Familienfideikommiß — Familienstiftung.
Pflegschaftsfälle nach preuß Recht für
Fideikommißgüter: Fideikommißkurator
gemäß ALR II, 4 8 95, vgl Ausf-B 891e;
ferner AGO I, 46 8 30, aufrechterhalten
durch prF 1441; ferner $$ 12, 21 und
1 Ges über Familienschlüsse vom
15. Febr 1840, vgl Ausf-B 89 10, 11 und
Ausf-B 2 88 5 und 6.
Das Familienfideikommiß ist heute
durch Einf-B 59 den Landesrechten über-
lassen; nur Art 61 ebd enthält eine ein-
schlagende reichsrechtliche Vorschrift.
Hellfeld De fideic famil; Cod Maxim bavar 38 10;
KG bel Johow 14; Dernburg BürgR 3 892; Lewis
Das Recht der Familienfdeikommisse, 68; Pfaff und
Hofmann, Exkurse über das österreichische bürgerliche
Recht 2 163 fl; Rosin Beiträge zum Recht der revokato-
rischen Klage bei Familienfideikommissen und hochadeligen
Hausgütern, in Jherings Jahrb 323 323-469; Gierke
Handwörterbuch der Stastswissen#chaften 8 880 ff; Martin
Woltf Die Ne Itung des Familienfldeikommißrechts in
Preußen, 04. Vgl auch DJZ 14 Nr. 7 (1. April 1909) 488,
ericke.
Familienrat (BürgR) soll, falls der Va-
ter oder die eheliche Mutter es anordnen,
vom Vormundschaftsgerichte eingesetzt
werden, B 1858; ev auf Antrag eines An-
gehörigen oder des Vormundes, B 1859.
Der F hat die Rechte und Pflichten des
Vormundschaftsgerichtes, B 1872.
Familienrecht ist das 4. Buch des B
(1297—1921) und in 3 Abschnitte geteilt:
I. Bürgerliche Ehe, B 1297—1588, in 8 Ti-
teln; — Il. Verwandtschaft, B 1589 bis
1772, in 8 Titeln; — Ill. Vormundschaft,
B 1773—1921.
Stichworte: Ehescheidung, Vormundschaft, Pflegschaft,
Uneheliche Kinder, Ehegatten, Rechtliche Stellung der
ehelichen Kinder, Kinder aus nichtigen Ehen, Ebelich-
keitserklärung, Annahme an Kindesstatt. Ehehindernkse,
Verwaltungsg insch ft, Allgemeine Gütergemeinschatt,
Tung baftag i ft, Fahrnisgemeinschaft.
Endemann Familienrecht, 08; die Kommentare von
Planck, Btaudinger, pet v. Blume; die Lehr-
bücher von Dernburg, Windscheid-Kipp; Ja»
cobi Persönliches Eherecht, 00 (2. Aufl).
Familienstand s. Personenstand.
Familienstiftung ist eine Stiftung,
die nach der Stiftungsurkunde ausschließ-
lich dem Interesse der Mitglieder einer
bestimmten Familie oder mehrerer be-
stimmter Familien dient. In Preußen ist
das Recht der F gesetzlich geregelt, vgl
prAusf-B 1—4.
I. Für die Genehmigung einer F ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke
die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird
in Ansehung einer F, deren Verwaltung
oder Beaufsichtigung nach der Stiftungs-
urkunde von dem Gericht geführt werden
soll, das Landgericht oder das Oberlan-
desgericht durch den Justizminister mit
der Verwaltung oder der Beaufsichtigung
beauftragt, so ist das beauftragte Gericht
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auch für die Genehmigung der Stiftung
zuständig.
1. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Stif-
tungsurkunde deutlich und bestimmt ge-
faßt ist, und ob sie ausreichende Bestim-
mungen über die Bestellung eines Vor-
standes enthält. Stehen der Genehmigung
der Stiftung Bedenken entgegen, so ist
die Genehmigung zu versagen oder eine
angemessene Frist zur Beseitigung der
Bedenken zu bestimmen. Im letzteren
Falle ist die Genehmigung nach dem Ab-
laufe der Frist zu versagen, wenn nicht
inzwischen die Bedenken beseitigt sind.
Gegen die Verfügung, durch welche die
Genehmigung erteilt oder versagt wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
2. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
Verfügung von Todes wegen, so hat das
Gericht vor der Entscheidung über die
Genehmigung die Mitglieder der be-
rufenen Familie öffentlich aufzufordern,
sich in einem hierfür bestimmten Termine
zu erklären, widrigenfalls ihnen gegen die
Entscheidung die Beschwerde nicht zu-
stehe. Die Beschwerde steht jedem Er-
ben, dem Testamentsvollstrecker und den
in dem Termin erschienenen Mitgliedern
der berufenen Familie zu.
Il. Für die Verfassung einer F gelten
folgende Vorschriften.
1. Die Änderung der Verfassung sowie
die Aufhebung der Stiftung kann durch
Familienschluß erfolgen. Dies gilt auch
dann, wenn die Änderung der Verfassung
oder die Aufhebung der Stiftung durch
die Stiftungsurkunde oder durch Familien-
schluß verboten ist.
2. Der Familienschluß muß einstimmig
gefaßt werden. Die Errichtung des Fami-
lienschlusses wird nicht dadurch aus-
geschlossen, daß nur ein berechtigtes Fa-
milienmitglied vorhanden ist.
3. Der Familienschluß bedarf der Auf-
nahme und der Genehmigung durch das
Gericht, dem die Verwaltung oder die
Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.
4. Zu der Errichtung des Familien-
schlusses müssen alle Familienmitglieder
zugezogen werden, die entweder ihren
Wohnsitz innerhalb des Deutschen Rei-
ches haben oder zur Wahrnehmung ihrer
Rechte in den Stiftungsangelegenheiten
einen innerhalb des Deutschen Reiches
wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und
die Bevollmächtigung' durch eine öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
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