Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Feldmark — Feldtauben. 
nen, sofern mehrere Feldmarken, z. B. 
mehrere sog Bauernschaften vorhanden 
sind. Die beteiligten Grundeigentümer 
sind die Feldmarksgenossen und bilden 
den Jagdverband, der die allen beteiligten 
Grundeigentümern gemeinsame — $ 3 
Nr 3 hannovJagdO vom 11. März 1859 — 
Jagdausübung zu verwalten hat und den 
Charakter nicht der juristischen Person, 
sondern der Sozietät hat. Wäre der Ver- 
band ein besonderes, den Feldmarksge- 
nossen als Dritter gegenüberstehendes 
Rechtssubjekt mit eigenem Jagdrecht, so 
würde der Grundeigentümer, wenn er auf 
seinen, der Jagdruhe nach hannov JagdO 
3 Nr 3 unterworfenen Grundstücken jagt, 
sich des Jagdvergehens nach S 292ff 
schuldig machen, da das Reichsstrafrecht 
den: Landesrecht vorgeht. Der Grund- 
eigentümer wird dagegen nach ausdrück- 
licher gesetzlicher Vorschrift in hannov 
JagdO 22 Nr 3 nur jagdpolizeilich be- 
straf. Auch geschieht die Beschießung 
der Jagd durch den Feldmarksjäger stets 
auf Rechnung der einzelnen Feldmarks- 
genossen. — Auch für die Feldmarks- 
jagdbezirke gilt, wie hannovJagdO 8 4 
sowie die dazu erlassene Ministerialan- 
weisung vom 11. März 1859 ausdrücklich 
hervorheben (Stelling HannovJagdges 
Kommentar 306, unrichtig daher: ObVer- 
waltGer Berlin: 18. Nov 1907, Ztschr 
f. Jagdrecht 2 117), der Grundsatz, daß 
Wege und Gewässer, welche den Feld- 
marksjagdbezirk durchschneiden, den 
ohne sie vorhandenen Zusammenhang 
nicht unterbrechen; s. Einzeljagdbezirke. 
Nicht minder sind auch die Feldmarks- 
jagdbezirke in Ansehung der Jagdaus- 
übung und der Jagdverpachtung in der 
Regel unteilbare Ganze des öffentlichen 
Rechts, hannovJagdO 7. Gegenstand der 
Verpachtung ist stets die ganze, alle 
Grundstücke ohne jede Ausnahme um- 
fassende Feldmark, es sei denn, daß der 
Grundeigentümer seine Grundstücke in 
vorgeschriebener Weise — hannovJagdO 
3 Nr 3 — aus der gemeinsamen Jagdaus- 
übung ausgenommen hat. Eine Teilung 
und Sonderverpachtung ist nur möglich, 
wenn die Teiljagdbezirke mindestens 
1000 Morgen zusammenhängender Fläche 
umfassen, hannovJagdO 7. Einen An- 
schluß der Feldmarksjagdbezirke — sei es 
ganz oder zum Teil — an andere Jagdbe- 
zirke kennt die hannovjJagdO — mitein- 
ziger Ausnahme der Vorschrift im 8 7 
  
519 
Abs 1 — nicht; er ist daher verboten. Ein 
Anschluß ist immer nur privatrechtlich 
durch Verpachtung der Jagd an den Jagd- 
nachbar möglich, ohne daß dadurch die 
öffentlich-jagdrechtliche Selbständigkeit 
des Feldmarksjagdbezirks berührt wird. 
Endlich hat auch der Wechsel der Grund- 
eigentümer oder die Vergrößerung der 
Feldmarksgrundstücke durch Zukauf von 
Parzellen, die in benachbarten anderen 
Feldmarken liegen, auf die selbständige 
Existenz und den örtlichen Umfang des 
Feldmarksjagdbezirks keinen Einfluß. Der 
Erwerber der Grundstücke tritt in allen 
solchen Fällen an die Stelle seines Rechts- 
vorgängers, d. h. erwirbt dessen öffent- 
lich-jagdrechtliche Stellung und wird be- 
teiligter Grundeigentümer (Feldmarksge- 
nosse) der betreffenden Feldmark, zu wel- 
cher die erworbenen Parzellen gehören. 
Über den Fall, wo innerhalb des Feld- 
marksjagdbezirks ein neuer Einzeljagdbe- 
zirk entsteht, s. Einzeljagdbezirk. Über 
das Ganze s. Stelling HannovJagdges 
103 ff, 166 ff, 206 ff. Für das preußische 
Jagdrecht s. gemeinschaftliche Jagdbe- 
zirke. Über die jagdrechtlichen Wirkun- 
gen bei Veränderung der Staatsgrenzen 
s. Stelling HannovJagdges 122, 123. 
. Stelling. 
Feldmark, bäuerliche, s. Land- 
gemeinde. 
Feldmarksgenosse s. Feldmark. 
Recht des Feldmarksgenossen auf Ab- 
schuß von Raubtieren usw: hannov JagdO 
3 Nr 2, 3; auf die Jagdnutzungen: $ 10 
ebd; zur Beschwerde bei Verteilung der 
Jagderträge: 8 106 ZuständGes vom 
1. Aug 1883. Jagdvergehen und jagdpoli- 
zeiliche Übertretung des Feldmarksge- 
nossen s. Feldmark und Jagdvergehen; s. 
Stelling HannovJagdges Kommentar. 
Stelling. 
Feldmarksjagdbezirk s. Feldmark. 
Feldmarksjäger : hannovJagdO 5, 9; 
er beschießt die allen Feldmarksgenossen 
gemeinsame — $ 3 Nr 3 hannovJagdO 
vom 11. März 1859 — Jagd auf Rechnung 
der Feldmarksgenossen. Sein Rechtsver- 
hältnis zum Jagdverbande bestimmt sich 
nach B; s. Stelling HannovJagdges 
204 ff. Stelling. 
Feldtauben. Verbot des Haltens, 
Schießens und Fangens in der Provinz 
Hannover: s. Stelling HannovJagd- 
ges (Textausgabe 08) 108—113. Für 
das Gebiet des preußischen Landrechts
	        
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