Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

496 
lichen Monomanen sind als Verbrecher zu 
bezeichnen!“ Das gleiche gilt von der 
Erotomanie. Sie zeigt sich als Perversität 
des Geschlechtstriebes auch bei der Ge- 
hirnerweichung (Paralyse) im Beginn, bei 
Blödsinn, bei psychischen Exaltationszu- 
ständen u. ä. m. und äußert sich bisweilen 
hier unter Erlöschen des Schamgefühls in 
tierisch-roher Art. 
Casper-Liman Gerichti Med (9. Aufi von Schmidt- 
mann) 8 162. Cohn. 
Erpressung (StrafR) verübt, wer einen 
anderen durch Willenszwang nötigt, um 
einen Vermögensvorteil zu erlangen, S 
253. Die E hat demnach die Richtung 
gegen: 
1. den freien Willen, indem ein anderer 
genötigt wird, und zwar durch Gewalt 
oder durch Drohung; — diese Nöfi- 
gung führt hier in der Richtung auf 
eine Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung des anderen. Die als Mit- 
tel zur E verwendete Nötigungshand- 
lung ist entweder an sich unerlaubt, 
z. B. Festhalten, Einsperren, Schlagen des 
andern, oder aber an sich erlaubt, nur im 
vorliegenden Falle unlauter, d. h. gerade 
von dem Erpressenden zum Zwecke des 
Beugezwanges verwendet, ohne daß ihm 
ein Recht hierzu zustände, z. B. die Chan- 
tage (d.h. Bedrohung mit der Strafanzeige 
seitens eines Unbeteiligten, um ein 
Schweigegeld zu erhalten), Erzwingung 
von Schmiergeldern seitens den Auftrag 
oder die Bestellung vermittelnder Ange- 
stellter, das Inaussichtstellen einer Be- 
sprechung in der Öffentlichkeit (durch die 
Revolverpresse). Siehe namentlich Frank 
Kommentar 410ff, anders RG 21 114, 
26 353, 36 15. 
2. Das Vermögen, um durch die E eine 
solche Handlung zu erzwingen, welche 
eine Verringerung des Vermögens des an- 
dern zugunsten des Erpressenden oder des 
Dritten herbeiführt. Die Verringerung ist 
für die Vollendung nicht wesentlich. 
Räuberische Erpressung, S 254, 255. p. 
error s. Irrtum. 
Errungenschaftsgemeinschaft. Die 
E(rrungenschafts)g(emeinschaft) ist ein 
System des ehelichen Güterrechtes, wel- 
ches zahlreichen deutschen Partikular- 
rechten zugrunde lag und welches in die- 
sen einzelnen Partikularrechten eine ver- 
schiedene Regelung fand. Zwei Haupt- 
formen können unterschieden werden: 
Nach der einen bildet der von einem Ehe- 
  
Erotomanie — Errungenschaftsgemeinschaft. 
gatten gemachte, unter den Begriff der 
Errungenschaft fallende Erwerb schon 
während bestehender Ehe einen beson- 
deren Vermögensinbegriff (System der 
sog reinen Eg), nach der anderen wird erst 
bei Beendigung des Güterstandes ermit- 
tel, ob nach Abzug des beiderseitigen 
Einbringens und der der Gemeinschaft zur 
Last fallenden Verbindlichkeiten eine Er- 
rungenschaft vorhanden ist, und ein 
etwaiger Überschuß wird alsdann unter 
die Ehegatten verteilt. Auch der Begriff 
der Errungenschaft ist in den einzelnen 
Partikularrechten ein verschiedener: zum 
Teil wird unter der Errungenschaft nur 
das durch gemeinschaftliche Tätigkeit 
beider Ehegatten Erworbene verstanden, 
zum Teil überhaupt die Mehrung der bei- 
derseitigen Vermögen während der Dauer 
der Ehe. 
Das B regelt das System der Eg als ver- 
tragsmäßiges Güterrecht im sechsten Titel 
des ersten Abschnittes des vierten Buches 
(8$ 1519—1548). Für den Ehevertrag 
selbst sind die allgemeinen Vorschriften 
über Eheverträge, B 1432 ff, maßgebend. 
Das Wesen der Errungenschaft besteht 
darin, daß alles, was die Ehegatten wäh- 
rend der Ehe durch ihre Tätigkeit oder als 
Ertrag ihres eingebrachten Vermögens er- 
werben, gemeinsam wird, daß anderer- 
seits auch das gleiche hinsichtlich der für 
diesen Erwerb erforderlichen Ausgaben 
und hinsichtlich der ehelichen Lasten gilt. 
Demgemäß bildet der in die Gemeinschaft 
fallende Erwerb schon während des Be- 
stehens der Gemeinschaft einen besonde- 
ren Vermögensinbegriff, neben dem Ge- 
samtgute in diesem Sinne bestehen als 
Einhandsgüter das eingebrachte Gut (Son- 
dergut) jedes der Ehegatten und das Vor- 
behaltsgut der Ehefrau; ein Vorbehalts- 
gut des Mannes ist ausgeschlossen. Nach 
B 1519 Abs 1 umfaßt das Gesamtgut alles, 
was der Mann oder die Frau während der 
Eg erwirbt; im Zweifel spricht bei allem 
vorhandenen Vermögen eine Vermutung 
für die Gesamtgutsgemeinschaft, B 1527. 
Grundsätzlich ist die Eg eine Abart des ge- 
setzlichen Güterstandes, in Abweichung 
von diesem läßt sie aber eine Gemein- 
schaft zwischen den Ehegatten hinsicht- 
lich der Errungenschaft entstehen und nä- 
hert sich insofern dem System der alige- 
meinen Gütergemeinschaft.e. Demgemäß 
finden nach B 1519 Abs 2 durchweg die 
für die allgemeine Gütergemeinschaft gel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.