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wird der Kläger wegen Nichtbestehens
der Klageforderung abgewiesen und ver-
urteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu
tragen. Verweigert der Beklagte die Lei-
stung des Eides, so wird der Kläger auf
Grund der erfolgten Aufrechnung abge-
wiesen und verurteilt, die Kosten des
Rechtsstreites zu tragen.“
Mit Recht wird von den Anhängern der
Beweiserhebungstheorie hervorgehoben,
daß die Erhebung des Beweises über die
illiquide Klageforderung erforderlich sei,
da die Wirkungen des ergehenden Urteils
verschiedene seien, je nachdem die Klage
wegen Nichtbestehens der Klageforde-
rung oder infolge der erfolgten Aufrech-
nung abgewiesen sei. Im ersteren Falle
könne der Beklagte seine Gegenforderung
in einem gesonderten Prozesse einklagen,
während im letzteren Falle seine Gegen-
forderung durch die Aufrechnung getilgt
sei und demnach im Prozesse nicht mehr
geltendgemacht werden könne, Z 322,
Das Reichsgericht hat sich der Beweis-
erhebungstheorie angeschlossen. Mit der
Begründung: „Entweder besteht die
Klageforderung, dann greift die Aufrech-
nung Platz, oder sie besteht nicht, dann
rechtfertigt sich die Abweisung von
selbst,‘ kann eine Klage nicht abgewie-
sen werden, RG 42 320 und 364; RG in
GruchotsBeitr 41 947 und 43 209; RG in
JW 00 749 Nr 10 und 02 544 Nr 7; RG
in SeuffA 53 104; OLGJena in ThürBi
NF 27 233.
Stölzel Schulung für die zivilistische Praxis, 2. Teil:
Zur Lehre von der Eventualaufrechnung, 97, Aufl 08;
derselbe Zur Verständigung über die Eventualaufrechnung,
ZZP 24 50 u. 415; derselbe Die reichsgerichtliche Recht-
sprechung über Eventualaufrechnung, ArchZivPrax 96 1;
derselbe unter gleichem Titel ebenda 06 234; derselbe Die
neueste Reichsgerichtsentscheidung über Eventualaufrech-
nung, DJZ 05513; derselbe „Der in der Klage erhobene An-
spruch‘‘ bei Klagenhäufung und bei Eventualaufrechnung,
echt 04 421; derselbe Ein bedenkliches oberlandesgericht-
liches Urteil über Eventualaufrechnung als Folge der Be-
weiserhebungstheorie, ebenda 05 611; derselbe (und Flad)
unter gleichem Titel ebenda 06 109; derselbe Zur Eventual-
aufrechnung, SächArchfRechtspfi 06 458; Eccius Die
eventuelle Aufrechnung, GruchotsBeitr 43 15; derselbe
Nachrägliche Bemerkungen über eventuelle Aufrechnung
und Aufrechnung nach B, ebenda 233; Förtsch Die sog
eventuelle Aufrechnung unter dem Rechte des B, ebenda
42 225; Liebknecht Vorbehaltszahlung und Eventual-
aufrechnung, 99; Mansfeld Zur Lehre von der even-
tuellen Aufrechnung, DJZ 08 255; Krückmann Be-
sprechung von Weigelin Das Recht zur Aufrechnung als
Pfandrecht an der eigenen Schuld, ZZP 34 355; Busse
Zur Eventualaufrechnung, SächsArchfRechtspfl 08 121;
derselbe Nochmals zur Eventualaufrechnung, ebenda 07
121; Oertmann Die Rechtsbeständigkeit von Forderung
und (egenforderung als Erfordernis der Aufrechnung, Recht
01 447; derselbe Recht der Schuldverhältnisse, 2. Aufl, 06,
zu B 388; Friederichs Die Eventunlaufrechnung von
der anderen Seite aus betrachtet, Recht 02 459: Crome
System des deutschen bürgerlie hen Rechts 2 (1902) 394;
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl
(03) 147; Hellwig Lehrbuch des deutschen Zivilprozeß-
rechts 1 (03) 35; Cosuack Lehrbuch des deutschen bür-
erlichen Rechts 1. 4. Aufl (03) 111; Dernburg Das
ürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preußens,
Eventualaufrechnung — Exceptio non adimpleti contractus.
8, 1. Abt, 8. Aufl (05) 124; winanensid u BR Ich"
buch des Pandektenrechts 8, 9;
Stein ZivilprozeßBordnung i w) an (06) zu Z 145:
Planck Bürgerliches ung 1,6. 8,3. Aufl (07) zuB 890:
v. Staudinger (Kuhlenbeck) Kommentar zum Bürger-.
lichen Gesetzbuch 2, 1. TI, 3.—4. Aufl (08) zu B 388.
Eventualdolus s. Vorsatz. Falck.
Eventualmaxime (ProzeßR) ist der
Grundsatz, daß alle Klaggründe, Einreden
usw bis zu einem bestimmten Punkte, bei
Meidung der Präklusion, d. h. des Aus-
schlusses mit diesen Angriffs- usw Mit-
teln, vorzubringen sind. In der Z ist diese
Maxime (s. d.) nur ausnahmsweise an-
genommen worden.
Eviktion s. emtio venditio.
Ewige Teufe s. Bergwerkseigentum.
Ewiggeld s. Leibrente.
Ewigsatzung s. Zinssatzung.
ex asse fit dupondium s. as.
exceptio (RR) ist im Formularprozesse
eine Ausnahme von der intentio, materiell
eine Gegenrecht des Beklagten. S. Ein-
rede, Einwendung.
Exceptio non adimpleti contrac-
tus. Intolge ihrer doppelten Eigenschaft
als vollkommen zweiseitige und zugleich
als bonae fidei-Kontrakte kann bei Kauf,
Miete und Sozietät — falls nicht etwa
durch besondere Abmachungen die
Gleichzeitigkeit der Leistungen ausge-
schlossen wird — keiner der Kontrahenten
auf Erfüllung klagen, ohne seinerseits die
ihm obliegende Leistung zu bewirken
oder wenigstens anzubieten. Der Gegner
kann ihm dann die sog exceptio non
adimpleti contractus entgegensetzen. Als
Begleiterscheinung der bonae fidei-Kon-
trakte ist sie verhältnismäßig jungen Da-
tums, denn noch Varro — r.r.2, 2,6 —
kennt sie nicht.
Eine lebhafte Kontroverse besteht übri-
gens hinsichtlich der juristischen Kon-
struktion derselben. — Einerseits wird
nämlich auf Grund einiger Quellenstellen
behauptet, daß hier eine wirkliche excep-
tio vorliege, die wegen der bonae fidei-
Qualität des Vertrages stillschweigend in
der formula enthalten wäre. Dement-
sprechend müßte für die dieser exceptio
zugrunde liegenden Tatsachen dem Be-
klagten die Beweislast obliegen, allein es
steht das Gegenteil fest. Trotz dieser Ano-
malie halten indessen zahlreiche namhafte
Schriftsteller daran fest, daß es sich hier
doch um eine exceptio handele, so vor
allem Windscheid Pand 2 $ 321 Nr 2
und die dort Zitierten; ferner Dernburg
Kompensation und Einrede 69—83; Pand