Feldmark — Feldtauben.
nen, sofern mehrere Feldmarken, z. B.
mehrere sog Bauernschaften vorhanden
sind. Die beteiligten Grundeigentümer
sind die Feldmarksgenossen und bilden
den Jagdverband, der die allen beteiligten
Grundeigentümern gemeinsame — $ 3
Nr 3 hannovJagdO vom 11. März 1859 —
Jagdausübung zu verwalten hat und den
Charakter nicht der juristischen Person,
sondern der Sozietät hat. Wäre der Ver-
band ein besonderes, den Feldmarksge-
nossen als Dritter gegenüberstehendes
Rechtssubjekt mit eigenem Jagdrecht, so
würde der Grundeigentümer, wenn er auf
seinen, der Jagdruhe nach hannov JagdO
3 Nr 3 unterworfenen Grundstücken jagt,
sich des Jagdvergehens nach S 292ff
schuldig machen, da das Reichsstrafrecht
den: Landesrecht vorgeht. Der Grund-
eigentümer wird dagegen nach ausdrück-
licher gesetzlicher Vorschrift in hannov
JagdO 22 Nr 3 nur jagdpolizeilich be-
straf. Auch geschieht die Beschießung
der Jagd durch den Feldmarksjäger stets
auf Rechnung der einzelnen Feldmarks-
genossen. — Auch für die Feldmarks-
jagdbezirke gilt, wie hannovJagdO 8 4
sowie die dazu erlassene Ministerialan-
weisung vom 11. März 1859 ausdrücklich
hervorheben (Stelling HannovJagdges
Kommentar 306, unrichtig daher: ObVer-
waltGer Berlin: 18. Nov 1907, Ztschr
f. Jagdrecht 2 117), der Grundsatz, daß
Wege und Gewässer, welche den Feld-
marksjagdbezirk durchschneiden, den
ohne sie vorhandenen Zusammenhang
nicht unterbrechen; s. Einzeljagdbezirke.
Nicht minder sind auch die Feldmarks-
jagdbezirke in Ansehung der Jagdaus-
übung und der Jagdverpachtung in der
Regel unteilbare Ganze des öffentlichen
Rechts, hannovJagdO 7. Gegenstand der
Verpachtung ist stets die ganze, alle
Grundstücke ohne jede Ausnahme um-
fassende Feldmark, es sei denn, daß der
Grundeigentümer seine Grundstücke in
vorgeschriebener Weise — hannovJagdO
3 Nr 3 — aus der gemeinsamen Jagdaus-
übung ausgenommen hat. Eine Teilung
und Sonderverpachtung ist nur möglich,
wenn die Teiljagdbezirke mindestens
1000 Morgen zusammenhängender Fläche
umfassen, hannovJagdO 7. Einen An-
schluß der Feldmarksjagdbezirke — sei es
ganz oder zum Teil — an andere Jagdbe-
zirke kennt die hannovjJagdO — mitein-
ziger Ausnahme der Vorschrift im 8 7
519
Abs 1 — nicht; er ist daher verboten. Ein
Anschluß ist immer nur privatrechtlich
durch Verpachtung der Jagd an den Jagd-
nachbar möglich, ohne daß dadurch die
öffentlich-jagdrechtliche Selbständigkeit
des Feldmarksjagdbezirks berührt wird.
Endlich hat auch der Wechsel der Grund-
eigentümer oder die Vergrößerung der
Feldmarksgrundstücke durch Zukauf von
Parzellen, die in benachbarten anderen
Feldmarken liegen, auf die selbständige
Existenz und den örtlichen Umfang des
Feldmarksjagdbezirks keinen Einfluß. Der
Erwerber der Grundstücke tritt in allen
solchen Fällen an die Stelle seines Rechts-
vorgängers, d. h. erwirbt dessen öffent-
lich-jagdrechtliche Stellung und wird be-
teiligter Grundeigentümer (Feldmarksge-
nosse) der betreffenden Feldmark, zu wel-
cher die erworbenen Parzellen gehören.
Über den Fall, wo innerhalb des Feld-
marksjagdbezirks ein neuer Einzeljagdbe-
zirk entsteht, s. Einzeljagdbezirk. Über
das Ganze s. Stelling HannovJagdges
103 ff, 166 ff, 206 ff. Für das preußische
Jagdrecht s. gemeinschaftliche Jagdbe-
zirke. Über die jagdrechtlichen Wirkun-
gen bei Veränderung der Staatsgrenzen
s. Stelling HannovJagdges 122, 123.
. Stelling.
Feldmark, bäuerliche, s. Land-
gemeinde.
Feldmarksgenosse s. Feldmark.
Recht des Feldmarksgenossen auf Ab-
schuß von Raubtieren usw: hannov JagdO
3 Nr 2, 3; auf die Jagdnutzungen: $ 10
ebd; zur Beschwerde bei Verteilung der
Jagderträge: 8 106 ZuständGes vom
1. Aug 1883. Jagdvergehen und jagdpoli-
zeiliche Übertretung des Feldmarksge-
nossen s. Feldmark und Jagdvergehen; s.
Stelling HannovJagdges Kommentar.
Stelling.
Feldmarksjagdbezirk s. Feldmark.
Feldmarksjäger : hannovJagdO 5, 9;
er beschießt die allen Feldmarksgenossen
gemeinsame — $ 3 Nr 3 hannovJagdO
vom 11. März 1859 — Jagd auf Rechnung
der Feldmarksgenossen. Sein Rechtsver-
hältnis zum Jagdverbande bestimmt sich
nach B; s. Stelling HannovJagdges
204 ff. Stelling.
Feldtauben. Verbot des Haltens,
Schießens und Fangens in der Provinz
Hannover: s. Stelling HannovJagd-
ges (Textausgabe 08) 108—113. Für
das Gebiet des preußischen Landrechts