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PrG 20 kann er bestraft werden. Verbrei-
ter ist der Buchhändler, der Inhaber des
Geschäfts, nicht der Gehilfe. Wer die
Druckschrift vom Buchhändler bezieht
und weiter verbreitet, z. B. Kolporteur,
kann sich auf die Vorschriften nicht be-
rufen, RGSt 23 110. Ebner.
Fahrnisgemeinschaft. Die F(ahr-
nis - )G(emeinschaft) Mobiliargemein-
schaft) ist eine Unterart des Güterrechts-
systems der allgemeinen Gütergemein-
schaft. Sie ist in dem französichen Rechte
zu einem fest abgeschlossenen, im ganzen
klaren und einfachen System ausgebildet
worden und beruht auf dem Gedanken,
daß alles, was die Ehegatten bei der Ehe-
schließung besitzen oder während der
Dauer der Ehe erwerben, gemeinsam wer-
den soll mit Ausnahme des unbeweglichen
Vermögens, welches ein Ehegatte bei Ein-
tritt des Güterstandes besitzt oder später
unentgeltlich oder von Todes wegen er-
wirbt. Auch hier bestand eine Reihe ver-
schiedener partikularrechtlicher Systeme.
Besitzt keiner der Ehegatten Immobilien,
so deckt sich die Mobiliargemeinschaft
vollkommen mit der allgemeinen Güter-
gemeinschaft.
Im B ist das System der FG als ver-
tragsmäßiges Güterrecht im sechsten Ti-
tel des ersten Abschnittes des vierten
Buches 88 1549—1557 geregelt. Die Re-
gelung ist nicht im engen Anschluß an
das französische Recht, sondern in der
Hauptsache in Anlehnung an die Grund-
sätze des B über andere eheliche Güter-
gemeinschaften erfolg. An der Spitze
steht der Grundsatz, daß hier die für die
allgemeine Gütergemeinschaft (s. d.) gel-
tenden Vorschriften durchweg Anwen-
dung finden, B 1549. Demgemäß sind für
Eheverträge außer den allgemeinen Vor-
schriften auch die Bestimmungen von
B 1437 zu beachten. Die FG umfaßt die
Gemeinschaft des beweglichen Vermö-
gens und der Errungenschaft, hier ein-
schließlich der Immobiliarerrungenschaft,
in letzterer Richtung geht also dieses Sy-
stem über den in der FG liegenden
Rechtsbegriff' hinaus. Für das einge-
brachte Gut sind nach B 1550 Abs 2 die
bei der Errungenschaftsgemeinschaft für
das eingebrachte Gut geltenden Vorschrif-
ten maßgebend und das eingebrachte Gut
jedes der Ehegatten ist von dem Gesamt-
gute ausgeschlossen. Eingebrachtes Gut
eines Ehegatten ist das unbewegliche Ver-
Fahrlässigkeit — Falke.
mögen, vgl B 1551 Abs 2, das er beim Ein-
tritte der FG hat oder während der Ge-
meinschaft durch Erbfolge, durch Ver-
mächtnis oder mit Rücksicht auf ein künf-
tiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung erwirbt, ferner die Gegen-
stände, welche nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können, B 1552, was
durch Ehevertrag für eingebrachtes Ehe-
gut erklärt ist und was nach B 1369 er-
worben wird, sofern die Bestimmung da-
hin getroffen ist, daß der Erwerb einge-
brachtes Gut sein soll, B 1553. Schließlich
gehören auch Ersatz und Zuerwerb ge-
mäß B 1524 zum eingebrachten Gut. Vor-
behaltsgut kann nur die Frau haben,
B 1555. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
tritt nur ein, wenn sie vereinbart ist,
B 1557. Der eheliche Aufwand liegt dem
Gesamtgut ob, zu welchem auch die Ein-
künfte aus dem eingebrachten Gut der
Ehegatten gehören; ein Beitrag aus dem
Vorbehaltsgut der Frau ist nur insoweit zu
leisten, als die sonstigen Einkünfte nicht
ausreichen. Über Verbindlichkeiten aus ge-
mischtem Erwerbe zu Gesamtgut und ein-
pebrachtem Gut trifft B 1556 Bestimmung.
Für die vor dem Jahre 1900 geschlos-
senen Ehen läßt Einf-B 200 das bisherige
Recht unberührt, die partikularrechtlichen
Systeme der FG bleiben also für diese
Ehen bestehen, soweit nicht die Landes-
gesetzgebungen von der ihnen gegebenen
Befugnis, die Güterstände der ihrer Ge-
richtsbarkeit unterliegenden Ehen aus der
Zeit vor 1900 mit dem 1. Jan 1900 in die
ihnen entsprechenden oder ihnen ähnlich-
sten Güterstände des B umzuwandeln, Ge-
brauch gemacht haben. So hat Preußen,
Ausf-B 45ff, hinsichtlich der Ehen mit
preußischem Domizil zu Neujahr 1900
durch die FG die gesetzliche Güter-
gemeinschaft des Code civil ersetzt.
Motive zum Entwurfe eines B 4 541 ff; Barre B und
Code civil, 8. Aufl, 07; Förtsch Der Code "civil und das B;
Röhrig "Die Schulden der in Fahrnis lebenden Eh egatten,
Greifswald 01; Sellbach im Zentralblatt für frefwill
Gerichtabarkeit 2 237 ff; Neumann Handausgabe des
2 zu 1549-1557; Dernburg Das bürgerliche Recht des
Deutschen Reichs und Preußens 4 (4. Aufl 07) 2832 ff $ 64;
Planck Kommentar zumB 4% (3. Aufl 06) 371 ff und die
anderen zum B erschienenen Kommentare zu 1549-1557.
Otto Krüger.
Fahrwege s. Wege.
Falke nicht jagdbar: $ 1 Wildschonges
vom 14. Juli 1904 (für Hannover); $ 1
prJagdO vom 15. Juli 1907; Reichsvogel-
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBi 314;
s. auch Vögel, Raubvögel. Stelling.
Falke, Johannes Friedrich Gottlieb,
Historiker, * 20. April 1823 zu Ratzeburg,