Errungenschaftsgemeinschaft — Erstickung.
schen Reichs und Preußens 4 (4. Aufl 07) 227 $ 68;
Planck Kommentar zum B 4 (8. Aufl 06) 847 ff und die
anderen zum B erschienenen Kommentare z. B 1519-1548.
Otto Krüger.
Ersatzbefugnis s. Alternativobliga-
tion, Wahlschuld.
Ersatzerbe s. testamentum; nach
B 2096 ist E derjenige, welcher für den
Fall des Wegfalls eines eingesetzten Er-
ben Erbe sein soll; vgl auch B 2097— 2099.
Ersatzpflicht s. Wildschaden.
Erschießung ist die Form der Tötung,
welche durch Pistole, Revolver oder Ge-
wehr hervorgerufen wird. Der Selbst-
mörder bevorzugt selbstverständlich die
kurzen Waffen, ausgenommen der Soldat
und Jäger; Herz und Kopf, insbesondere
Schläfe, Stirn, Mund, Kinn sind typische
Stellen des Einschusses. Der aus unmit-
telbarer Nähe abgegebene Schuß verur-
sacht Verbrennungen des ev durchbohr-
ten Kleiderstoffes, Platzwunden der Hatt,
Schwärzungen durch Pulver. Wichtig zur
Beurteilung, woher der Schuß erfolgte, ist
die Richtung des Schußkanals. Da der
Tod keineswegs immer nach dem ersten
Schuß erfolgt, schließen mehrfache Schuß-
wunden den Rückschluß auf Selbstmord
nicht aus, Sachs.
Ersitzung ist originärer Eigentums-
erwerb an Mobilien durch Zeitablauf.
Über römisches Recht s. usucapio.
I. Erfordernisse der Ersitzung: wer
eine bewegliche Sache zehn Jahre im
Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum,
ausgenommen, wenn der Erwerber beim
Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem
Glauben ist, oder wenn er später erfährt,
daß ihm das Eigentum nicht zusteht (mala
fides superveniens nocet). — Hat jemand
eine Sache am Anfange und am Ende
eines Zeitraumes im Eigenbesitze gehabt,
so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz
auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
II. Die Ersitzung kann nicht beginnen
und, falls sie begonnen hat, nicht fortge-
setzt werden, solange die Verjährung des
Eigentumsanspruches gehemmt ist oder
ihrer Vollendung Hemmungsgründe ent-
gegenstehen. — Die Ersitzung wird durch
den Verlust des Eigenbesitzes unter-
brochen ; die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den
Eigenbesitz ohne Willen verloren und ihn
binnen Jahresfrist oder mittelst einer in
dieser Frist erhobenen Klage wieder-
erlangt hat. Die Ersitzung wird ferner :
Eigentums-
unterbrochen, wenn der
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anspruch gegen den Eigenbesitzer (oder
im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes:
gegen den Besitzer) gerichtlich geltend
gemacht wird; die Unterbrechung tritt
jedoch nur zugunsten desjenigen ein, der
sie herbeiführt. Wird die Ersitzung unter-
brochen, so kommt die bis zur Unter-
brechung verstrichene Zeit nicht in Be-
tracht;; eine neue Ersitzung kann erst nach
der Beendigung der Unterbrechung be-
ginnen.
III. accessio possessionis: gelangt die
Sache durch Rechtsnachfolge in den Ei-
genbesitz eines Dritten, so kommt die
während des Besitzes des Rechtsvorgän-
gers verstrichene Ersitzungszeit dem Drit-
ten zustatten; dasselbe gilt zugunsten des
Erben bezüglich der Ersitzungszeit, die
zugunsten eines Erbschaftsbesitzers ver-
strichen ist.
IV. Untergang der Rechte Dritter: mit
dem Erwerbe des Eigentumes durch Er-
sitzung erlöschen die an der Sache vor
dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrün-
deten Rechte Dritter, es sei denn, daß der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Ei-
genbesitzes in Ansehung dieser Rechte
nicht in gutem Glauben ist oder ihr Be-
stehen später erfährt.
Erstickung bedeutet forensisch den
durch äußeren Verschluß der Atmungs-
wege erfolgten Tod eines Menschen. Dem-
nach ist das Erhängen, Erdrosseln, Er-
würgen auch zu den Ursachen der Er-
stickung zu rechnen. Der Erstickungstod
ist, abgesehen hiervon, gewöhnlich durch
Zufälligkeiten herbeigeführt, z. B. durch
Eindringen von Speiseklumpen oder son-
stigen Fremdkörpern (Zahngebisse) in die
Luftröhre. Auch kann dieser Tod durch
Druck auf die Brust, durch Belastung mit
schweren Körpern nach einem Sturz im
Gedränge erfolgen. Wenn auch Mord
durch Erstickung an sich (Aufdrücken von
Betten auf den Mund oder Hineinschieben
eines großen Knebels) selten ist, kommt
er doch an Kindern und hilflosen, ev vor-
her betäubten Leuten vor. Die Sektion
führt zunächst die Aufklärung herbei, ob
Fremdkörper oder Krankheitsprodukte
oder Strangulation die Sauerstoffzufuhr zu
den Lungen abgeschnitten haben. Als-
dann bieten diese Organe bei Erstickten
ein charakteristisches Aussehen dar, das
zwar kein absoluter Beweis des Er-
stickungstodes ist, immerhin aber beim
Fehlen anderer Todesursachen mit Berech-
32°