Ermittelungsverfahren — Erotomanie.
bzw Sachverständige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung ver-
hindert oder sein Erscheinen wegen
großer Entfernung besonders erschwert
sein wird, MC 195. — Um das im Ev
aufgenommene Protokoll für die ev
Vorlesung in der Hauptverhandlung ge-
eignet zu machen, ist dem Angeklagten
nach Möglichkeit die Anwesenheit bei
der Untersuchungshandlung zu gestat-
ten oder ihm und den anderen zur An-
wesenheit Berechtigten wenigstens Nach-
richt von dem Termin zu geben,
MC 165, 305 Abs 2. — In dem be-
sonderen Verfahren gegen Abwesende
(Fahnenflüchtige) ist die Beeidigung von
Zeugen und Sachverständigen zur Siche-
rung des Beweises vorgeschrieben.
MC 357.
Das Ev ist nur so weit auszudehnen, als
erforderlich, um eine Entscheidung dar-
über zu begründen, ob Anklage zu er-
heben oder die strafgerichtliche Verfol-
gung einzustellen sei, MC 168. Erachtet
der Untersuchungsführer nach der
Schlußvernehmung des Beschuldigten das
Ev für abgeschlossen, so hat er unter Vor-
legung der Akten dem Gerichtsherrn über
das Ergebnis mündlich oder schriftlich
Vortrag zu erstatten und den von ihm ge-
stellten Antrag zu den Akten zu bringen,
MC 243. Erscheint dem Gerichtsherrn
das Ergebnis nicht ausreichend, um eine
Entscheidung treffen zu können, so ist er
in der Lage, die Vervollständigung des Ev
anzuordnen, MC 244. Entscheidet sich
der Gerichtsherr für Einstellung des Ver-
fahrens, so ist der Beschuldigte hiervon
in Kenntnis zu setzen (Zustellung der Ein-
stellungsverfügung), sofern er im Laufe
des Ev unter der Anschuldigung einer be-
stimmten strafbarei Handlung verant-
wortlich vernommen oder gegen ihn ein
Steckbrief veröffentlicht worden war. In
allen Fällen der Einstellung ist auch der-
jenige, welcher die Strafverfolgung bean-
tragt hat, unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. Ist er zugleich der Verletzte,
so stehen dieselben Wege offen wie bei
Ablehnung der Anordnung des Ev (s.
oben), MC 246 ff.
Nach endgültigem Abschluß des Ev
kann sich der Beschuldigte des Beistandes
eines Verteidigers vor den Gerichten
höherer Gerichtsbarkeit bedienen,
MC 337.
Kommentare z. MC: v. Koppmann, 00, Hers-
Ernst, 05, Pochwell, 99, lsner. vGronow-
495
Sohl, 06, geidene inner, 00, Selle, 00, Stong .
lein, 9,8 turm-Walde, ’00, Weiffenbach, 0 ,
Weigel 1 ‚99; Weiftenbsch Einführung in die MC,
8. A ; Koch Einführung in die MC, 8. Aufl, 02.
Elsner v. (ronow.
Erneuerungsfonds s. Bilanz.
Erneuerungsscheine s. Schuldver-
schreibungen, Wertpapiere.
Ernstlichkeit, Mangel der — s.
Rechtsgeschäfte.
Eroberung (VölkerR) ist ein originä-
rer Erwerbsgrund; über Staatennachfolge
s.d.
Eröffnung des Konkurses (s. d.).
Eröffnungsbeschluß s. Anklage, Pro-
zeßvoraussetzungen, Voruntersuchung.
Erotomanie (Liebeswahnsinn) ist eine
Form des in der echten Paranoia (Ver-
rücktheit) zur Beobachtung gelangenden
Deutungswahnes und somit ein Symptom
einer Psychose, nicht etwa diese selber.
Sie gehört in die gleiche Kategorie wie die
Pyromanie (Brandstiftungstrieb), Klepto-
manie (Stehlsucht), Aidoiomanie (Wollust-
trieb) usw, die alle als Störungen des
Trieblebens nach nur einer einzigen Rich-
tung hin gelten und partielle Seelenstö-
rungen bei sonst intakter Geistesverfas-
sung vorstellen sollten. Nach Marc sollte
der Wollusttrieb z. B. als Nymphomanie
bei Weibern, bei Männern als Satyriasis
auftreten können; auf der anderen Seite
wieder wird er von Marc als der Eroto-
manie ähnlich aufgefaßt. Diese Mono-
manien, zu denen man sogar eine „Mord-
monomanie‘ zählte, sind jedoch als solche
isolierte Seelenstörungen absolut und wis-
senschaftlich unhaltbar; sie haben eben-
sowenig Anspruch auf Geltung wie die
Annahme verschiedener selbständiger und
getrennter Seelenvermögen in der Psycho-
logie. Die triebartigen gefährlichen Hand-
lungen, die man als Monomanien bezeich-
nen wollte, sind alle nur Zeichen allge-
meiner psychischer Erkrankungen, vor-
nehmlich epileptischer Zustände bzw
deren Äquivalente. Bei Hysterie, chroni-
schem Alkoholismus, chronischer Para-
noia u. ä. m. äußern sie sich gleichfalls.
Die Terminologie „Monomanie‘“ ist als
überflüssig und bedenklich heute auch all-
gemein verworfen. Mendel Leitfaden
der Psychiatrie 44 sagt hierüber: „Die
Kleptomanie, Pyromonomanie, die Mord-
monomanie sind entweder keine Mono-
manien, indem die verbrecherischen Nei-
Bungen als Teilerscheinungen einer Psy-
ose auftreten, welche von sehr verschie-
dener Form sein kann, oder die angeb-