Erhard — Erhebung der Anklage.
&
rechte Bedeutung einsetzt“: Handbuch des
kursächsischen peinlichen Rechts, Leipzig 1782
(2. Aufl 1832), ist der für die dogmengeschichtliche
Entwickelung des Diebstahlsbegrifies wichtige
Commentarius de furti notione per leges consti-
tutas accuratius deflnienda, Leipzig 1806, hervor-
zuheben. Bogeng.
Erhebung der Anklage (nach C) s.
Anklage.
Erhebung der Anklage (MC). Anzei-
gen strafbarer Handlungen sowie Anträge
auf Strafverfolgung gegen Personen, die
der Militärstrafgerichtsbarkeit unterste-
hen, sind von Personen des Soldatenstan-
des auf dem Dienstwege anzubringen. Für
andere Personen sind die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes, C 156, maßgebend,
es genügt jedoch auch das Vorbringen bei
der vorgesetzten Dienstbehörde des Be-
schuldigten. Die Zivilbehörden haben die
bei ihnen angebrachten Anzeigen und An-
träge sofort an die vorgesetzte Dienstbe-
hörde des Beschuldigten abzugeben. Sie
haben bis zum Einschreiten des Gerichts-
herrn alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdun-
kelung der Sache zu verhüten, nötigen
Falles auch richterliche Untersuchungs-
handlungen herbeizuführen, die dann an
den Gerichtsherrn abzugeben sind. Wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß
eine aktive Militärperson eines nicht na-
türlichen Todes gestorben ist, oder wenn
der Leichnam einer unbekannten Militär-
person gefunden wird, so ist sofort der
nächsten Militärbehörde durch die bürger-
liche Anzeige zu erstatten. Die Beerdi-
gung darf nur auf Grund schriftlicher Ge-
nehmigung eines Kriegsgerichtsrates, im
Notfalle eines Amtsrichters, erfolgen.
Liegt dringender Verdacht vor, daß der
Tod eines anderen Menschen durch die
strafbare Handlung einer Militärperson
verursacht ist, so ist ebenfalls an die Mili-
tärbehörde Anzeige zu erstatten und die-
ser ev die Leichenöffnung zu überlassen,
MC 151, 153—155.
Der Gerichtsherr hat, sobald er von dem
Verdacht einer militärgerichtlich zu ver-
folgenden strafbaren Handlung Kenntnis
erhält, ein Ermittelungsverfahren zur Er-
forschung des Sachverhaltes anzuordnen,
bei einfach liegenden Sachen genügt die
Feststellung durch den Disziplinarvorge-
setzten, MC 156.
Gerichtsherren sind für die niedere Ge-
richtsbarkeit die Regiments-, Bezirks- und
selbständigen Bataillons- (Pionier-, Jä-
485
gerbataillon usw) Kommandeure, sowie
die Kommandanten von Berlin oder einer
kleineren Festung (in der Marine Kom-
mandeure einer Matrosen- oder Werftdivi-
sion). Gerichtsherren der höheren Ge-
richtsbarkeit sind in erster Instanz die Di-
visionskommandeure, der Gouverneur
(Kommandant) einer großen Festung so-
wie der Befehlshaber eines in Kriegs-(Be-
lagerungs-)Zustand erklärten Ortes
oder Distrikts, in zweiter Instanz die kom-
mandierenden Generale und Admirale.
Für die niedere Gerichtsbarkeit sind die
Gerichtsherren erster Instanz der höheren
Gerichtsbarkeit die Gerichtsherren zweiter
Instanz. Im Verordnungswege kann die
Gerichtsbarkeit eingeschränkt oder ausge-
dehnt, auch anderen Befehlshabern Ge-
richtsbarkeit verliehen werden, MC 19, 20,
22, 25, 31, 37.
Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt
sich nur auf Personen, die nicht Offiziers-
rang haben, und umfaßt die nur mit Arrest
bedrohten militärischen Vergehen und die
Übertretungen, außerdem eine Reihe in
MC 16 angeführte militärische und bür-
gerliche Vergehen, soweit nach dem Er-
messen des Gerichtsherrn keine höhere
Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wo-
chen oder Geldstrafe bis zu 150 M zu er-
warten ist. Alle anderen Fälle, namentlich
auch alle Fälle, in denen die Verhängung
einer Ehrenstrafe zu erwarten ist, gehören
zur höheren Gerichtsbarkeit, MC 12. Die
niedere Gerichtsbarkeit hat Gerichts-
offiziere, die höhere Kriegsgerichtsräte als
Untersuchungsführer und Vertreter der
Anklage.
Für die niedere Gerichtsbarkeit sind
Standgerichte, für die höhere Kriegsge-
richte die erkennenden Gerichte, für die
Berufung Kriegsgerichte bzw Oberkriegs-
gerichte, für die Revision gegen Urteile
der Oberkriegsgerichte das Reichsmilitär-
gericht. Der Instanzenzug für die niedere
Gerichtsbarkeit ist mit dem Kriegsgericht
beendigt, MC 18, 45, 47, 62, 65, 71.
Das Standgericht besteht aus drei Offi-
zieren, das Kriegsgericht aus einem bzw
bei schwereren Fällen zwei Kriegsge-
richtsräten und vier bzw drei Offizieren,
das Oberkriegsgericht aus zwei Ober-
kriegsgerichtsräten und fünf Offizieren,
jeder Senat des Reichsmilitärgerichts aus
einem juristischen Senatspräsidenten und
drei oder zwei Reichsmilitärgerichtsräten
und drei oder vier Offizieren. Die Ge-