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sagen, daß die höhere Gerichtsbarkeit alle
strafbaren Handlungen umfaßt, MC 17.
Weiterhin sind die Kriegsgerichte allge-
mein auch zuständig für die Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel
der Berufung gegen die Urteile der Stand-
gerichte, MC 62.
Die Kriegsgerichte im Felde und an
Bord heißen Feld- bzw Bordkriegsge-
richte, MC 64.
Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines
Kriegsgerichts gehören außerdem noch
der mit der Vertretung der Anklage be-
auftragte Kriegsgerichtsrat und ein Mili-
tärgerichtsschreiber (Kriegsgerichtssekre-
tär, Militärgerichtsassistent), MC 273,108.
Prüfung und Durchsicht der kriegsge-
richtlichen Akten geschieht bei dem kom-
mandierenden General bzw den ihm
gleichstehenden, mit Gerichtsherrlichkeit
ausgestatteten Befehlshabern durch einen,
Oberkriegsgerichtsrat, MC 113.
Die Oberkriegsgerichte bestehen aus
sieben Richtern und zwar aus zwei Ober-
kriegsgerichtsräten und fünf Offizieren,
MC 66, 67. Sie werden gebildet bei den
Generalkommandos bzw bei den entspre-
chenden Stellen, denen die Gerichtsherr-
lichkeit eines kommandierenden Generals
zusteht, MC 65 Abs 2. Auch hier ist für
die Berufung der Offizierrichter der Rang
des Angeklagten maßgebend, MC 67. Die
Verschiedenheiten der Zusammensetzung
des Gerichts, die durch die Verschieden-
heit in der Person des Angeklagten bei
den Kriegsgerichten bedingt werden, sind
entsprechend auf die Bildung des Ober-
kriegsgerichts übertragen, MC 69.
Die allgemeine Zuständigkeit der Ober-
kriegsgerichte erschöpft sich mit der
Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der Berufung gegen die erst-
instanzlichen Urteile der Kriegsgerichte,
MC 65 Abs 1.
Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines
Oberkriegsgerichts gehören außerdem
noch ein Anklagevertreter (richterlicher
Militärjustizbeamter) und ein Militärge-
richtsschreiber (Oberkriegsgerichtssekre-
tär), MC 273, 108.
Die Urteile der Oberkriegsgerichte sind
zur Prüfung und Durchsicht halbjährlich
an das Reichsmilitärgericht einzureichen,
MC 113.
Das Reichsmilitärgericht,” das aus-
schließlich Revisionsgericht und dessen,
Sitz Berlin ist (der für den Kriegsfall vom
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Erkennende Gerichte.
Kaiser bezüglich des ganzen Gerichts oder
bezüglich einzelner Senate verlegt werden
kann), stellt den obersten Gerichtshof in
militärgerichtlichen Angelegenheiten für
die gesamte bewaffnete Macht des Reichs
dar. Seine wesentliche Aufgabe ist die
Herbeiführung und Erhaltung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung durch gleich-
mäßige Auslegung und Anwendung der
Gesetze.
An der Spitze des Reichsmilitärgerichts
steht ein General oder Admiral mit dem
Range eines kommandierenden Generals,
der vom Kaiser zum Präsidenten ernannt
wird und dem die Leitung der Geschäfte
zusteht, der aber nicht an der Rechtspre-
chung teilnimmt. Er leistet beim Antritte
seines Amtes vor versammeltem Plenum
einen Eid. Auch seinen Stellvertreter —
der aber den Mitgliedern des RMGerichts
nicht entnommen werden darf — für
Fälle der Verhinderung ernennt der
Kaiser, MC 73—76. Das RMGericht ent-
scheidet in Senaten und zwar werden nach
der Geschäftsordnung 8 2 drei Senate ge-
bildet, welche die Bezeichnung I. Senat,
JI. Senat, III. (bayerischer) Senat führen.
Bezüglich Einrichtung des bayerischen
Senates ist ein besonderes Gesetz vom
9. März 1899, RGBI 135, ergangen.
Der Gliederung aller anderen Militär-
gerichte entsprechend bestehen die Senate
teils aus Juristen, teils aus Offizieren. Die
regelmäßige Zusammensetzung bringt zu
vier militärischen Richtern drei Juristen.
In den Fällen aber, in denen es sich bei
der Revision lediglich um die Verletzung
prozessualer Vorschriften, einer Vor-
schrift oder eines Rechtsgrundsatzes der
allgemeinen bürgerlichen Gesetze handelt,
beschließen und entscheiden die Senate in
der Besetzung mit vier juristischen und
drei militärischen Richtern, MC 84. Alle
drei Senate werden zur Plenarsitzung ver-
einigt, wenn ein Senat A. in einer Rechts-
frage von einer früheren Entscheidung a.
eines. anderen Senats, b. des Plenums, B.
in einer die Auslegung der bürgerlichen
Strafgesetze betreffenden Frage von einer
früheren Entscheidung a. der vereinigten
Strafsenate des Reichsgerichts, G 137
Abs 1, b. des Plenums desselben Gerichts,
G 137 Abs 2, abweichen will. Die Ent-
scheidung der Rechtsfrage durch das
Plenum ist in der zu entscheidenden
Sache bindend, MC 85. Zur Fassung der
Plenarentscheidungen ist die Teilnahme