48 Alkalichromatanlagen — Alleinjagen.
2. Febr 1897 gemäß Gw 139a Abs 5 zeit-
lich begrenzt war und nach $ 9 der Be-
kanntmachung nur bis zum 1. April 1907
gelten sollte. Eine Begründung der jetzt
geltenden Bestimmungen findet man im
prME vom 26. Juni 07 (MBl 242). Die
Bestimmungen selbst beziehen sich auf
die Herstellungsmethode der Alkalichro-
mate — doppeltchromsaures Kalium
oder doppeltchromsaures Natrium —,
sowie auf die sanitären Schutzmittel gegen
den besonders die Lunge angreifenden
Herstellungsprozeß (Behandlung durch
Ärzte, Krankenbücher) ; die Verwendung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern ist in den eigentlichen Fabrik-
räumen untersagt. Strafvorschriften tref-
fen Gw 147 Abs 1 Ziff 4 und Gw 146
Abs 1 Ziff 2.
v. Landmann Kommentar zur Gw 2 759. Weigelt.
Alkohol entsteht durch die Gärung
des Trauben- oder Stärkezuckers, welche
der Hefepilz verursacht. Die hohe Wert-
schätzung, die der Al(kohol) früher in der
Medizin als inneres Heilmittel genoß, ist
auf ein sehr bescheidenes Maß herabge-
sunken. Äußerlich wird er zur Unter-
stützung der Desinfektion der Haut, be-
sonders der Hände, vor der Operation
reichlich angewendet. Zwar steht es nun-
mehr fest, daß er einen gewissen Nähr-
wert besitzt, d. h. daß er imKörper ebenso
verbrennt wie Kohlehydrate und Fette,
doch übertreffen die Schädigungen, die
der Organismus durch ihn erleidet, bei
weiten seinen Vorteil. Damit ist nicht ge-
sagt, daß jeder Tropfen Al schon giftig
wirkt, wenngleich Fanatiker dieses be-
haupten. Maßvoll genossen als Bier oder
Wein wirkt er als harmloses Genußmit-
tel, das wir Bewohner der nördlichen Län-
der nicht zu verschmähen brauchen zur
richtigen Zeit, am richtigen Orte in ge-
ringer Menge bei gesundem Körper. Von
dem Kinde ist er jedoch vollständig fern-
zuhalten. Arzneilich gestatten wir dem
schweren Diabetiker Wein, weil er hier
gelegentlich eine kurze Zeit Vorteile
bringt, als Herzmittel dagegen zur Bele-
bung des Kreislaufs können wir ihn nicht
mehr anerkennen, vielmehr ist er ein
Schädiger der Herzkraft. Und doch ist
nicht zu bestreiten, daß beim sog Kollaps,
einer plötzlichen Herzerschlaffung, ein
kräftiger Schluck Cognac oder Wein gute
Dienste leistet, wahrscheinlich durch die
leicht narkotisierende Wirkung, die er aus-
übt. Auch in der Rekonvaleszenz nach
schwereren Erkrankungen dürfte ein
Gläschen guten Weines den Geschmack
beleben und den Appetit anregen. So
wenig wir den Alnoch bei Lungenkranken
anwenden, im Gegensatz zu früher, so
wenig empfehlen wir ihn Nervösen;
selbst als Schlafmittel taugt er nicht viel,
da er das Einschlafen wohl erleichtert, den
Schlaf selbst aber verkürzt.
In der Ätiologie der Geisteskrankheiten
nimmt der Al eine sehr hervorragende
Stelle ein; mindestens in 150% aller Fälle
von Geisteskrankheit ist der Al die direkte
Ursache oder wenigstens eine der haupt-
sächlichsten (Mendel). Der chronische
Alkoholist zeigt in bezug auf seinen geisti-
gen Zustand Mangel an Energie, flaches
Urteil, Gedächtnisschwäche und eine Stö-
rung der sittlichen Gefühle. Er ist als
Zeuge wertlos.
Der Kampf gegen den Mißbrauch des
Al wird nicht durch Strafgesetz und Po-
lizei, sondern am besten durch das Bei-
spiel, durch Belehrung, vor allem aber
durch Besserung der Volksernährung ge-
führt.
Rosenfeld Das Indikationsgebiet des Alkohols bel
der Behandlung innerer Krankheiten, Halle a. 8. 08, Carl
Marhold. Sachs.
Alleinherrschaft, Monarchie (s. d.)
Alleinjagen dritter Personen in frem-
den Jagdbezirken, d. h. ohne Begleitung
des Jagdberechtigten, ist im jagdpolizei-
lichen Interesse, insbesondere zur Ver-
hinderung der Vieljägerei, gesetzlich be-
schränkt.
1. Preußisches Jagdrecht.
ausübung durch mehrere Miteigen-
tümer und juristische Personen ist
nur durch höchstens 3 Miteigentümer
bzw volljährige Jäger (Männer) zu-
lässig. Nur diesen Personen ist da-
her das Alleinjagen gestattet, pr
JagdO 6, 27 Abs 2. Gleiches gilt für ge-
meinschaftliche Jagdbezirke, sofern die
Jagd durch angestellte Jäger genützt wird,
8 20 Abs 2. Strafvorschrift: 8 75 ebd.
Jagdgäste (s. d.) können daher nur jagen,
wenn sie sich in Begleitung des Jagdbe-
rechtigten oder im Besitz eines schrift-
lichen Erlaubnisscheins desselben —
mündliche Erlaubnis genügt niemals —
befinden. Die Anzahl der Begleiter oder
der Erlaubnisscheine ist nicht beschränkt.
Auch bei fiskalischen Jagden ist der
Kgl Oberförster nur der „angestellte
Jäger“, prJagdO 6 Abs 2, welcher die
Die Jagd-