Falke — Familienfideikommiß.
+ als Archivar des sächsischen Haupt-
staatsarchivs zu Dresden am 1. März 1876.
Von seinen Arbeiten über deutschen Handel
und deutsches Zollwesen sind hervorzuheben:
Geschichte des deutschen Handels, Leipzi
59-b0, 2; Die Hansa als deutsche See- un
Handelsmacht, Berlin 62; Geschichte des deut-
schen Zollwesens, Leipzig 69. Bogeng.
Fallati, Johannes, * 15. April 1809 zu
Hamburg, habilitierte sich 1837 in Tübin-
gen, wo er 1842 o. Professor der Ge-
schichte und Statistik, 1850 Oberbibliothe-
kar der Universitätsbibliothek wurde. Er
+ in Amsterdam 5. Oktober 1855.
Er veröffentlichte u. a. in der (von ihm
1844—55 geleiteten) Zeitschrift für die gesamten
Staatswissenschaften, Tübingen, 1 (1844); Die
Genesis der Völkergesellschaft. Ein Beitrag zur
Revision der Völkerrechtswissenschaften, und 6
(1850) Keime des Völkerrechts bei den wilden
und halbwilden Stämmen. Bogeng.
Fallenstellen in Höfen und Gebäu-
den durch den hannoverschen Grund-
eigentümer: hannovJagdO 3 Nr 4. Fal-
lenstellen durch den Wilddieb: s. Jagd-
vergehen. Einziehung der Fallen: S 295;
siehe auch Fangwerkzeuge, Fallkästen:
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908,
RGesBl 314. Stelllng.
Fälligkeit s. Ort und Zeit der Leistung.
Fallkäfige s. Fallen.
Fallrecht (DeutschR), ius recadentiae:
paterna paternis, materna maternis.
Fallwild ist das erlegte, aber vom
Jäger nicht gefundene, angeschossene und
verluderte oder aus natürlichen Gründen
— Frost, Alter, Seuchen, Nahrungs-
mangel, Verletzungen (Fliegen gegen Te-
legraphenstangen, Absturz) — einge-
gangene, oder von Dritten (Wilddieben)
gefangene, vergiftete, oder von umherlau-
fenden Hunden gerissene, Goltd 51 207,
wenn auch wertlose oder zum mensch-
lichen Genusse nicht mehr geeignete, aber
trotz der Verwesung als jagdbares Tier
immer noch erkennbare Wild und seine
Teile: Läufe, Gehörn, Schädel, Stangen,
solange sie noch mit den als Wild er-
kennbaren Tieren zusammenhängen, Fall-
wild ist dem ausschließlichen Aneignungs-
recht des Jagdberechtigten unterworfen,
so daß die unbefugte Aneignung als Jagd-
vergehen (s. d.) strafbar ist; s. Stel-
ling HannovJagdges 493 ff. Stelling.
Falscheid s. Meineid.
Falschmünzerei s. Münzdelikte.
falsus procurator (RR), wer fremde
Geschäfte im eigenen Interesse besorgt.
familia setzt sich aus allen Personen
Posener Rechtslexikon I.
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zusammen, die in der Gewalt des pater
familias stehen. Die Ehefrau steht in der
strengen Ehe des alten Rechtes in der
manus ihres Mannes, die Kinder in der
patria potestas, die Sklaven und mancipia
in der dominica potestas. — Sui iuris ist
derjenige, welcher keinen pater familias
über sich hat, z. B. ein pater familias
selbst, ein Unehelicher; — alieni iuris ist,
wer in der Gewalt eines pater familias
steht; vgl auch Pomponius in D 50, 16,
239 pr: Pupillus est, qui, cum impubes est,
desiit in patris potestate esse aut morte
aut emancipatione. — Agnaten sind die
durch Männer verwandten Männer und
Frauen nebst den Adoptierten (künst-
lichen Agnaten); — Kognaten sind die
voneinander oder von einem gemein-
samen Dritten abstammenden Männer
und Frauen. Das älteste römische Recht
berücksichtigt nur die Agnation; durch
den Prätor und später (Justinian) werden
lediglich die Kognaten berücksichtigt. —
Römische Berechnung der Verwandt:
schaft: quot generationes, tot gradus;
jede Zeugung gilt als ein Grad. P.
Familie. Zur Familie gehörige Haus-
genossen, deren Selbstjagen im hanno-
verschen Jagdpachtbezirk: $ 14 hannov
JagdO vom 11. März 1859; Stelling
HannovJagdges 252 ff. Stelling.
Familienfideikommiß (Fideicom-
missum familiae relictum), ist ein Grund-
stück oder Kapital, das durch Rechtsge-
schäft zur Erhaltung der sozialen Stellung
einer Familie (splendor familiae) für un-
veräußerlich und unteilbar erklärt und be-
rufen ist, in der Familie nach bestimmter
Folgeordnung (successio ex pacto et pro-
videntia maiorum) vererbt zu werden.
Das deutsche Fideikommiß hat sich in
Anlehnung an das römische Fideikommiß
(Novelle 159) und die in Spanien be-
stehenden Majorate gewohnheitsrechtlich
entwickelt. Von besonderer Bedeutung
für ihre Entwicklung war das Werk von
Ph. Knipschildt: De fideicommissis
familiarum nobilium, 1654, auf der Grund-
lage einer früheren Arbeit von 1626.
Streitig ist, wer Eigentümer des Fidei-
kommisses ist. Nach der einen Ansicht hat
der jeweilige Fideikommißbesitzer das Ei-
gentum, ist aber durch das dingliche Recht
der Anwärter beschränkt. Andere schrei-
ben der Familie das Eigentum und dem
Inhaber des Fideikommisses nur ein
Recht auf Besitz, Verwaltung und Nut-
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