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Exmissionsklage, Räumungsklage
des Vermieters; siehe Miete.
exorcista siehe Banner.
Expatriierung, Entziehung der Staats-
angehörigkeit (s. d.).
expensilatio s. Literalkontrakt.
Explosion s. Brandstiftung.
Export s. Handelspolitik.
eXpressa nocent, non expressa
non nocent s. Bedingung (RömR).
Expresser Bote. Politische Zeitun-
gen, welche öfter als einmal wöchentlich
erscheinen, unterliegen gemäß Po 1 dem
Postzwang, jedoch ist nach $ 2 die Be-
förderung gegen Bezahlung durch ex-
presse Boten oder Fuhren gestattet; ein
Expresser darf aber nur von einem Ab-
sender abgeschickt sein und er darf dem
Postzwang unterliegende Gegenstände
weder von anderen mitnehmen noch für
andere zurückbringen. Unter expressem
Boten versteht man hier einen solchen,
welchen der Absender zur Beförderung
postzwangspflichtiger Gegenstände an-
nimmt. Ein Gelegenheitsbote, der schon
aus einer anderen Veranlassung den Weg
zurücklegt, gehört nicht hierher, z. B.
nicht ein Arbeiter, der außerhalb des Er-
scheinungsortes wohnt und an dem Er-
scheinungsorte seine Arbeitsstätte hat,
RGSt 24 30. „Fuhre‘ ist gleichbedeutend
mit „Fuhrleute‘“, RGSt 19 112. Ein Füh-
rer eines zwischen zwei Orten verkehren-
den Privatfuhrwerks kann nicht expresser
Bote sein, RGSt 25 200. Der expresse
Bote darf zwar eine Fahrgelegenheit, auch
die Eisenbahn benutzen, er muß aber stets
der alleinige Beförderer der Zeitungen
bleiben; ist das Gewicht der Zeitungen so
groß, daß er nicht imstande ist, sie selbst
zu befördern, so ist nicht er der Beförde-
rer, sondern das Fuhrwerk oder die Eisen-
bahn, eine solche Beförderung ist unzu-
lässig, RGSt 38 139. Benutzt der Bote die
Eisenbahn, so muß er die Zeitungen als
Handgepäck bei sich führen und darf sie
nicht als Reisegepäck aufgeben, RGSt 35
220; 37 98; er darf nicht mehrere Fahr-
karten lösen, um die Zeitungspakete auf
den von ihm nicht benutzten Sitzplätzen
unterzubringen, RGSt 37 98. Während
der Beförderung darf ein Wechsel in der
Person des expressen Boten eintreten,
RGSt 38 140. Absender ist derjenige, der
den Boten abschickt, auch wenn er durch
einen Angestellten den Vertrag mit ihm
abschließt, RGSt 38 408. Unzulässig ist
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Exmissionsklage — Exterritorialität.
es, daß eine Anzahl von Personen sich
verabreden, einen gemeinsamen Boten ab-
zusenden, RGSt 2 274. Von einem Ab-
sender ist der Bote abgeschickt, wenn Mit-
eigentümer, Mitberechtigte usw die Be-
förderung des nämlichen Gegenstandes
dem Boten übertragen, RGSt 38 409. Der
Absender darf nicht unentgeltlich von an-
dern Personen, auch nicht von Familien-
angehörigen, Sendungen entgegenneh-
men, um sie seinem Boten zur Mitnahme
zu übergeben. Der expresse Bote darf von
anderen Personen postzwangspflichtige
Sendungen nicht mitnehmen, wohl aber
darf er solche Sendungen für den Absen-
der zurückbringen und zwar auch von
verschiedenen Personen, RGSt 2 275, es
darf nur nicht dadurch die Vorschrift des
Po 2 umgangen werden, RGSt 22 362.
Ebner.
expromissio (RR), Schuldübernahme
(s. d.).
Expropriation s. Enteignung.
Exterritorialität (VölkerR). Die Un-
abhängigkeit des Staates besteht auch im
Auslande für die ihn, den Staat, vertre-
tenden Personen. Man versteht unter E
die Ausnahmen von der Jurisdiktion des
Staates, in dessen Gebiete jene Personen
sich befinden. Die E gilt nicht nur für
Personen (z. B. Staatshäupter, Gesandte,
sowie für Konsuln in nicht-christlichen
Ländern), sondern auch für Personen-
gesamtheiten, z. B. Truppen, die sich nach
Völkerrecht in fremdem Lande befinden ;
für Sachen, z. B. Gesandtschaftshotels,
ferner auch für Schiffe eines Souveräns
mit diesem an Bord, für Kriegs- und
Staatsschiffe.e — Bis ins Mittelalter galt
das Personalitätsprinzip; später bis zur
Gegenwart das Territorialprinzip, welches
besagt, daß die Ausnahmen hiervon aus
Utilitätsrücksichten gemacht seien. Nach
Grotius ist die exterritoriale Person
oder Sache in den Aufenthaltsstaat nicht
eingetreten (negative Fiktion); Byn-
kershoek sagt, sie sei im Heimats-
staate verblieben (positive Fiktion). Eng-
land und Amerika halten an beiden Fik-
tionen fest; Belgien und Italien, welche
sich gegen die Fiktion erklären, verwer-
fen den Sammelbegriff und erkennen nur
einzelne Vorrechte an. Die herrschende
Ansicht (Heffter, Bluntschli,von
Bar, Störk) sieht in der E ein beson-
deres, durch autoritäre Vorschriften ge-
schaffenes Institut. — Fraglich erscheint