Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Familienstiftung — Feigheit. 
7. Die gesetzlichen Vorschriften finden 
keine Anwendung, soweit durch die Stif- 
tungsurkunde oder durch Familienschluß 
ein anderes bestimmt ist. 
III. Auf eine F, die am 1. Jan 1900 im 
bisherigen Geltungsbereiche des ALR be- 
steht, finden die Vorschriften über rechts- 
fähige Stiftungen sowie die Vorschriften 
des prAusfB über F Anwendung. 1. Ist 
über die Bestätigung einer F vor der be- 
zeichneten Zeit noch nicht endgültig ent- 
schieden, so muß der Familienschluß ein- 
stimmig gefaßt werden. — 2. Ist bei der 
vom Könige erteilten Bestätigung der F 
die Änderung der Verfassung oder die 
Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen 
worden, so bedarf ein die Verfassung än- 
dernder oder die Stiftung aufhebender 
Familienschluß der Genehmigung des 
Königs. 
IV. Die Änderung der Verfassung einer 
rechtsfähigen Stiftung, die nicht eine F 
ist, sowie die Aufhebung einer solchen 
Stiftung kann durch Beschluß des Vor- 
standes mit staatlicher Genehmigung er- 
folgen. 
as, das göttliche Recht der Römer, im 
Gegensatze zum ius. 
asanen jagdbares Schonwild: 88 1 ff 
Wildschonges vom 14. Juli 1904; pr 
JagdO 1 ff. Stelling. 
Faustpfand s. Pfandrecht. 
Fautfracht (SeeR) ist das Abstands- 
geld, das der Befrachter im Falle des 
Rücktrittes vom Seefrachtvertrage (s. d.) 
zu zahlen hat. 
Febronianismus s. Hontheim. 
Federvieh: 8 8 Reichsvogelschutzges 
vom 30. Mai 1908, RGesBl 314. steiting 
Federwild s. jagdbare Tiere, Eier, 
Junge. 
Fehde s. Selbsthilfe. 
Feiertage s. Zeitberechnung. 
Feiertage: Heilighaltung der Feier- 
tage s. Sonntagsjagd. 
eigheit, MS 84-88, KA 10, d. i. 
Furcht vor persönlicher Gefahr. Was die 
Tat anlangt, so führen die Motive zum 
MS aus: Die Nichtachtung jeder persön- 
lichen Gefahr ist eine der wesentlichsten 
Berufspflichten des Soldaten, die in Kol- 
lissionsfällen höher gestellt werden muß 
als die Pflicht der Selbsterhaltung. Des- 
halb wird die aus F(ei)g(heit) geschehene 
Verletzung der Dienstpflichten jedem Sol- 
daten als ein um so größeres Verbrechen 
angerechnet werden müssen, je größer die 
  
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Gefahr ist, welche durch sie verursacht 
worden. Täter: die Personen des Solda- 
tenstandes des aktiven Heeres und der ak- 
tiven Marine, zu denen auch die zum 
Dienste einberufenen Personen des Beur- 
laubtenstandes gehören, MS 38. Nach 
MarineÖ 37, 38 gelten die Angestell- 
ten eines Schiffes (Kellner, Köche, Bar- 
biere usw) als Personen des Soldaten- 
standes, vgl MS 166. Ferner kommen als 
Täter in Frage die Offiziere a la suite, die 
nicht zum Soldatenstande gehören, wenn 
und solange sie zu vorübergehender 
Dienstleistung zugelassen sind, Einf-MS 2 
Abs 3. Bestraft wird derjenige, welcher 
während des Gefechtes aus Fg die Flucht 
ergreift und die Kameraden durch Worte 
oder Zeichen zur Flucht verleitet, mit dem 
Tode. Zuchthaus bis zu fünf Jahren ist 
angedroht für denjenigen, welcher aus Fg 
1. bei dem Vormarsche zum Gefecht, wäh- 
rend des Gefechtes oder auf dem Rück- 
zuge von seinem Truppenteil heimlich zu- 
rückbleibt, von ihm sich wegschleicht oder 
sich versteckt hält, die Flucht ergreift, 
seine Waffen oder Munition wegwirft 
oder im Stiche läßt oder sein Pferd oder 
seine Waffen unbrauchbar macht, oder 
2. durch Vorschützung einer Verwundung 
oder eines Leidens oder durch absicht- 
lich veranlaßte Trunkenheit sich dem Ge- 
fechte oder vor dem Feinde einer sonsti- 
gen, mit Gefahr für seine Person verbun- 
denen Dienstleistung zu entziehen sucht, 
MS 85. Bei Annahme eines minder schwe- 
ren Falles tritt Gefängnis von einem Jahre 
bis zu fünf Jahren und als Nebenstrafe 
Versetzung in die zweite Klasse des Sol- 
datenstandes ein. Andererseits wird, 
wenn durch die vorstehend unter 1 und 2 
erwähnte Fg ein erheblicher Nachteil ver- 
ursacht worden ist, Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren, und wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliches Zuchthaus angedroht, MS 86. 
Neben der Zuchthausstrafe ist Entfernung 
aus dem Heere oder der Marine geboten, 
MS 31, Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte zulässig, S 32—34, 36. Ist der er- 
wähnte minder schwere Fall angenom- 
men, so sind, abgesehen von der aus- 
drücklich bestimmten Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes, gegen 
Offiziere Entfernung aus dem Heere oder 
der Marine, MS 31, und gegen Unteroffi- 
ziere Degradation, MS 40, geboten.
	        
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