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(auch Ostfriesland und Eichsfeld):
88 111ff 1 Tit 9, 4. Stelling.
Feme (DeutschR). Die karolingische
Schöffenverfassung hat sich in den west-
fälischen Femgerichten erhalten, da in
Westfalen der Stand der unabhängigen
Freien am längsten bestanden hat.
I. Oberstuhlherr ist der Erzbischof von
Köln als Herzog von Westfalen. Zur Be-
setzung des Freistuhls gehören ein Frei-
graf und sieben Freischöffen. Ein Fron-
bote fungiert für Zustellungen. Die Voll-
streckung wird von einem dazu bestimm-
ten Freischöffen vorgenommen. Richter
ist der Freigraf; er wird vom Oberstuhl-
herrn ernannt und belehnt; später wird
das Amt erblich. Freischöffe ist jeder un-
bescholtene Freie. Die Aufnahme erfolgt
feierlich. Strenge Geheimhaltung der
Verhandlung und der Namen des Rich-
ters und der Schöffen ist vorgeschrieben.
Il. Die Wissenden haben gewisse Ge-
heimnisse zu wahren: 1. die Losung, an
welcher sie sich erkennen: Stock Stein
Gras Grein ; abgekürzt SSG G; — 2. den
Notruf: Reinir dor Ferweri; — 3. den
Schöffengruß: Ich grüß’ Euch, lieber
Mann. Was fanget Ihr hier an? — 4. die
Antwort des Begrüßten: Alles Glück
kehre ein, wo die treuen Schöffen sein.
Vgl Lindner Die Veme 171, 464;
Eichhorn RG 3 171.
III. Die Zuständigkeit hat im Laufe der
Entwickelung sehr an Umfang gewonnen.
Ursprünglich hat die Feme nur die Blut-
gerichtsbarkeit im Sprengel, auf roter
Erde, d. h. in Westfalen. Später ist sie
bei Rechtsverweigerung in Kapitalsachen
unbeschränkt zuständig. Ihre Jurisdik-
tion erstreckt sich nicht auf den Kaiser,
den Oberstuhlherrn, Geistliche und Juden.
Seit dem sechzehnten Jahrhundert ist
die Feme nur noch für Feldpolizeisachen
zuständig. Jerome hatsie 1808 beseitigt;
vgl Schröder DRGesch 834. P.
Fenelon, Francois de Salignac de La-
mothe, * 6. Aug 1651 auf dem Schlosse
Fenelon, f als Erzbischof von Cambrai
7. Jan 1815.
In seinem berühmten, für die Enkel Lud-
wigs XIV., deren Erziehung er leitete, ge-
schriebenen Roman Les Aventures de Tele-
maque (als Fragment erschienen Paris 1699,
zuerst vollständig Paris 1717, 2, und dann sehr
oft) verteidigte seine humane Moral das Ideal
eines Fürsten, das wenig den Anschauungen
Ludwigs XIV. entsprach, weshalb dieser das
Buch, das er für eine Satire auf sich und
seinen Hof ansah, verbot. Eine noch freimü-
Feldtauben — Feststellungsklage.
tigere Kritik an dem Regierungssystem Lud-
wigs XIV..übte ein. erst ein Jahrhundert spä-
ter veröffentlichtes Schreiben: Lettre de Fe-
nelon & Louis XIV, Paris 25 Bogeng.
Ferienkammer, -senat, s. Gerichts-
ferien.
ferruminatio s. adplumbatio.
Fest an Hand. Hat der Auftraggeber
dem Makler ein Objekt, z. B. ein Grund-
stück, fest an Hand gegeben, so hat er
innerhalb der vereinbarten Zeit nur durch
den Makler abzuschließen oder, falls er
anderweitig abschließt, ihm gemäß B 324,
162 die Provision zu zahlen. |
Feststellungsklage. Im allgemeinen
pflegen Klagen das Begehren einer Lei-
stung des Schuldners und Beklagten zu
enthalten, sei es, daß diese Leistung in
Zahlung, Lieferung von Waren, Heraus-
gabe von Sachen oder persönlichen Hand-
lungen irgendwelcher Art, oder sei es,
daß sie in Duldung einer Handlung des
Klägers oder dritter Personen, oder sei
es, daß sie in Unterlassung besteht.
Klagen, die nicht eine Leistung, sondern
eine Entscheidung des Gerichts erstre-
ben, durch welche lediglich das Bestehen
eines Rechtsverhältnisses oder auch die
Echtheit oder Unechtheit von Urkunden
festgestellt wird, sind nur in beschränk-
tem Maße zulässig.
Naturgemäß gegeben sind sie bei For-
. derungen, die seitens der Konkursgläubi-
ger zur Tabelle angemeldet sind und von
dem Korkursverwalter oder dem Gemein-
schuldner bestritten werden. Denn in die-
sem Falle ist der Natur der Sache nach
eine Klage auf Zahlung ausgeschlossen,
weil sich die Befriedigung des betreffen-
den Konkursgläubigers nach den durch
das Konkursverfahren bereitgestellten
Mitteln richten muß, während die Höhe
der Forderung vorher feststehen muß,
eben weil die darauf zu verteilende Quote
der Gesamtmasse sich danach berechnet.
Näheres in dieser Beziehung ergibt
K 146, aus dem insbesondere folgende
Punkte wichtig sind:
Ausschließlich zuständig ist das Kon-
kursgericht bzw bei Objekten, die die
Zuständigkeit des Amtsgerichts über-
schreiten, das Landgericht, in dessen Be-
zirk das Konkursgericht liegt. Dabei ist
der Wert des Streitgegenstandes mit
Rücksicht auf die voraussichtliche Kon-
kursdividende zu berechnen, s. K 148.
Die in diesem Prozesse geltend zu ma-
chenden Ansprüche sind beschränkt auf