Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

502 
wird der Kläger wegen Nichtbestehens 
der Klageforderung abgewiesen und ver- 
urteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu 
tragen. Verweigert der Beklagte die Lei- 
stung des Eides, so wird der Kläger auf 
Grund der erfolgten Aufrechnung abge- 
wiesen und verurteilt, die Kosten des 
Rechtsstreites zu tragen.“ 
Mit Recht wird von den Anhängern der 
Beweiserhebungstheorie hervorgehoben, 
daß die Erhebung des Beweises über die 
illiquide Klageforderung erforderlich sei, 
da die Wirkungen des ergehenden Urteils 
verschiedene seien, je nachdem die Klage 
wegen Nichtbestehens der Klageforde- 
rung oder infolge der erfolgten Aufrech- 
nung abgewiesen sei. Im ersteren Falle 
könne der Beklagte seine Gegenforderung 
in einem gesonderten Prozesse einklagen, 
während im letzteren Falle seine Gegen- 
forderung durch die Aufrechnung getilgt 
sei und demnach im Prozesse nicht mehr 
geltendgemacht werden könne, Z 322, 
Das Reichsgericht hat sich der Beweis- 
erhebungstheorie angeschlossen. Mit der 
Begründung: „Entweder besteht die 
Klageforderung, dann greift die Aufrech- 
nung Platz, oder sie besteht nicht, dann 
rechtfertigt sich die Abweisung von 
selbst,‘ kann eine Klage nicht abgewie- 
sen werden, RG 42 320 und 364; RG in 
GruchotsBeitr 41 947 und 43 209; RG in 
JW 00 749 Nr 10 und 02 544 Nr 7; RG 
in SeuffA 53 104; OLGJena in ThürBi 
NF 27 233. 
Stölzel Schulung für die zivilistische Praxis, 2. Teil: 
Zur Lehre von der Eventualaufrechnung, 97, Aufl 08; 
derselbe Zur Verständigung über die Eventualaufrechnung, 
ZZP 24 50 u. 415; derselbe Die reichsgerichtliche Recht- 
sprechung über Eventualaufrechnung, ArchZivPrax 96 1; 
derselbe unter gleichem Titel ebenda 06 234; derselbe Die 
neueste Reichsgerichtsentscheidung über Eventualaufrech- 
nung, DJZ 05513; derselbe „Der in der Klage erhobene An- 
spruch‘‘ bei Klagenhäufung und bei Eventualaufrechnung, 
echt 04 421; derselbe Ein bedenkliches oberlandesgericht- 
liches Urteil über Eventualaufrechnung als Folge der Be- 
weiserhebungstheorie, ebenda 05 611; derselbe (und Flad) 
unter gleichem Titel ebenda 06 109; derselbe Zur Eventual- 
aufrechnung, SächArchfRechtspfi 06 458; Eccius Die 
eventuelle Aufrechnung, GruchotsBeitr 43 15; derselbe 
Nachrägliche Bemerkungen über eventuelle Aufrechnung 
und Aufrechnung nach B, ebenda 233; Förtsch Die sog 
eventuelle Aufrechnung unter dem Rechte des B, ebenda 
42 225; Liebknecht Vorbehaltszahlung und Eventual- 
aufrechnung, 99; Mansfeld Zur Lehre von der even- 
tuellen Aufrechnung, DJZ 08 255; Krückmann Be- 
sprechung von Weigelin Das Recht zur Aufrechnung als 
Pfandrecht an der eigenen Schuld, ZZP 34 355; Busse 
Zur Eventualaufrechnung, SächsArchfRechtspfl 08 121; 
derselbe Nochmals zur Eventualaufrechnung, ebenda 07 
121; Oertmann Die Rechtsbeständigkeit von Forderung 
und (egenforderung als Erfordernis der Aufrechnung, Recht 
01 447; derselbe Recht der Schuldverhältnisse, 2. Aufl, 06, 
zu B 388; Friederichs Die Eventunlaufrechnung von 
der anderen Seite aus betrachtet, Recht 02 459: Crome 
System des deutschen bürgerlie hen Rechts 2 (1902) 394; 
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl 
(03) 147; Hellwig Lehrbuch des deutschen Zivilprozeß- 
rechts 1 (03) 35; Cosuack Lehrbuch des deutschen bür- 
erlichen Rechts 1. 4. Aufl (03) 111; Dernburg Das 
ürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preußens, 
  
  
Eventualaufrechnung — Exceptio non adimpleti contractus. 
8, 1. Abt, 8. Aufl (05) 124; winanensid u BR Ich" 
buch des Pandektenrechts 8, 9; 
Stein ZivilprozeßBordnung i w) an (06) zu Z 145: 
Planck Bürgerliches ung 1,6. 8,3. Aufl (07) zuB 890: 
v. Staudinger (Kuhlenbeck) Kommentar zum Bürger-. 
lichen Gesetzbuch 2, 1. TI, 3.—4. Aufl (08) zu B 388. 
Eventualdolus s. Vorsatz. Falck. 
Eventualmaxime (ProzeßR) ist der 
Grundsatz, daß alle Klaggründe, Einreden 
usw bis zu einem bestimmten Punkte, bei 
Meidung der Präklusion, d. h. des Aus- 
schlusses mit diesen Angriffs- usw Mit- 
teln, vorzubringen sind. In der Z ist diese 
Maxime (s. d.) nur ausnahmsweise an- 
genommen worden. 
Eviktion s. emtio venditio. 
Ewige Teufe s. Bergwerkseigentum. 
Ewiggeld s. Leibrente. 
Ewigsatzung s. Zinssatzung. 
ex asse fit dupondium s. as. 
exceptio (RR) ist im Formularprozesse 
eine Ausnahme von der intentio, materiell 
eine Gegenrecht des Beklagten. S. Ein- 
rede, Einwendung. 
Exceptio non adimpleti contrac- 
tus. Intolge ihrer doppelten Eigenschaft 
als vollkommen zweiseitige und zugleich 
als bonae fidei-Kontrakte kann bei Kauf, 
Miete und Sozietät — falls nicht etwa 
durch besondere Abmachungen die 
Gleichzeitigkeit der Leistungen ausge- 
schlossen wird — keiner der Kontrahenten 
auf Erfüllung klagen, ohne seinerseits die 
ihm obliegende Leistung zu bewirken 
oder wenigstens anzubieten. Der Gegner 
kann ihm dann die sog exceptio non 
adimpleti contractus entgegensetzen. Als 
Begleiterscheinung der bonae fidei-Kon- 
trakte ist sie verhältnismäßig jungen Da- 
tums, denn noch Varro — r.r.2, 2,6 — 
kennt sie nicht. 
Eine lebhafte Kontroverse besteht übri- 
gens hinsichtlich der juristischen Kon- 
struktion derselben. — Einerseits wird 
nämlich auf Grund einiger Quellenstellen 
behauptet, daß hier eine wirkliche excep- 
tio vorliege, die wegen der bonae fidei- 
Qualität des Vertrages stillschweigend in 
der formula enthalten wäre. Dement- 
sprechend müßte für die dieser exceptio 
zugrunde liegenden Tatsachen dem Be- 
klagten die Beweislast obliegen, allein es 
steht das Gegenteil fest. Trotz dieser Ano- 
malie halten indessen zahlreiche namhafte 
Schriftsteller daran fest, daß es sich hier 
doch um eine exceptio handele, so vor 
allem Windscheid Pand 2 $ 321 Nr 2 
und die dort Zitierten; ferner Dernburg 
Kompensation und Einrede 69—83; Pand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.