Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Familienfideikommiß — Familienstiftung. 
Pflegschaftsfälle nach preuß Recht für 
Fideikommißgüter: Fideikommißkurator 
gemäß ALR II, 4 8 95, vgl Ausf-B 891e; 
ferner AGO I, 46 8 30, aufrechterhalten 
durch prF 1441; ferner $$ 12, 21 und 
1 Ges über Familienschlüsse vom 
15. Febr 1840, vgl Ausf-B 89 10, 11 und 
Ausf-B 2 88 5 und 6. 
Das Familienfideikommiß ist heute 
durch Einf-B 59 den Landesrechten über- 
lassen; nur Art 61 ebd enthält eine ein- 
schlagende reichsrechtliche Vorschrift. 
Hellfeld De fideic famil; Cod Maxim bavar 38 10; 
KG bel Johow 14; Dernburg BürgR 3 892; Lewis 
Das Recht der Familienfdeikommisse, 68; Pfaff und 
Hofmann, Exkurse über das österreichische bürgerliche 
Recht 2 163 fl; Rosin Beiträge zum Recht der revokato- 
rischen Klage bei Familienfideikommissen und hochadeligen 
Hausgütern, in Jherings Jahrb 323 323-469; Gierke 
Handwörterbuch der Stastswissen#chaften 8 880 ff; Martin 
Woltf Die Ne Itung des Familienfldeikommißrechts in 
Preußen, 04. Vgl auch DJZ 14 Nr. 7 (1. April 1909) 488, 
ericke. 
Familienrat (BürgR) soll, falls der Va- 
ter oder die eheliche Mutter es anordnen, 
vom Vormundschaftsgerichte eingesetzt 
werden, B 1858; ev auf Antrag eines An- 
gehörigen oder des Vormundes, B 1859. 
Der F hat die Rechte und Pflichten des 
Vormundschaftsgerichtes, B 1872. 
Familienrecht ist das 4. Buch des B 
(1297—1921) und in 3 Abschnitte geteilt: 
I. Bürgerliche Ehe, B 1297—1588, in 8 Ti- 
teln; — Il. Verwandtschaft, B 1589 bis 
1772, in 8 Titeln; — Ill. Vormundschaft, 
B 1773—1921. 
Stichworte: Ehescheidung, Vormundschaft, Pflegschaft, 
Uneheliche Kinder, Ehegatten, Rechtliche Stellung der 
ehelichen Kinder, Kinder aus nichtigen Ehen, Ebelich- 
keitserklärung, Annahme an Kindesstatt. Ehehindernkse, 
Verwaltungsg insch ft, Allgemeine Gütergemeinschatt, 
Tung baftag i ft, Fahrnisgemeinschaft. 
Endemann Familienrecht, 08; die Kommentare von 
Planck, Btaudinger, pet v. Blume; die Lehr- 
bücher von Dernburg, Windscheid-Kipp; Ja» 
cobi Persönliches Eherecht, 00 (2. Aufl). 
Familienstand s. Personenstand. 
Familienstiftung ist eine Stiftung, 
die nach der Stiftungsurkunde ausschließ- 
lich dem Interesse der Mitglieder einer 
bestimmten Familie oder mehrerer be- 
stimmter Familien dient. In Preußen ist 
das Recht der F gesetzlich geregelt, vgl 
prAusf-B 1—4. 
I. Für die Genehmigung einer F ist das 
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke 
die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird 
in Ansehung einer F, deren Verwaltung 
oder Beaufsichtigung nach der Stiftungs- 
urkunde von dem Gericht geführt werden 
soll, das Landgericht oder das Oberlan- 
desgericht durch den Justizminister mit 
der Verwaltung oder der Beaufsichtigung 
beauftragt, so ist das beauftragte Gericht 
  
  
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auch für die Genehmigung der Stiftung 
zuständig. 
1. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Stif- 
tungsurkunde deutlich und bestimmt ge- 
faßt ist, und ob sie ausreichende Bestim- 
mungen über die Bestellung eines Vor- 
standes enthält. Stehen der Genehmigung 
der Stiftung Bedenken entgegen, so ist 
die Genehmigung zu versagen oder eine 
angemessene Frist zur Beseitigung der 
Bedenken zu bestimmen. Im letzteren 
Falle ist die Genehmigung nach dem Ab- 
laufe der Frist zu versagen, wenn nicht 
inzwischen die Bedenken beseitigt sind. 
Gegen die Verfügung, durch welche die 
Genehmigung erteilt oder versagt wird, 
findet sofortige Beschwerde statt. 
2. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer 
Verfügung von Todes wegen, so hat das 
Gericht vor der Entscheidung über die 
Genehmigung die Mitglieder der be- 
rufenen Familie öffentlich aufzufordern, 
sich in einem hierfür bestimmten Termine 
zu erklären, widrigenfalls ihnen gegen die 
Entscheidung die Beschwerde nicht zu- 
stehe. Die Beschwerde steht jedem Er- 
ben, dem Testamentsvollstrecker und den 
in dem Termin erschienenen Mitgliedern 
der berufenen Familie zu. 
Il. Für die Verfassung einer F gelten 
folgende Vorschriften. 
1. Die Änderung der Verfassung sowie 
die Aufhebung der Stiftung kann durch 
Familienschluß erfolgen. Dies gilt auch 
dann, wenn die Änderung der Verfassung 
oder die Aufhebung der Stiftung durch 
die Stiftungsurkunde oder durch Familien- 
schluß verboten ist. 
2. Der Familienschluß muß einstimmig 
gefaßt werden. Die Errichtung des Fami- 
lienschlusses wird nicht dadurch aus- 
geschlossen, daß nur ein berechtigtes Fa- 
milienmitglied vorhanden ist. 
3. Der Familienschluß bedarf der Auf- 
nahme und der Genehmigung durch das 
Gericht, dem die Verwaltung oder die 
Beaufsichtigung der Stiftung zusteht. 
4. Zu der Errichtung des Familien- 
schlusses müssen alle Familienmitglieder 
zugezogen werden, die entweder ihren 
Wohnsitz innerhalb des Deutschen Rei- 
ches haben oder zur Wahrnehmung ihrer 
Rechte in den Stiftungsangelegenheiten 
einen innerhalb des Deutschen Reiches 
wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und 
die Bevollmächtigung' durch eine öffent- 
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunde 
33°
	        
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