Algolagnie — Alkalichromatanlagen. 47
eigenen Person des pervers Empfindenden
in Frage kommt. Rutenhiebe, Geißelun-
gen, Fußtritte, Aufbinden auf Folterbänke,
sogar Trinken des Urins und Verzehren
anderer ekelerregender Exkremente kom-
men vor; die Inserate in den Tageszeitun-
gen „strenge Massage“ unter den Pseud-
onymen „Wanda“, „Severin‘‘ weisen auf
die Betätigung dieser Perversität hin und
sind daher der Beobachtung wert; Reit-
peitschen, Ruten, Stricke etc. bilden bis-
weilen das Armentarium von Dirnen. Da
die betreffende Persönlichkeit mit Willen
und Wissen die Mißhandlungen über sich
ergehen läßt, so könnte strafrechtlich im
gegebenen Falle nur Erpressung eine
Rolle spielen.
Zur aktiven Algolagnie kann als eine
Unterart auch die Nekrophilie gezählt
werden, bei welcher Leichen, bisweilen
sogar ausgegrabene, als Objekt zur Be-
friedigung des perversen Triebes dienen;
gerichtsärztliche Bedeutung erlangt der-
gleichen durch das Delikt der Leichen-
schändung.
Krafft-Ebing Psychopathla sexualis; Eulenburg
Sadismus und Masochismus In Grenzfragen des Nerven- und
Seelenlebens. Wiesbaden, Verlag von J. F. Bergmann.
n.
Alibi, anderswo; insbesondere der
strafrechtlich bedeutsame Beweis des A,
d. h. der Nachweis, daß der Täter zur Zeit
der Tat sich an einem anderen als dem
Tatorte befunden hat, so daß er als Täter
nicht in Betracht kommen kann.
Alien act Fremdengesetz, Naturalisa-
tionsgesetz.
alieni iuris (römR) ist, wer der Ge-
walt eines pater familias untersteht.
Alighieri s. Dante.
Alimentation s. Unterhalt.
Aelius, Sextus, Paetus Catus hat 198
v. Chr. die Tripartita (ius Aelianum) ver-
öffentlicht, bestehend aus dem Texte der
Zwölftafeln, der interpretatio (s. d.) und
den legis actiones.
Karlowa Röm RGesch 1 425; Jörs bei Birkmeyer
Enzykl! 82, 99.
Alkalichromatanlagen. Die bereits
in der Fassung der Gw von 1869 und 1878
(Gw 106 Abs 1 und 107 bzw 120 Abs 1
und 3) festgestellten Grundsätze über die
Verpflichtung der Gewerbeunternehmer,
gegen die Gefahren für Leben, Gesund-
heit und Sittlichkeit ihrer Angestellten
Anstalten zu treffen, wie sie auch in der
geltenden Gw 120a—c sich finden, haben
bei der Sonderart mancher Betriebe eine
besondere Gesetzgebung notwendig ge-
macht. In Gemäßheit von Gw 120e kön-
nen durch Beschluß des Bundesrats Vor-
schriften darüber erlassen werden, wel-
chen Anforderungen in bestimmten Arten
von Anlagen zur Durchführung der in
Gw 120a bis 120c enthaltenen Grund-
sätze zu genügen ist.
Einer derartigen Regelung ist ein ziem-
lich erhebliches Gebiet der sozialen Für-
sorge überwiesen worden. Vor allem
handelt es sich um die Abwehr von Ge-
fahren für Leben und Gesundheit. Diese
Gefahren können von der Beschaffenheit
der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Geräte, von den Licht-
quellen und Luftverhältnissen (Staub,
Gase usw) herrühren, Gw 120 a. — Durch
die Frauenarbeit in den Fabriken ist so-
wohl im Hinblick auf die Gefahren für
Leben und Gesundheit als besonders für
die Sittlichkeit ein erheblicher Teil der
Bundesratsvorschriften veranlaßt worden,
Gw 120b, während die Betriebe, die Ar-
beiter unter 18 Jahren beschäftigen, eben-
falls bei der Einrichtung der Betriebs-
stätte und bei Regelung des Betriebes die-
jenigen besonderen Rücksichten auf Ge-
sundheit und Sittlichkeit zu nehmen ver-
pflichtet sind, welche durch das Alter die-
ser Arbeiter geboten sind.
Alle diese Gesichtspunkte müssen in
besonders gearteten Betrieben eine Wei-
terbildung erfahren, und dies erfolgt
auf die gekennzeichnete Art. Das gleiche
geschieht in Ausführung der in Gw 139 a
dargetanen Grundsätze, nach denen der
Bundesrat ermächtigt ist, die Verwendung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern ganz oder teilweise zu untersagen
und die sozialen Fürsorgevorschriften für
besondere Betriebsarten zu modifizieren.
Bei allen auf eigenartige Betriebsver-
hältnisse zugeschnittenen Erlassen der be-
zeichneten Arten gelten die dargelegten
sozialökonomischen Gesichtspunkte in
gleicher Weise, weswegen weiter unten
bei Besprechung der für die einzelnen Be-
triebsarten geltenden Bestimmungen auf
das hier Ausgeführte zurückgegriffen wer-
den kann.
Siehe auch unter Arbeiterversicherung, Fabrikarbeiter,
jugendliche Arbeiter, Frauenarbeit.
Für die Alkalichromatanlagen gilt zur-
zeit die Bekanntmachung des Reichskanz-
lers betr die Einrichtung und den Be-
trieb von Anlagen zur Herstellung von
Alkalichromaten. Sie wurde notwendig,
da die frühere Bekanntmachung vom