Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Falke — Familienfideikommiß. 
+ als Archivar des sächsischen Haupt- 
staatsarchivs zu Dresden am 1. März 1876. 
Von seinen Arbeiten über deutschen Handel 
und deutsches Zollwesen sind hervorzuheben: 
Geschichte des deutschen Handels, Leipzi 
59-b0, 2; Die Hansa als deutsche See- un 
Handelsmacht, Berlin 62; Geschichte des deut- 
schen Zollwesens, Leipzig 69. Bogeng. 
Fallati, Johannes, * 15. April 1809 zu 
Hamburg, habilitierte sich 1837 in Tübin- 
gen, wo er 1842 o. Professor der Ge- 
schichte und Statistik, 1850 Oberbibliothe- 
kar der Universitätsbibliothek wurde. Er 
+ in Amsterdam 5. Oktober 1855. 
Er veröffentlichte u. a. in der (von ihm 
1844—55 geleiteten) Zeitschrift für die gesamten 
Staatswissenschaften, Tübingen, 1 (1844); Die 
Genesis der Völkergesellschaft. Ein Beitrag zur 
Revision der Völkerrechtswissenschaften, und 6 
(1850) Keime des Völkerrechts bei den wilden 
und halbwilden Stämmen. Bogeng. 
Fallenstellen in Höfen und Gebäu- 
den durch den hannoverschen Grund- 
eigentümer: hannovJagdO 3 Nr 4. Fal- 
lenstellen durch den Wilddieb: s. Jagd- 
vergehen. Einziehung der Fallen: S 295; 
siehe auch Fangwerkzeuge, Fallkästen: 
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, 
RGesBl 314. Stelllng. 
Fälligkeit s. Ort und Zeit der Leistung. 
Fallkäfige s. Fallen. 
Fallrecht (DeutschR), ius recadentiae: 
paterna paternis, materna maternis. 
Fallwild ist das erlegte, aber vom 
Jäger nicht gefundene, angeschossene und 
verluderte oder aus natürlichen Gründen 
— Frost, Alter, Seuchen, Nahrungs- 
mangel, Verletzungen (Fliegen gegen Te- 
legraphenstangen, Absturz) — einge- 
gangene, oder von Dritten (Wilddieben) 
gefangene, vergiftete, oder von umherlau- 
fenden Hunden gerissene, Goltd 51 207, 
wenn auch wertlose oder zum mensch- 
lichen Genusse nicht mehr geeignete, aber 
trotz der Verwesung als jagdbares Tier 
immer noch erkennbare Wild und seine 
Teile: Läufe, Gehörn, Schädel, Stangen, 
solange sie noch mit den als Wild er- 
kennbaren Tieren zusammenhängen, Fall- 
wild ist dem ausschließlichen Aneignungs- 
recht des Jagdberechtigten unterworfen, 
so daß die unbefugte Aneignung als Jagd- 
vergehen (s. d.) strafbar ist; s. Stel- 
ling HannovJagdges 493 ff. Stelling. 
Falscheid s. Meineid. 
Falschmünzerei s. Münzdelikte. 
falsus procurator (RR), wer fremde 
Geschäfte im eigenen Interesse besorgt. 
familia setzt sich aus allen Personen 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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zusammen, die in der Gewalt des pater 
familias stehen. Die Ehefrau steht in der 
strengen Ehe des alten Rechtes in der 
manus ihres Mannes, die Kinder in der 
patria potestas, die Sklaven und mancipia 
in der dominica potestas. — Sui iuris ist 
derjenige, welcher keinen pater familias 
über sich hat, z. B. ein pater familias 
selbst, ein Unehelicher; — alieni iuris ist, 
wer in der Gewalt eines pater familias 
steht; vgl auch Pomponius in D 50, 16, 
239 pr: Pupillus est, qui, cum impubes est, 
desiit in patris potestate esse aut morte 
aut emancipatione. — Agnaten sind die 
durch Männer verwandten Männer und 
Frauen nebst den Adoptierten (künst- 
lichen Agnaten); — Kognaten sind die 
voneinander oder von einem gemein- 
samen Dritten abstammenden Männer 
und Frauen. Das älteste römische Recht 
berücksichtigt nur die Agnation; durch 
den Prätor und später (Justinian) werden 
lediglich die Kognaten berücksichtigt. — 
Römische Berechnung der Verwandt: 
schaft: quot generationes, tot gradus; 
jede Zeugung gilt als ein Grad. P. 
Familie. Zur Familie gehörige Haus- 
genossen, deren Selbstjagen im hanno- 
verschen Jagdpachtbezirk: $ 14 hannov 
JagdO vom 11. März 1859; Stelling 
HannovJagdges 252 ff. Stelling. 
Familienfideikommiß (Fideicom- 
missum familiae relictum), ist ein Grund- 
stück oder Kapital, das durch Rechtsge- 
schäft zur Erhaltung der sozialen Stellung 
einer Familie (splendor familiae) für un- 
veräußerlich und unteilbar erklärt und be- 
rufen ist, in der Familie nach bestimmter 
Folgeordnung (successio ex pacto et pro- 
videntia maiorum) vererbt zu werden. 
Das deutsche Fideikommiß hat sich in 
Anlehnung an das römische Fideikommiß 
(Novelle 159) und die in Spanien be- 
stehenden Majorate gewohnheitsrechtlich 
entwickelt. Von besonderer Bedeutung 
für ihre Entwicklung war das Werk von 
Ph. Knipschildt: De fideicommissis 
familiarum nobilium, 1654, auf der Grund- 
lage einer früheren Arbeit von 1626. 
Streitig ist, wer Eigentümer des Fidei- 
kommisses ist. Nach der einen Ansicht hat 
der jeweilige Fideikommißbesitzer das Ei- 
gentum, ist aber durch das dingliche Recht 
der Anwärter beschränkt. Andere schrei- 
ben der Familie das Eigentum und dem 
Inhaber des Fideikommisses nur ein 
Recht auf Besitz, Verwaltung und Nut- 
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