Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Errungenschaftsgemeinschaft. 
tenden Vorschriften auf das Gesamtgut 
Anwendung, für das eingebrachte Gut 
kommen dagegen Vorschriften der Ver- 
waltungsgemeinschaft zur Geltung. So- 
mit hat der Ehemann hinsichtlich des Ge- 
samtgutes dieselben Verwaltungsrechte 
wie bei der allgemeinen Gütergemein- 
schaft. Der eheliche Aufwand fällt dem 
Gesamtgute zur Last, B 1529 Abs 1, dieses 
trägt auch die Lasten des eingebrachten 
Gutes beider Ehegatten und haftet an- 
drerseits für die Verbindlichkeiten des 
Mannes und für bestimmte Verbindlich- 
keiten der Frau, welche unter den Begriff 
der Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen. 
Für Verbindlichkeiten der Frau der letzte- 
ren Art besteht auch eine gesamtschuld- 
nerische Haftung des Mannes, welche mit 
der Beendigung der Eg erlischt, wenn die 
Verbindlichkeiten im Verhältnisse der 
Ehegatten zueinander nicht dem Gesamt- 
gute zur Last fallen, B 1530 Abs 2. Zu 
den Gesamtgutsverbindlichkeiten gehören 
die Verbindlichkeiten des Mannes aus- 
nahmslos, die Verbindlichkeiten der Frau 
nur in den Fällen von B 1531— 1534. Ab- 
weichend von den Vorschriften über die 
allgemeine Gütergemeinschaft fallen hier- 
unter nicht die vor Eintritt der Eg bereits 
entstandenen Verbindlichkeiten der Frau, 
sowie die Verbindlichkeiten aus einer 
von ihr begangenen unerlaubten Hand- 
lung. Die Verbindlichkeiten der Frau, 
welche nicht zu den Gesamtgutsver- 
bindlichkeiten gehören, belasten nur die 
Einhandsgüter. Im Verhältnis der Ehe- 
gatten zueinander fallen gewisse Gesamt- 
gutsverbindlichkeiten gemäß B 1535 dem- 
jenigen Ehegatten, auf dessen Vermögen 
sich die Schuld bezieht, zur Last, während 
nach B 1536 eine Reihe anderer Gesamt- 
gutsverbindlichkeiten dem Manne zur Last 
fällt. 
Unter den Begriff des eingebrachten 
Gutes eines Ehegatten fällt das, was ihm 
bei dem Eintritt der Errungenschaft ge- 
hört, B 1520, was er von Todes wegen 
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb- 
recht, durch Schenkung oder als Ausstat- 
tung erwirbt mit Ausnahme des den Um- 
ständen nach zu den Einkünften zu rech- 
nenden Erwerbes, B 1521. Ferner gehö- 
ren nach B 1522 zu dem eingebrachten 
Gute eines Ehegatten Gegenstände, 
welche nicht durch Rechtsgeschäft über- 
tragen werden können (z. B. Lehen, 
Fideikommißgüter , höchstpersönliche 
Posener Bechtslexikon I. 
  
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Rechte), sowie Rechte, die mit seinem 
Tode erlöschen (z. B. Nießbrauch einer 
Leibrente) oder deren Erwerb durch den 
Tod eines der Ehegatten bedingt ist (z.B. 
Anspruch aus einer Lebensversicherung). 
Die Ehegatten sind befugt, Vermögens- 
rechte durch Ehevertrag für eingebrachtes 
Gut zu erklären, B 1523. Schließlich ge- 
hört zu dem eingebrachten Gut eines Ehe- 
gatten nach B 1524 dasjenige, was er auf 
Grund eines zu seinem eingebrachten 
Gute gehörenden Rechtes oder als Ersatz 
für die Zerstörung, Beschädigung oder 
Entziehung eines zum eingebrachten Gute 
gehörenden Gegenstandes oder durch ein 
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das 
eingebrachte Gut bezieht; ausgenommen 
ist indessen der Erwerb aus dem Betriebe 
eines Erwerbsgeschäftes. Das einge- 
brachte Gut des Mannes verbleibt sein 
freies Eigentum, die Nutzungen fallen 
aber in das Gesamtgut, B 1525. Bei dem 
eingebrachten Gut der Frau hat der Mann 
dieselbe Rechtsstellung wie bei dem ein- 
gebrachten Gut nach dem System des ge- 
setzliichen Güterstandes, die Nutzungen 
fallen aber auch hier in das Gesamtgut. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau fin- 
den insbesondere die Vorschriften von 
B 1373 — 1383 und 1390 — 1417 ent- 
sprechende Anwendung, B 1525 Abs 2. 
Nach Z 739 ist bei dem Güterstande der 
Eg die Zwangsvollstreckung in das ein- 
gebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, 
wenn die Ehefrau zu der Leistung und der 
Ehemann zur Duldung der Zwangsvoll- 
streckung in das eingebrachte Gut verur- 
teilt ist; betreibt die Ehefrau selbständig 
ein Erwerbsgeschäft, so genügt regelmä- 
Big ein gegen die Ehefrau ergangenes Ur- 
teil auch zur Zwangsvollstreckung in das 
eingebrachte Gut, Z 741. 
Vorbehaltsgut kann nur die Frau haben. 
Nach B 1526 ist Vorbehaltsgut das, was 
durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut er- 
klärt ist, ferner was die Frau durch Erb- 
folge, durch Vermächtnis oder als Pflicht- 
teil erwirbt oder was ihr unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zugewen- 
det wird, wenn der Erblasser durch letzt- 
willige Verfügung, der Dritte bei der Zu- 
wendung bestimmt hat, daß der Erwerb 
Vorbehaltsgut sein soll, schließlich was 
die Frau auf Grund eines zu ihrem Vor- 
behaltsgute gehörenden Rechtes oder als 
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung 
oder Entziehung eines zu dem Vorbehalts- 
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