Errungenschaftsgemeinschaft.
tenden Vorschriften auf das Gesamtgut
Anwendung, für das eingebrachte Gut
kommen dagegen Vorschriften der Ver-
waltungsgemeinschaft zur Geltung. So-
mit hat der Ehemann hinsichtlich des Ge-
samtgutes dieselben Verwaltungsrechte
wie bei der allgemeinen Gütergemein-
schaft. Der eheliche Aufwand fällt dem
Gesamtgute zur Last, B 1529 Abs 1, dieses
trägt auch die Lasten des eingebrachten
Gutes beider Ehegatten und haftet an-
drerseits für die Verbindlichkeiten des
Mannes und für bestimmte Verbindlich-
keiten der Frau, welche unter den Begriff
der Gesamtgutsverbindlichkeiten fallen.
Für Verbindlichkeiten der Frau der letzte-
ren Art besteht auch eine gesamtschuld-
nerische Haftung des Mannes, welche mit
der Beendigung der Eg erlischt, wenn die
Verbindlichkeiten im Verhältnisse der
Ehegatten zueinander nicht dem Gesamt-
gute zur Last fallen, B 1530 Abs 2. Zu
den Gesamtgutsverbindlichkeiten gehören
die Verbindlichkeiten des Mannes aus-
nahmslos, die Verbindlichkeiten der Frau
nur in den Fällen von B 1531— 1534. Ab-
weichend von den Vorschriften über die
allgemeine Gütergemeinschaft fallen hier-
unter nicht die vor Eintritt der Eg bereits
entstandenen Verbindlichkeiten der Frau,
sowie die Verbindlichkeiten aus einer
von ihr begangenen unerlaubten Hand-
lung. Die Verbindlichkeiten der Frau,
welche nicht zu den Gesamtgutsver-
bindlichkeiten gehören, belasten nur die
Einhandsgüter. Im Verhältnis der Ehe-
gatten zueinander fallen gewisse Gesamt-
gutsverbindlichkeiten gemäß B 1535 dem-
jenigen Ehegatten, auf dessen Vermögen
sich die Schuld bezieht, zur Last, während
nach B 1536 eine Reihe anderer Gesamt-
gutsverbindlichkeiten dem Manne zur Last
fällt.
Unter den Begriff des eingebrachten
Gutes eines Ehegatten fällt das, was ihm
bei dem Eintritt der Errungenschaft ge-
hört, B 1520, was er von Todes wegen
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb-
recht, durch Schenkung oder als Ausstat-
tung erwirbt mit Ausnahme des den Um-
ständen nach zu den Einkünften zu rech-
nenden Erwerbes, B 1521. Ferner gehö-
ren nach B 1522 zu dem eingebrachten
Gute eines Ehegatten Gegenstände,
welche nicht durch Rechtsgeschäft über-
tragen werden können (z. B. Lehen,
Fideikommißgüter , höchstpersönliche
Posener Bechtslexikon I.
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Rechte), sowie Rechte, die mit seinem
Tode erlöschen (z. B. Nießbrauch einer
Leibrente) oder deren Erwerb durch den
Tod eines der Ehegatten bedingt ist (z.B.
Anspruch aus einer Lebensversicherung).
Die Ehegatten sind befugt, Vermögens-
rechte durch Ehevertrag für eingebrachtes
Gut zu erklären, B 1523. Schließlich ge-
hört zu dem eingebrachten Gut eines Ehe-
gatten nach B 1524 dasjenige, was er auf
Grund eines zu seinem eingebrachten
Gute gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zum eingebrachten Gute
gehörenden Gegenstandes oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
eingebrachte Gut bezieht; ausgenommen
ist indessen der Erwerb aus dem Betriebe
eines Erwerbsgeschäftes. Das einge-
brachte Gut des Mannes verbleibt sein
freies Eigentum, die Nutzungen fallen
aber in das Gesamtgut, B 1525. Bei dem
eingebrachten Gut der Frau hat der Mann
dieselbe Rechtsstellung wie bei dem ein-
gebrachten Gut nach dem System des ge-
setzliichen Güterstandes, die Nutzungen
fallen aber auch hier in das Gesamtgut.
Auf das eingebrachte Gut der Frau fin-
den insbesondere die Vorschriften von
B 1373 — 1383 und 1390 — 1417 ent-
sprechende Anwendung, B 1525 Abs 2.
Nach Z 739 ist bei dem Güterstande der
Eg die Zwangsvollstreckung in das ein-
gebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig,
wenn die Ehefrau zu der Leistung und der
Ehemann zur Duldung der Zwangsvoll-
streckung in das eingebrachte Gut verur-
teilt ist; betreibt die Ehefrau selbständig
ein Erwerbsgeschäft, so genügt regelmä-
Big ein gegen die Ehefrau ergangenes Ur-
teil auch zur Zwangsvollstreckung in das
eingebrachte Gut, Z 741.
Vorbehaltsgut kann nur die Frau haben.
Nach B 1526 ist Vorbehaltsgut das, was
durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut er-
klärt ist, ferner was die Frau durch Erb-
folge, durch Vermächtnis oder als Pflicht-
teil erwirbt oder was ihr unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zugewen-
det wird, wenn der Erblasser durch letzt-
willige Verfügung, der Dritte bei der Zu-
wendung bestimmt hat, daß der Erwerb
Vorbehaltsgut sein soll, schließlich was
die Frau auf Grund eines zu ihrem Vor-
behaltsgute gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Vorbehalts-
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