Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Exceptio non adimpleti contractus — Existenzminimum. 
28 20; Vangerow Pand 2 $ 607. — 
Wahrscheinlicher ist es jedoch, daß, wie 
schon Keller hervorgehoben hat, nicht 
die Unterlassung der Leistung seitens des 
Klägers ein Gegenrecht für den Beklagten 
schafft, vielmehr ihre Bewirkung erst Vor- 
aussetzung für die Anstellung der Klage 
selbst ist. 
Demgegenüber fällt es nicht allzusehr 
ins Gewicht, wenn in den Quellen die Be- 
rufung auf die nichterfolgte Gegenleistung | A 
Rechts 611 A 8; Kar 
zuweilen als Erhebung einer exceptio be- 
zeichnet wird, denn die meisten dieser 
Stellen scheinen den Fall im Auge zu 
haben, daß eine Stipulation abgeschlossen 
ist. Dies hat für Gaius IV 8126a Lenel 
bewiesen, vgl Edictum perpetuum 484 ff, 
und auf denselben Fall dürfte sich auch 
1 25 D 19, 1 beziehen. Ebenso kommt 
1584 D 44, 4 hier nicht in Frage: es 
ist aus ihr nicht ersichtlich, ob die exceptio 
nur bei der Stipulation oder auch schon 
beim bloßen Konsensualkontrakt ge- 
währt werden soll. Es bliebe lediglich 
15 C 8, 44 (45) übrig, mit der aber wie- 
derum Il 13 8 8 D 19, 1 in schroffem 
Gegensatz steht, denn hier spricht Ulpian 
offen aus: offerri pretium ab emptore 
debet, cum ex empto agitur, womit die 
hier vertretene Ansicht ihre Bestätigung 
finden würde. 
Ct in diesem Sinne vor allem Keller in Bekker und 
Muthers Jahrb 4 86 ff sowie die in Windscheid Pand 
2 3821 Nr 2 angeführten; terner Karlowa De natura 
atque indole or ralidynatos usw; Röm Rechtsgeschichte 
8 1286; Girard-v. Mayr Geschichte und System des 
röm Rechta 5680 Nr2. — Siehe auch gegenseitiger, Vertrag. 
rdmann. 
Exceptio rei venditae et traditae. 
Nach dem bekannten Satze: Nemo plus 
iuris transferre potest, quam ipse habet, 
kann der Verkäufer einer fremden Sache 
dem Käufer kein Eigentum an derselben 
verschaffen. Wird der Verkäufer darauf 
Eigentümer, so konnte nach älterem römi- 
schen Recht er oder ein späterer Rechts- 
nachfolger desselben dem Käufer die 
Sache jetzt wieder evinzieren. Dasselbe 
war der Fall, wenn eine res mancipi nur 
formlos übergeben worden war. Der 
Käufer hatte ursprünglich nur die Mög- 
lichkeit, mitder actio emptiresp einer actio 
ex stipulatu duplae Ersatz seines Scha- 
dens zu verlangen (s. emtio). Seit Einfüh- 
rung des Formularprozesses gewährte der 
Prätor indessen als drittes Rechtsmittel 
noch eine Einrede, eben die exceptio rei 
venditae et traditae, I1prund$1D21,3. 
Der Käufer hat also nunmehr ein zwie- 
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503 
faches Wahlrecht: entweder kann er sich 
evinzieren lassen und sodann gegen den 
Verkäufer auf Grund dessen obligatori- 
scher Verpflichtungen angriffsweise vor- 
gehen oder aber, wenn ihm dies vorteil- 
hafter erscheint, "die Vindikation mit der 
exceptio rei venditae et traditae lahm- 
legen, 1 17 D 21, 2. 
Der Kauf von unkörperlichen Sachen, 
z. B. Forderungen, Erbschaften etc, erfährt 
eine analoge Behandlung. 
rd-vM ayı System und Geschichte des röm 
wa Röm Rechtsgeschichte 3 1288. 
Erdmann, 
excommunicatio s. Kirchenstrafen. 
Exekutivischer Prozeß s. Summa- 
rische Prozesse. 
Exekution s. Zwangsvollstreckung. 
Exekutionsintervention, Interven- 
tionsklage, Z 771, richtet sich auf Grund 
eines die Veräußerung hindernden Rech- 
tes eines Dritten gegen die begonnene 
Vollstreckung. 
Exempte Bischöfe s. Bischöfe. 
Exequatur (VölkerR), die dem Kon- 
sul (s. 2 erteilte Erlaubnis, seine amt- 
lichen Funktionen in dem fremden Staate 
auszuüben. 
exheredatio s. Noterbrecht. 
Exhibitionismus = Entblößung des 
Genitales auf der Straße oder son- 
stiger Öffentlichkeit vor anderen Per- 
sonen, bei Frauen Entblößung der 
Brüste auf belebten Örtlichkeiten. Der Ex- 
hibitionismus wird bei Männern öfter an- 
getroffen als bei Frauen und kann mit 
onanistischen oder ohne solche Bewe- 
gungen einhergehen. Durch die Aus- 
übung dieser Perversität an öffentlichen 
Orten wird öffentliches Ärgernis erregt 
und damit zugleich die Strafwürdigkeit 
dieser an sich nicht mit einer Strafe be- 
drohten Anomalie gegeben. Die Täter 
sind meist imbezille (schwachsinnig im 
leichten Grade) Individuen, oder erblich 
belastete, geistig minderwertige Alkoho- 
holiker, oder Epileptiker, Paralytiker im 
Beginn, oder an Greisenschwachsinn lei- 
dende Kranke. Individuen, bei denen ein 
solches Delikt wiederholt vorgekommen 
ist, sind jedenfalls einer psychiatrischen 
Untersuchung zu unterziehen. Cohn. 
Exhibitionsanspruch s. Vorlegung 
von Sachen. 
Existenzminimum bleibt frei von der 
Steuer; siehe Einkommensteuer, Ehernes 
Lohngesetz.
	        
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