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lichen Monomanen sind als Verbrecher zu
bezeichnen!“ Das gleiche gilt von der
Erotomanie. Sie zeigt sich als Perversität
des Geschlechtstriebes auch bei der Ge-
hirnerweichung (Paralyse) im Beginn, bei
Blödsinn, bei psychischen Exaltationszu-
ständen u. ä. m. und äußert sich bisweilen
hier unter Erlöschen des Schamgefühls in
tierisch-roher Art.
Casper-Liman Gerichti Med (9. Aufi von Schmidt-
mann) 8 162. Cohn.
Erpressung (StrafR) verübt, wer einen
anderen durch Willenszwang nötigt, um
einen Vermögensvorteil zu erlangen, S
253. Die E hat demnach die Richtung
gegen:
1. den freien Willen, indem ein anderer
genötigt wird, und zwar durch Gewalt
oder durch Drohung; — diese Nöfi-
gung führt hier in der Richtung auf
eine Handlung, Duldung oder Unter-
lassung des anderen. Die als Mit-
tel zur E verwendete Nötigungshand-
lung ist entweder an sich unerlaubt,
z. B. Festhalten, Einsperren, Schlagen des
andern, oder aber an sich erlaubt, nur im
vorliegenden Falle unlauter, d. h. gerade
von dem Erpressenden zum Zwecke des
Beugezwanges verwendet, ohne daß ihm
ein Recht hierzu zustände, z. B. die Chan-
tage (d.h. Bedrohung mit der Strafanzeige
seitens eines Unbeteiligten, um ein
Schweigegeld zu erhalten), Erzwingung
von Schmiergeldern seitens den Auftrag
oder die Bestellung vermittelnder Ange-
stellter, das Inaussichtstellen einer Be-
sprechung in der Öffentlichkeit (durch die
Revolverpresse). Siehe namentlich Frank
Kommentar 410ff, anders RG 21 114,
26 353, 36 15.
2. Das Vermögen, um durch die E eine
solche Handlung zu erzwingen, welche
eine Verringerung des Vermögens des an-
dern zugunsten des Erpressenden oder des
Dritten herbeiführt. Die Verringerung ist
für die Vollendung nicht wesentlich.
Räuberische Erpressung, S 254, 255. p.
error s. Irrtum.
Errungenschaftsgemeinschaft. Die
E(rrungenschafts)g(emeinschaft) ist ein
System des ehelichen Güterrechtes, wel-
ches zahlreichen deutschen Partikular-
rechten zugrunde lag und welches in die-
sen einzelnen Partikularrechten eine ver-
schiedene Regelung fand. Zwei Haupt-
formen können unterschieden werden:
Nach der einen bildet der von einem Ehe-
Erotomanie — Errungenschaftsgemeinschaft.
gatten gemachte, unter den Begriff der
Errungenschaft fallende Erwerb schon
während bestehender Ehe einen beson-
deren Vermögensinbegriff (System der
sog reinen Eg), nach der anderen wird erst
bei Beendigung des Güterstandes ermit-
tel, ob nach Abzug des beiderseitigen
Einbringens und der der Gemeinschaft zur
Last fallenden Verbindlichkeiten eine Er-
rungenschaft vorhanden ist, und ein
etwaiger Überschuß wird alsdann unter
die Ehegatten verteilt. Auch der Begriff
der Errungenschaft ist in den einzelnen
Partikularrechten ein verschiedener: zum
Teil wird unter der Errungenschaft nur
das durch gemeinschaftliche Tätigkeit
beider Ehegatten Erworbene verstanden,
zum Teil überhaupt die Mehrung der bei-
derseitigen Vermögen während der Dauer
der Ehe.
Das B regelt das System der Eg als ver-
tragsmäßiges Güterrecht im sechsten Titel
des ersten Abschnittes des vierten Buches
(8$ 1519—1548). Für den Ehevertrag
selbst sind die allgemeinen Vorschriften
über Eheverträge, B 1432 ff, maßgebend.
Das Wesen der Errungenschaft besteht
darin, daß alles, was die Ehegatten wäh-
rend der Ehe durch ihre Tätigkeit oder als
Ertrag ihres eingebrachten Vermögens er-
werben, gemeinsam wird, daß anderer-
seits auch das gleiche hinsichtlich der für
diesen Erwerb erforderlichen Ausgaben
und hinsichtlich der ehelichen Lasten gilt.
Demgemäß bildet der in die Gemeinschaft
fallende Erwerb schon während des Be-
stehens der Gemeinschaft einen besonde-
ren Vermögensinbegriff, neben dem Ge-
samtgute in diesem Sinne bestehen als
Einhandsgüter das eingebrachte Gut (Son-
dergut) jedes der Ehegatten und das Vor-
behaltsgut der Ehefrau; ein Vorbehalts-
gut des Mannes ist ausgeschlossen. Nach
B 1519 Abs 1 umfaßt das Gesamtgut alles,
was der Mann oder die Frau während der
Eg erwirbt; im Zweifel spricht bei allem
vorhandenen Vermögen eine Vermutung
für die Gesamtgutsgemeinschaft, B 1527.
Grundsätzlich ist die Eg eine Abart des ge-
setzlichen Güterstandes, in Abweichung
von diesem läßt sie aber eine Gemein-
schaft zwischen den Ehegatten hinsicht-
lich der Errungenschaft entstehen und nä-
hert sich insofern dem System der alige-
meinen Gütergemeinschaft.e. Demgemäß
finden nach B 1519 Abs 2 durchweg die
für die allgemeine Gütergemeinschaft gel-