Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erlöschen des Patentrechtes — Ermittelungsverfahren. 
teten Löschungsantrages zum Ausdruck 
gebracht werden wird. Die rechtliche 
Wirkung eines der Allgemeinheit gegen- 
über erklärten Verzichtes, welcher dem 
Patentamt nicht mitgeteilt wird, ist be- 
stritten. Legitimiert zum Verzicht ist nur 
der in der Patentrolle eingetragene Pa- 
tentinhaber, und zwar nur der geschäfts- 
fähige, bei mehreren Patentinhabern ist 
eine gemeinsame Erklärung aller erforder- 
lich. Der Zahlungsverzug führt zum Er- 
löschen des Patentes in Ansehung der Ge- 
bühren für das zweite Jahr und die folgen- 
den Jahre. Rechtzeitig ist die Gebühren- 
zahlung nur dann, wenn sie innerhalb der 
Nachfrist von zwölf Wochen nach der Fäl- 
ligkeit, P 8 Abs 3, und im Falle einer 
Stundung vor Ablauf der Stundungsfrist 
erfolgt. Ferner erlischt das Patent durch 
Zeitablauf: durch P 7 ist die Dauer des 
Patentes auf 15 Jahre festgesetzt, der Lauf 
dieser Zeit beginnt mit dem auf die An- 
meldung der Erfindung folgenden Tage. 
Das Zusatzpatent erlischt gleichzeitig mit 
dem Hauptpatent wegen Ablaufs der 
Schutzfrist, welche für beide Patente eine 
einheitliche ist; ebenso erlischt es mit dem 
Hauptpatent infolge Nichtzahlung der Ge- 
bühren. Inwieweit ein Verzicht das Zu- 
satzpatent berührt, ist quaestio facti. 
Schließlich sind noch Endigungsgründe 
des Patentes die Erklärung der Nichtig- 
keit, sowie die Zurücknahme. Wegen die- 
ser Endigungsgründe wird auf das Stich- 
wort ,„Wiederaufhebung des Patent- 
schutzes ‘“ hier verwiesen. Das Er- 
löschen des dem deutschen Patente ent- 
sprechenden Auslandspatentes beeinflußt 
die Rechte aus dem deutschen Patente 
nicht; in dieser Beziehung kommt Art 4b 
des sog Unionsvertrages (s. d.) in Be- 
tracht. 
Die Wirkung des Erlöschens des Pa- 
tentes ist die Aufhebung des Rechtes am 
Patent. Eine rückwirkende Kraft hat nur 
die Nichtigkeitserklärung, die anderen En- 
digungsgründe nicht. Das Erlöschen des 
Patents wird vom Patentamt in der Rolle 
vermerkt und im Reichsanzeiger bekannt- 
gemacht, P 19. Auch nach Erlöschen des 
Patents können wegen vorher begange- 
ner Patentverletzungen Schadensersatzan- 
sprüche, sowie Strafansprüche noch ver- 
folgt werden, auch ist die Fortsetzung 
einer begonnenen Verfolgung zulässig ; die 
während des Bestehens des Patents ent- 
standenen Ansprüche werden also durch 
  
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das Erlöschen des Patents nicht berührt. 
Die Wirkung des Erlöschens eines Pa- 
tents auf erteilte Lizenzen richtet sich nach 
den Umständen des einzelnen Falles. 
Ostorrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 
08, 114f; Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 349 ff; 
Aliteid Kommentar zu den Gesetzen über das gewerbliche 
Urheberrecht, 04, zu P ?—9; desgleichen Rob olski Das 
Patentgesetz, 9. Aufl, 08, 57f; Kent Das Patentgese 
06, 714, 7ı8ff u. 729 ff und die übrigen bei dem Stichwo 
Patentrecht aufgeführten Kommentare z. P 7—9. 
Otto Krüger. 
Ermächtigung s. Antrag, Strafantrag, 
Zustimmung. 
Ermittelungen nach C s. Anzeige, 
Staatsanwaltschaft, Vorverfahren, Vor- 
untersuchung. 
Ermittelungsverfahren (MC). Das 
E(rmittelungs)v(erfahren) umfaßt die- 
jenige Tätigkeit, die im militärstraf- 
gerichtlichen Verfahren zu entfalten ist, 
um Schuld bzw Nichtschuld des Ver- 
folgten festzustellen und die Grund- 
lage für die Entscheidung zu schaffen, 
ob der Verfolgte anzuklagen oder außer 
Verfolgung zu setzen ist. Im Regel- 
falle wird das Ev durch den zustän- 
digen Gerichtsherrn auf Grund des ihm 
als höherem Befehlshaber vom militäri- 
schen Vorgesetzten des zu Verfolgenden 
vorgelegten Tatberichtes oder einer bei 
ihm eingegangenen Anzeige oder aus 
Veranlassung einer ihm auf anderem 
Wege von dem Verdacht einer militärge- 
richtlich zu verfolgenden strafbaren Hand- 
lung gewordenen Kenntnis angeordnet 
und in den Angelegenheiten der niederen 
Gerichtsbarkeit ein Gerichtsoffizier, in 
denen der höheren ein Kriegsgerichtsrat 
mit den Ermittelungen beauftragt, 
MC 151ff. Im Ausnahmefalle kann das 
Ev — und zwar bei einfach liegenden 
Sachen — auf die Feststellungen durch 
den Disziplinarvorgesetzten beschränkt 
werden, MC 156. Auch im Felde und an 
Bord läßt sich von einem schriftlichen Ev 
Abstand nehmen. Und wird ein solches 
doch für nötig erachtet, soll es tunlichst 
eingeschränkt und beschleunigt werden, 
MC 170. 
Wegen der Zuständigkeit des Gerichts- 
herrn zur Strafverfolgung vgl unter „Ge- 
richtsherr“. Erkennt der Gerichtsherr 
seine Unzuständigkeit, so gibt er die 
Sache an die zuständige Stelle ab. Die 
Anordnung und Fortsetzung des Ev kann 
übrigens auch auf Anweisung des höheren 
Gerichtsherrn erfolgen, MC 24. 
Lehnt der Gerichtsherr die Anordnung 
des Ev ab, so hat dies in begründeter
	        
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