Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

504 
Exmissionsklage, Räumungsklage 
des Vermieters; siehe Miete. 
exorcista siehe Banner. 
Expatriierung, Entziehung der Staats- 
angehörigkeit (s. d.). 
expensilatio s. Literalkontrakt. 
Explosion s. Brandstiftung. 
Export s. Handelspolitik. 
eXpressa nocent, non expressa 
non nocent s. Bedingung (RömR). 
Expresser Bote. Politische Zeitun- 
gen, welche öfter als einmal wöchentlich 
erscheinen, unterliegen gemäß Po 1 dem 
Postzwang, jedoch ist nach $ 2 die Be- 
förderung gegen Bezahlung durch ex- 
presse Boten oder Fuhren gestattet; ein 
Expresser darf aber nur von einem Ab- 
sender abgeschickt sein und er darf dem 
Postzwang unterliegende Gegenstände 
weder von anderen mitnehmen noch für 
andere zurückbringen. Unter expressem 
Boten versteht man hier einen solchen, 
welchen der Absender zur Beförderung 
postzwangspflichtiger Gegenstände an- 
nimmt. Ein Gelegenheitsbote, der schon 
aus einer anderen Veranlassung den Weg 
zurücklegt, gehört nicht hierher, z. B. 
nicht ein Arbeiter, der außerhalb des Er- 
scheinungsortes wohnt und an dem Er- 
scheinungsorte seine Arbeitsstätte hat, 
RGSt 24 30. „Fuhre‘ ist gleichbedeutend 
mit „Fuhrleute‘“, RGSt 19 112. Ein Füh- 
rer eines zwischen zwei Orten verkehren- 
den Privatfuhrwerks kann nicht expresser 
Bote sein, RGSt 25 200. Der expresse 
Bote darf zwar eine Fahrgelegenheit, auch 
die Eisenbahn benutzen, er muß aber stets 
der alleinige Beförderer der Zeitungen 
bleiben; ist das Gewicht der Zeitungen so 
groß, daß er nicht imstande ist, sie selbst 
zu befördern, so ist nicht er der Beförde- 
rer, sondern das Fuhrwerk oder die Eisen- 
bahn, eine solche Beförderung ist unzu- 
lässig, RGSt 38 139. Benutzt der Bote die 
Eisenbahn, so muß er die Zeitungen als 
Handgepäck bei sich führen und darf sie 
nicht als Reisegepäck aufgeben, RGSt 35 
220; 37 98; er darf nicht mehrere Fahr- 
karten lösen, um die Zeitungspakete auf 
den von ihm nicht benutzten Sitzplätzen 
unterzubringen, RGSt 37 98. Während 
der Beförderung darf ein Wechsel in der 
Person des expressen Boten eintreten, 
RGSt 38 140. Absender ist derjenige, der 
den Boten abschickt, auch wenn er durch 
einen Angestellten den Vertrag mit ihm 
abschließt, RGSt 38 408. Unzulässig ist 
| 
| 
  
Exmissionsklage — Exterritorialität. 
es, daß eine Anzahl von Personen sich 
verabreden, einen gemeinsamen Boten ab- 
zusenden, RGSt 2 274. Von einem Ab- 
sender ist der Bote abgeschickt, wenn Mit- 
eigentümer, Mitberechtigte usw die Be- 
förderung des nämlichen Gegenstandes 
dem Boten übertragen, RGSt 38 409. Der 
Absender darf nicht unentgeltlich von an- 
dern Personen, auch nicht von Familien- 
angehörigen, Sendungen entgegenneh- 
men, um sie seinem Boten zur Mitnahme 
zu übergeben. Der expresse Bote darf von 
anderen Personen postzwangspflichtige 
Sendungen nicht mitnehmen, wohl aber 
darf er solche Sendungen für den Absen- 
der zurückbringen und zwar auch von 
verschiedenen Personen, RGSt 2 275, es 
darf nur nicht dadurch die Vorschrift des 
Po 2 umgangen werden, RGSt 22 362. 
Ebner. 
expromissio (RR), Schuldübernahme 
(s. d.). 
Expropriation s. Enteignung. 
Exterritorialität (VölkerR). Die Un- 
abhängigkeit des Staates besteht auch im 
Auslande für die ihn, den Staat, vertre- 
tenden Personen. Man versteht unter E 
die Ausnahmen von der Jurisdiktion des 
Staates, in dessen Gebiete jene Personen 
sich befinden. Die E gilt nicht nur für 
Personen (z. B. Staatshäupter, Gesandte, 
sowie für Konsuln in nicht-christlichen 
Ländern), sondern auch für Personen- 
gesamtheiten, z. B. Truppen, die sich nach 
Völkerrecht in fremdem Lande befinden ; 
für Sachen, z. B. Gesandtschaftshotels, 
ferner auch für Schiffe eines Souveräns 
mit diesem an Bord, für Kriegs- und 
Staatsschiffe.e — Bis ins Mittelalter galt 
das Personalitätsprinzip; später bis zur 
Gegenwart das Territorialprinzip, welches 
besagt, daß die Ausnahmen hiervon aus 
Utilitätsrücksichten gemacht seien. Nach 
Grotius ist die exterritoriale Person 
oder Sache in den Aufenthaltsstaat nicht 
eingetreten (negative Fiktion); Byn- 
kershoek sagt, sie sei im Heimats- 
staate verblieben (positive Fiktion). Eng- 
land und Amerika halten an beiden Fik- 
tionen fest; Belgien und Italien, welche 
sich gegen die Fiktion erklären, verwer- 
fen den Sammelbegriff und erkennen nur 
einzelne Vorrechte an. Die herrschende 
Ansicht (Heffter, Bluntschli,von 
Bar, Störk) sieht in der E ein beson- 
deres, durch autoritäre Vorschriften ge- 
schaffenes Institut. — Fraglich erscheint
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.