Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

48 Alkalichromatanlagen — Alleinjagen. 
2. Febr 1897 gemäß Gw 139a Abs 5 zeit- 
lich begrenzt war und nach $ 9 der Be- 
kanntmachung nur bis zum 1. April 1907 
gelten sollte. Eine Begründung der jetzt 
geltenden Bestimmungen findet man im 
prME vom 26. Juni 07 (MBl 242). Die 
Bestimmungen selbst beziehen sich auf 
die Herstellungsmethode der Alkalichro- 
mate — doppeltchromsaures Kalium 
oder doppeltchromsaures Natrium —, 
sowie auf die sanitären Schutzmittel gegen 
den besonders die Lunge angreifenden 
Herstellungsprozeß (Behandlung durch 
Ärzte, Krankenbücher) ; die Verwendung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern ist in den eigentlichen Fabrik- 
räumen untersagt. Strafvorschriften tref- 
fen Gw 147 Abs 1 Ziff 4 und Gw 146 
Abs 1 Ziff 2. 
v. Landmann Kommentar zur Gw 2 759. Weigelt. 
Alkohol entsteht durch die Gärung 
des Trauben- oder Stärkezuckers, welche 
der Hefepilz verursacht. Die hohe Wert- 
schätzung, die der Al(kohol) früher in der 
Medizin als inneres Heilmittel genoß, ist 
auf ein sehr bescheidenes Maß herabge- 
sunken. Äußerlich wird er zur Unter- 
stützung der Desinfektion der Haut, be- 
sonders der Hände, vor der Operation 
reichlich angewendet. Zwar steht es nun- 
mehr fest, daß er einen gewissen Nähr- 
wert besitzt, d. h. daß er imKörper ebenso 
verbrennt wie Kohlehydrate und Fette, 
doch übertreffen die Schädigungen, die 
der Organismus durch ihn erleidet, bei 
weiten seinen Vorteil. Damit ist nicht ge- 
sagt, daß jeder Tropfen Al schon giftig 
wirkt, wenngleich Fanatiker dieses be- 
haupten. Maßvoll genossen als Bier oder 
Wein wirkt er als harmloses Genußmit- 
tel, das wir Bewohner der nördlichen Län- 
der nicht zu verschmähen brauchen zur 
richtigen Zeit, am richtigen Orte in ge- 
ringer Menge bei gesundem Körper. Von 
dem Kinde ist er jedoch vollständig fern- 
zuhalten. Arzneilich gestatten wir dem 
schweren Diabetiker Wein, weil er hier 
gelegentlich eine kurze Zeit Vorteile 
bringt, als Herzmittel dagegen zur Bele- 
bung des Kreislaufs können wir ihn nicht 
mehr anerkennen, vielmehr ist er ein 
Schädiger der Herzkraft. Und doch ist 
nicht zu bestreiten, daß beim sog Kollaps, 
einer plötzlichen Herzerschlaffung, ein 
kräftiger Schluck Cognac oder Wein gute 
Dienste leistet, wahrscheinlich durch die 
leicht narkotisierende Wirkung, die er aus- 
  
übt. Auch in der Rekonvaleszenz nach 
schwereren Erkrankungen dürfte ein 
Gläschen guten Weines den Geschmack 
beleben und den Appetit anregen. So 
wenig wir den Alnoch bei Lungenkranken 
anwenden, im Gegensatz zu früher, so 
wenig empfehlen wir ihn Nervösen; 
selbst als Schlafmittel taugt er nicht viel, 
da er das Einschlafen wohl erleichtert, den 
Schlaf selbst aber verkürzt. 
In der Ätiologie der Geisteskrankheiten 
nimmt der Al eine sehr hervorragende 
Stelle ein; mindestens in 150% aller Fälle 
von Geisteskrankheit ist der Al die direkte 
Ursache oder wenigstens eine der haupt- 
sächlichsten (Mendel). Der chronische 
Alkoholist zeigt in bezug auf seinen geisti- 
gen Zustand Mangel an Energie, flaches 
Urteil, Gedächtnisschwäche und eine Stö- 
rung der sittlichen Gefühle. Er ist als 
Zeuge wertlos. 
Der Kampf gegen den Mißbrauch des 
Al wird nicht durch Strafgesetz und Po- 
lizei, sondern am besten durch das Bei- 
spiel, durch Belehrung, vor allem aber 
durch Besserung der Volksernährung ge- 
führt. 
Rosenfeld Das Indikationsgebiet des Alkohols bel 
der Behandlung innerer Krankheiten, Halle a. 8. 08, Carl 
Marhold. Sachs. 
Alleinherrschaft, Monarchie (s. d.) 
Alleinjagen dritter Personen in frem- 
den Jagdbezirken, d. h. ohne Begleitung 
des Jagdberechtigten, ist im jagdpolizei- 
lichen Interesse, insbesondere zur Ver- 
hinderung der Vieljägerei, gesetzlich be- 
schränkt. 
1. Preußisches Jagdrecht. 
ausübung durch mehrere Miteigen- 
tümer und juristische Personen ist 
nur durch höchstens 3 Miteigentümer 
bzw volljährige Jäger (Männer) zu- 
lässig. Nur diesen Personen ist da- 
her das Alleinjagen gestattet, pr 
JagdO 6, 27 Abs 2. Gleiches gilt für ge- 
meinschaftliche Jagdbezirke, sofern die 
Jagd durch angestellte Jäger genützt wird, 
8 20 Abs 2. Strafvorschrift: 8 75 ebd. 
Jagdgäste (s. d.) können daher nur jagen, 
wenn sie sich in Begleitung des Jagdbe- 
rechtigten oder im Besitz eines schrift- 
lichen Erlaubnisscheins desselben — 
mündliche Erlaubnis genügt niemals — 
befinden. Die Anzahl der Begleiter oder 
der Erlaubnisscheine ist nicht beschränkt. 
Auch bei fiskalischen Jagden ist der 
Kgl Oberförster nur der „angestellte 
Jäger“, prJagdO 6 Abs 2, welcher die 
Die Jagd-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.