 
dehnt, auch anderen Befehlshabern Ge- 
richtsbarkeit verliehen werden, MC 19, 20, 
22, 25, 31, 37. 
Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt 
sich nur auf Personen, die nicht Offiziers- 
rang haben, und umfaßt die nur mit Arrest 
bedrohten militärischen Vergehen und die 
Übertretungen, außerdem eine Reihe in 
MC 16 angeführte militärische und bür- 
gerliche Vergehen, soweit nach dem Er- 
messen des Gerichtsherrn keine höhere 
Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wo- 
chen oder Geldstrafe bis zu 150 M zu er- 
warten ist. Alle anderen Fälle, namentlich 
auch alle Fälle, in denen die Verhängung 
einer Ehrenstrafe zu erwarten ist, gehören 
zur höheren Gerichtsbarkeit, MC 12. Die 
niedere Gerichtsbarkeit hat Gerichts- 
offiziere, die höhere Kriegsgerichtsräte als 
Untersuchungsführer und Vertreter der 
Anklage. 
Für die niedere Gerichtsbarkeit sind 
Standgerichte, für die höhere Kriegsge- 
richte die erkennenden Gerichte, für die 
Berufung Kriegsgerichte bzw Oberkriegs- 
gerichte, für die Revision gegen Urteile 
der Oberkriegsgerichte das Reichsmilitär- 
gericht. Der Instanzenzug für die niedere 
Gerichtsbarkeit ist mit dem Kriegsgericht 
beendigt, MC 18, 45, 47, 62, 65, 71. 
Das Standgericht besteht aus drei Offi- 
zieren, das Kriegsgericht aus einem bzw 
bei schwereren Fällen zwei Kriegsge- 
richtsräten und vier bzw drei Offizieren, 
das Oberkriegsgericht aus zwei Ober- 
kriegsgerichtsräten und fünf Offizieren, 
jeder Senat des Reichsmilitärgerichts aus 
einem juristischen Senatspräsidenten und 
drei oder zwei Reichsmilitärgerichtsräten 
und drei oder vier Offizieren. Die Ge-
	        
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